Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100126/2020
Aufhebung Sachbescheide ohne Wiederaufnahme
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100126/2020vom 04.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***GF***, ***Stb***, und ***RA*** über die Beschwerde vom 6. Dezember 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 30. November 2023 betreffend die Umsatzsteuer 2009 bis 2012 zu Recht erkannt:
I.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde fällt in das Fachgebiet FU 5 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Aufgrund des Antrages auf Entscheidung durch den Senat wurde die Rechtssache auf Basis der aktuellen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-1 zugewiesen.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 zog die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) den Antrag auf Senatsbesetzung für den hier zu entscheidenden Teil der Beschwerde zurück. Die Zuständigkeit ging damit auf die Gerichtsabteilung 7013 über.
Gem. § 323b Abs. 1 BAO trat das Finanzamt Österreich für seinen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes Salzburg-Land.
I. Verfahrensgang
Das zuständige Finanzamt (kurz FA) erließ nach Durchführung einer Hausdurchsuchung (14. Dezember 2017) und einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2019 (Schlussbesprechung 2. Oktober 2019, Außenprüfungsbericht vom 6. November 2019) mit 5. November 2019 unter anderem Bescheide über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2009 bis 2012 sowie bezüglich der Umsatzsteuer 2009 bis 2012. Die wurden mit Beschwerde vom 6. Dezember 2019 bekämpft, in der auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet wurde. Das FA legte diese Beschwerde mit 27. Februar 2020 hinsichtlich der erwähnten Bescheide an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung als unbegründet.
Am 15. November 2023 fand ein Erörterungsgespräch statt, in dem sich die Bf. mit der Aufhebung der oben genannten acht Bescheide einverstanden erklärte. Diese Tatsache stellte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 17. November 2023 fest und setzte eine Frist für diese Maßnahmen bis 15. Jänner 2024.
Daraufhin hob das FA mit 30. November 2023 sowohl die vier Wiederaufnahmebescheide wie auch die vier Sachbescheide auf und erließ neue Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2012, die gleichlautend mit den Bescheiden sind, die vor der Wiederaufnahme vom 5. November 2019 im Rechtsbestand waren. Über diese vier (neuen) Umsatzsteuerbescheide vom 30. November 2023 ist hier zu entscheiden.
Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch das Bundesfinanzgericht bestätigte der steuerliche Vertreter der Bf. mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023, dass all die mit 30. November 2023 datierten Bescheide dem Geschäftsführer der Bf. zugekommen sind und zog den Antrag auf Senat und mündliche Verhandlung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Unstrittig ist hier, dass die Bescheide über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2009 bis 2012 ersatzlos aufgehoben wurden. Dennoch erließ das FA im Anschluss daran Umsatzsteuersachbescheide für diese Jahre.
2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
2.1. Rechtswirkungen der Aufhebung von Wiederaufnahmebescheiden
Gem. § 307 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Durch diese Aufhebung scheiden somit die auf Basis dieser Wiederaufnahmen erlassenen "neuen" Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108; 19.12.2006, 2006/15/0353; 21.12.2012, 2010/17/0122) und die "alten" Sachbescheide leben wieder auf (Ritz/Koran, BAO7, § 307 Tz 8 unter Hinweis auf VwGH 30.3.2006, 2006/15/0016, 0017; 28.2.2012, 2009/15/0170).
Das bedeutet für den konkreten Fall, dass durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vom 5. November 2019 die "alten", bis zur Wiederaufnahme rechtlich existenten Umsatzsteuersachbescheide ex lege wieder in Kraft traten.
Es war deshalb weder notwendig noch zulässig, die in diesen alten Bescheiden enthaltenen Bemessungsgrundlagen und Abgaben noch einmal festzusetzen. Ohne entsprechenden verfahrensrechtlichen Titel ist es rechtswidrig, in die Rechtskraft dieser alten, nunmehr wieder rechtswirksamen Bescheide einzugreifen. Erfolgt dies trotzdem, so sind die diese Grundregel verletzenden Bescheide aufzuheben (vgl. etwa BFG 23.1.2018, RV/2101007/2017, unter Hinweis auf VwGH 23.2.1994, 90/13/0060), auch wenn sie nur den Spruch der "alten" Bescheide unverändert übernehmen.
Das war hier der Fall, wobei die Beschwerde vom 6. Dezember 2019 gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 5. November 2019 gem. § 253 BAO auch als gegen die späteren Umsatzsteuerbescheide vom 30. November 2023, die an deren Stelle traten, gerichtet gilt.
Im Ergebnis bedeutet das, dass die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 vom 30. November 2023 aufzuheben sind und dass damit diese Umsatzsteuerverfahren mit den nun wieder im Rechtsbestand befindlichen Umsatzsteuersachbescheiden vom
3. März 2011 (für 2009),
9. März 2012 (für 2010),
9. Jänner 2013 (für 2011)
und vom 13. Jänner 2014 (für 2012)
abgeschlossen sind.
2.2. (Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am 4. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100126/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100126.2020
- Stammnummer
- 143257
- Gültig
- 04.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF