Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100739/2017
Bindungswirkung des Feststellungsverfahrens für die Abgabenbescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100739/2017vom 15.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. J. Wieser Steuerberatungs-GMBH, Schulstraße 3/6a, 3240 Mank, und KPMG Alpen- Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 14. September 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21. Juli 2011 betreffend Einkommensteuer 2005, Einkommensteuer 2006 und Einkommensteuer 2007, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insoweit erledigt, als die angefochtenen Bescheide abgeändert werden.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Einkommensteuer 2005 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7.12.2006 erklärungsgemäß festgesetzt. Die letzte Änderung erfolgte gem § 295 BAO am 22.4.2010.
Die Einkommensteuer 2006 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 3.3.2008 erklärungsgemäß festgesetzt. Die letzte Änderung erfolgte gem § 293 BAO am 28.4.2010.
Die Einkommensteuer 2007 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 1.12.2008 erklärungsgemäß festgesetzt. Die letzte Änderung erfolgte gem § 295 BAO am 30.4.2010.
Im Jahr 2011 erfolgte sowohl bei der beschwerdeführenden Partei als auch bei der Gesellschaft "***GesbR***" (StNr ***123***) eine Außenprüfung. Nach erfolgter Außenprüfung wurden bei der GesbR das Verfahren für die Jahre 2005 bis 2007 gem § 303 BAO wiederaufgenommen und neue Feststellungsbescheide erlassen. Das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005 - 2008 wurde ebenfalls wiederaufgenommen und entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung neue Sachbescheide erlassen.
Die Änderungen in den Jahren 2005 - 2007 betrafen im Wesentlichen die Beteiligung an der Gesellschaft "***GesbR***" (Feststellungsverfahren) und die daraus resultierenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Beschwerdeführer.
Die steuerliche Vertretung brachte nach erfolgter Fristverlängerung mit Schreiben vom 14.9.2011 gegen alle Bescheide Bescheidbeschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18.12.2015 betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006 und Feststellungsbescheide 2005 bis 2007 und vom 22.12.2015 betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 wurde den Beschwerden teilweise stattgegeben.
Mit Schreiben vom 15.1.2016 (eingelangt am 18.1.2016) brachte die steuerliche Vertretung gegen alle Bescheide einen Vorlageantrag ein.
Die Akten wurden dem Bundesfinanzgericht am 17.5.2017 vorgelegt. Die Verfahren betreffend Einkommensteuerverfahren und betreffend das Feststellungsverfahren wurden beim BFG nach der Geschäftsverteilung unterschiedlichen Gerichtsabteilungen zugeteilt.
Am 3.8.2017 wurde von der in Subvollmacht auftretenden zweiten steuerlichen Vertretung eine Beschwerdeergänzung beim Bundesfinanzgericht eingebracht.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 3.12.2018 wurde der Akt betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2008 gem § 9 Abs 9 BFGG mit 1.2.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Mit Beschluss vom 27.5.2021 wurde die Entscheidung über die Beschwerde vom 14.9.2011 gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2005, 2006, 2007 und 2008, jeweils vom 21.07.2011, gem § 271 Abs 1 BAO bis zur Beendigung des beim Bundesfinanzgericht zu GZ RV/5100968/2017 anhängigen Verfahrens (betreffend die Mitunternehmerschaft "***GesbR***") ausgesetzt, da der Ausgang dieses Verfahrens hinsichtlich der Frage, ob eine Mitunternehmerschaft vorliege und wenn ja, ob die Wertpapiere notwendiges Betriebsvermögen in der Mitunternehmerschaft darstellen, von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdesache (im abgeleiteten Verfahren) sei. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die ausgesetzten Beschwerdeverfahren nach Beendigung des Verfahrens der Mitunternehmerschaft gemäß § 271 Abs 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt werden.
Das BFG stellte mit Beschluss vom 2.6.2023 fest, dass die Bescheide betreffend die Gesellschaft "***GesbR***" unrichtig adressiert wurden, weshalb es sich um Nichtbescheide handelt.
In der Folge wurde das mit Beschluss vom 27.5.2021 ausgesetzte Beschwerdeverfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2005 bis 2008 von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 24.11.2023 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
In den streitgegenständlichen Jahren 2005 bis 2008 betrieb der Beschwerdeführer ein Finanzdienstleistungsgewerbe. Der Gewerberegisterauszug lautet auszugsweise:
Haupttätigkeit:
"Gewerbliche Vermögensberatung mit der Berechtigung nach § 1 Z 20 Wertpapieraufsichtsgesetz als Vertraglich gebundener Vermittler und Vermittlung von Lebens und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten."
"Gewerbliche Vermögensberatung gemäß § 94 Z 75 iVm § 136a GewO 1994 idgF, mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten."
"Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagung iSd § 1 Abs 1 Z 3 KMG)."
Nebentätigkeit:
"Versicherungsvermittlung in der Vorm Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten."
In den Jahren 2005 bis 2007 war der Beschwerdeführer an einer GesbR beteiligt und bezog Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dieser Beteiligung (GesbR "***GesbR***", StNr ***123***).
Die aus der Beteiligung resultierenden Einkünfte aus Gewerbetrieb wurden in den Jahren 2005, 2006 und 2007 beim Beschwerdeführer im Einkommensteuerverfahren berücksichtigt und betreffen die Vermögensberatung. Die Gesellschaft wurde mit 31.12.2007 aufgelöst.
Folgende Feststellungsbescheide sind in Rechtsbestand
• Feststellungsbescheid vom 4.12.2006 hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 (zuletzt geändert gem § 295 BAO am 22.4.2010),
• Feststellungsbescheid vom 3.3.2008 hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 (zuletzt berichtigt gem § 293 BAO am 28.4. 2010) und
• Feststellungsbescheid vom 15.12.2008 hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 (zuletzt geändert gem § 295 BAO am 30.4.2010).
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw. ergeben sich diese aus den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen des Systems der Finanzverwaltung und des Gewerberegisters.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden ua Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist gemäß § 188 Abs 3 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Zweck der Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet. Gegebenenfalls sind unterschiedliche persönliche Verhältnisse einzelner Beteiligter zu berücksichtigen.
Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO haben als Spruchelemente neben dem Bescheidadressaten jedenfalls die Art und Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte, den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Ergebnis zu enthalten.
Es ist aus dem Normengefüge und der Systematik der Bundesabgabenordnung hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen, dass alle Feststellungen, die die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung betreffen, im Feststellungsverfahren mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Teilhaber getroffen werden sollen, weil abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann (VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0016 mwN).
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Im den Gesellschafter betreffenden Einkommensteuerverfahren besteht somit eine gesetzliche Bindung an die im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 192 Tz 3, und die dort angeführten Judikate).
Die Höhe der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Einkünfte ist gemäß § 192 BAO für das Einkommensteuerverfahren verbindlich. Von allfälligen Zu- und Abschlägen nach § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 abgesehen, dürfen im Einkommensteuerbescheid die Einkünfte nicht in einer vom für die betreffende Einkunftsquelle ergangenen Feststellungsbescheid abweichenden Höhe angesetzt werden (VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011).
Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 2005 bis 2007 alleinig Einkünfte aus Gewerbetrieb aus der GesbR ("***GesbR***", StNr ***123***)
Hinsichtlich der in Rechtskraft befindlichen in den Feststellungsbescheiden betreffend die Jahre 2005 bis 2007 getroffenen Feststellungen besteht im Einkommensteuerverfahren Bindungswirkung betreffend die streitgegenständlichen Jahre 2005 bis 2007. Die Einkommensteuerbescheide sind dementsprechend abzuändern.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und sind auch durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am 15. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100739/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100739.2017
- Stammnummer
- 143152
- Gültig
- 15.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF