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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200076/2023

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7200076/2023vom 15.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Helmut Platzgummer, Salztorgasse 2/11, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 30. Juni 2023 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 25. April 2023 (Zahl ***1***) betreffend Abweisung eines Ratenansuchens den Beschluss: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig. Begründung Der Antrag der Beschwerdeführerin um Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Ratenansuchen) vom 20.2.2023 betreffend Entrichtung von Abgaben in der Höhe von insgesamt 340.737.947,31 Euro wurde mit Bescheid vom 25.4.2023 (Zahl ***1***) als unbegründet abgewiesen. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.8.2023 (Zahl ***2***) als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 1.9.2023 beantragt der steuerliche Vertreter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Am tt.mm.2023 wurde das Konkursverfahren über die Beschwerdeführerin am Handelsgericht Wien eröffnet. Mit Eingabe vom 12.1.2024 zog der Masseverwalter der Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 30.6.2023 zurück. § 256 Abs 3 BAO normiert: "Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." Gem § 274 Abs 3 BAO kann der Senat von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist. § 272 Abs 4 BAO normiert: "Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b." Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gem § 274 Abs 3 BAO iVm § 272 Abs 4 BAO abgesehen. Da mit Anbringen vom 12.1.2024 die Beschwerde betreffend des hier angefochtenen Bescheides schriftlich zurückgenommen wurde, war diese gem § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Gegenstandsloserklärung bereits aus dem Gesetzestext ergibt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 15. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7200076/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200076.2023
Stammnummer
143149
Gültig
15.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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