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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104139/2023

Zurückweisung einer gegen einen nicht erlassenen Bescheid gerichteten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104139/2023vom 18.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 15. Jänner 2016 gegen einen - nicht erlassenen - gemäß § 303 Abs. 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahren zur Umsatzsteuer 2014 verfügenden Bescheid, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Als Ergebnis einer Außenprüfung im Unternehmen der Bf. wurde nach Aktenlage dieser gegenüber unter anderem ein mit 14. Dezember 2015 datierter Erstbescheid zur Umsatzsteuer 2014 erlassen. Dessen ungeachtet wurde im Beschwerdeschriftsatz vom 15. Jänner 2016 - expressis verbis - gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2014 verfügenden Bescheid Beschwerde erhoben, respektive dessen Aufhebung durch den gesamten Senat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Folge wurde obigem Rechtsmittel mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16. November 2016 der Erfolg versagt. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 wurde unter anderem die Vorlage der Beschwerde betreffend den die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2014 verfügenden Bescheid beantragt. Gemäß § 260 Abs. 1 lit a. BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nach der Bestimmung des § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Wurde daher - wie im vorliegenden Fall - gegenüber der Bf. evidenter Maßen kein die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2014 verfügender Bescheid erlassen zu, so ist eine gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nach der Bestimmung des § 272 Abs. 4 erster Satz BAO können im Falle, dass die Entscheidung der Beschwerde dem Senat obliegt, die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Nach dem zweiten Satz leg. cit. obliegt diesem unter anderem die Zurückweisung der Beschwerde (§ 260). In Ansehung obiger Ausführungen war - ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen nicht existente Bescheide bereits aus dem Gesetz ergibt, war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen. Wien, am 18. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104139/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104139.2023
Stammnummer
143238
Gültig
18.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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