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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500540/2023

Beschlussmäßige Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500540/2023vom 27.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) über die Beschwerde des Bf. vom 20. Oktober 2023 gegen das am 13. September 2023 zugestellte Straferkenntnis (Bescheid) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8. September 2023, GZ. MA67/Zahl/2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss: Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Straferkenntnis (Strafbescheid) des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 8. September 2023, GZ. MA67/Zahl/2023, wurde der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 bestraft. Denn nach Ansicht der belangten Behörde hatte der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 28. Februar 2023 um 10:56 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Nebenfahrbahn, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro vor, womit sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro belief. Das Straferkenntnis (Strafbescheid), dessen Begründung mangels Entscheidungsrelevanz hier nicht wiedergegeben wird, enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: "Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen...." Nach dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweis wurde das Straferkenntnis vom 8. September 2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. bei der Post Geschäftsstelle Post, hinterlegt, ab dem 13. September 2023 zur Abholung bereitgehalten und wurde das Straferkenntnis dem Bf. persönlich am 29. September 2023 ausgefolgt. Am 20. Oktober 2023 langte die folgende Beschwerde des Bf. gegen das vorgenannte Straferkenntnis mit dem Betreff "GZ. MA67/Zahl/2023" beim Magistrat der Stadt Wien per E-Mail ein: "Mit diesem Schreiben möchte ich gegen den Bescheid vom 08.09.2023 mit der obigen Geschäftszahl Beschwerde erheben. Entgegengesetzt zu Ihrer Darstellung, habe ich den Parkschein noch immer, da ich die 15-Minuten-Parkscheine solange behalte und immerwieder benütze bis sie unbrauchbar werden, daher sende ich Ihnen dessen Bild in der Anlage. Da ich mit dem verstauen meiner Sachen beschäftigt war habe gar nicht mitbekommen, dass ich photographiert werde, was man auch auf den Bildern sehen kann, deshalb finde ich es total ungerecht die Strafe zu verhängen, nach dem aufklärenden Gespräch. Die Bilder die Sie als Beweismittel angeführt haben, sind Momentaufnahmen, die zeigen dass ich mit dem verstauen meiner Sachen beschäftigt war, das hat höchstens eine bis zwei Minuten in Anspruch genommen, danach bin ich losgefahren. Ich kann das Verhalten des Kontrollorgans nicht nachvollziehen, und nur als hinterhältig und ungerecht bezeichnen, daher ist das Zurückziehen der Strafe nur gerecht." Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, legte diese Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 24. Oktober 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 25. Oktober 2023). Das Bundesfinanzgericht sandte dem Bf. einen Verspätungsvorhalt (verfahrensleitender Beschluss) vom 8. November 2023 zu, in welchem auf die Verspätung der Beschwerde laut Aktenlage hingewiesen wurde und dem Bf. die Gelegenheit gegeben wurde, bis 7. Dezember 2023 schriftlich Umstände im Sinne des vierten Satzes von § 17 Abs. 3 ZustG ("… wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen …") geltend zu machen und zu belegen. Laut Rückschein wurde versucht, dieses Schreiben vom 8. November 2023 dem Bf. am 13. November 2023 zuzustellen; es wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt; die Hinterlegung erfolgte bei der Post-Geschäftsstelle post mit dem 14. November 2023 als Beginn der Abholfrist. Es ist bis dato keine Reaktion des Bf. auf den Verspätungsvorhalt vom 8. November 2023 beim Bundesfinanzgericht eingelangt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerdeerhebung wegen behaupteter Verletzung in Rechten) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm §§ 17 und 38 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG). Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. § 17 Zustellgesetz normiert: "(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte." Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und liefert den Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist möglich (vgl. VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233, vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, Rz. 21 und 22 zu § 17 Zustellgesetz). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082, vgl. auch Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Der Bf. hat keine derartigen Umstände vorgebracht, obwohl ihm das Bundesfinanzgericht dazu mit dem Verspätungsvorhalt vom 8. November 2023 Gelegenheit gegeben hat. Rechtliche Beurteilung: Nach dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweis wurde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. bei der Post Geschäftsstelle Post, hinterlegt, ab dem 13. September 2023 zur Abholung bereitgehalten und wurde das Straferkenntnis dem Bf. persönlich am 29. September 2023 ausgefolgt. Zufolge § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist (vgl. VwGH 20.09.2005, 2005/05/0016). Da es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zustellmangels gibt, muss davon ausgegangen werden, dass das Straferkenntnis vom 8. September 2023 mit seiner Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am 13. September 2023 rechtmäßig zugestellt wurde. Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am Mittwoch, 13. September 2023 und endete am Mittwoch den 11. Oktober 2023, das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am 20. Oktober 2023, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet. Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist nach den im Spruch genannten Rechtsvorschriften vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5 sowie VwGH 30.9.2002, 2000/10/0029). Dem Bundesfinanzgericht ist es demnach verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist, und weil eine Durchführung der Verhandlung nicht beantragt worden ist. Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, wie die Beschwerdefrist zu berechnen ist, stellt angesichts der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). Die Rechtsfrage, wie auf eine verspätet eingebrachte Beschwerde zu reagieren ist, nämlich mittels eines Beschlusses zur Zurückweisung der Beschwerde, wurde im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/11/0094) gelöst. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den vorliegenden Beschluss ist daher nicht zulässig, was freilich nur für die belangte Behörde von Bedeutung sein könnte. Denn für den Bf. gilt die absolute Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (siehe Rechtsbelehrung). Zahlungsinformation: Nur für den Fall, dass die Geldstrafe und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (zusammen 70,00 Euro) noch nicht bezahlt wurden, wird informativ mitgeteilt (wie auch bereits am Ende des Straferkenntnisses angegeben), dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat: Empfänger: Stadt Wien MA 6 - BA 32 - Strafen; IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Verwendungszweck / Zahlungsreferenz: Zahl. Wien, am 27. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500540/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500540.2023
Stammnummer
143174
Gültig
27.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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