Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400170/2017
Keine Aussetzung der Einhebung, wenn Beschwerde durch BFG bereits erledigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400170/2017vom 03.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Juni 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien über die Abweisung des Ansuchens um Aussetzung der Einhebung vom 6. Juni 2017 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 10.4.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der mit Haftungsbescheid vom 17.3.2017 vorgeschriebenen Wasser- und Abwassergebühren inkl Nebengebühren von in Summe EUR 37.611,88.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 6.6.2017 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 26.6.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 6.6.2017.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2017 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte die Behörde an, dass die Beschwerde auf Basis der Aktenlage wenig erfolgsversprechend erscheint.
Mit Schreiben vom 9.7.2017 stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag.
Am 16.10.2023 fand die beantragte mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Antrag vom 10.4.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der mit Haftungsbescheid vom 17.3.2017 vorgeschriebenen Wasser- und Abwassergebühren inkl Nebengebühren von in Summe EUR 37.611,88.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 6.6.2017 abgewiesen.
Mit Entscheidung vom 17.10.2023 entschied das Bundesfinanzgericht (RV/7400154/2017) über die Beschwerde betreffend den Haftungsbescheid, betreffend den der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO gestellt wurde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akt und konnte daher dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gem § 212a BAO ist eine Aussetzung der Einhebung einer Abgabe nur möglich, wenn die Höhe der Abgabe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Da keine Beschwerden mehr anhängig sind kommt eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht. Denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212 Abs 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachentscheidungen sofort widerrufen und die Beschwerdeführerin damit in dieselbe Rechtsposition versetzen, wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (vgl VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Aussetzungen der Einhebungen nicht mehr zu bewilligen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden wurde, selbst wenn der seinerzeitige Aussetzungsantrag zeitgerecht eingebracht wurde (vgl VwGH 24.11.2014, Ra 2014/13/0004; VwGH 4.12.2003; 2003/16/0496, BFG 20.5.2022, RV/7101916/2020; BFG 12.8.2019, RV/7200085/2016; BFG 7.1.2016, RV/4200073/2014; BFG 3.12.2015, RV/3100601/2014).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis beruht auf der oben zitierten Rechtsprechung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400170/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400170.2017
- Stammnummer
- 143157
- Gültig
- 03.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF