Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104868/2018
Abgeleiteter Bescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104868/2018vom 29.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LMG Steuerberatungsgesellschaft mbH, Sochorgasse 3, 2512 Oeynhausen, über die Beschwerden vom 18. Jänner 2018 und 10. Juli 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21. November 2017 und vom 20. Juni 2018 betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend das Steuersubjekt ***1*** vom 31. Oktober 2017 wurden folgende Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse angeführt:
***2***: 70%
***Bf1***: 30%
Ausgeführt wurde, dass nur wenige Mietverträge vorgelegt werden konnten, dass es zu ungeklärten Bareinlagen am Bankkonto gekommen sei und die Mitbesitzer nicht offenlegen hätten können, woher die Geldmittel stammten. Auch seien keine lückenlosen Aufzeichnungen über Vermietungen und Mieteinnahmen vorgelegt worden. Für die Jahre 2014 bis 2016 erfolgte eine Umsatzerhöhung von jeweils 15.000 Euro. Für den Nachschauzeitraum 1-8/2017 erfolgte eine Umsatzerhöhung von 10.000 Euro.
Mit Einkommensteuerbescheiden 2014, 2015 und 2016, Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheiden vom 24.7.2015, 16.9.2016 bzw. 3.7.2017, jeweils vom 21. November 2017 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in folgenden Höhen festgesetzt:
2014: 4.914,36 Euro
2015: 5.753,16 Euro
2016: 6.746,80 Euro
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 wurde um Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 bis zum 21. Jänner 2018 ersucht. Mit Beschwerde vom 18. Jänner 2018 wurde Beschwerde betreffend die Steuersubjekte ***1***, ***2*** und ***Bf1*** erhoben. Hinsichtlich ***Bf1*** wurde hinsichtlich Einkommensteuerbescheiden 2014 bis 2016, Änderungen gemäß § 295 (1) BAO Beschwerde erhoben. Beantragt wurden die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO und die Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 BAO. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Außenprüfung stattgefunden habe und dabei vor allem die Vollständigkeit der Mieteinnahmen überprüft worden sei. Die Originalbelege sowie die Kontenausdrucke aus der Buchhaltung des jeweiligen Jahres seien übergeben worden. Sämtliche Mieteingänge würden auf ein näher genanntes Konto eingehen und seien entsprechend buchhalterisch erfasst worden. Es hätten nicht alle Mietverträge vorgelegt werden können. Die Abgabenbehörde hätte Bareinlagen auf das Bankkonto festgestellt, deren Herkunft nicht geklärt werden konnte. Es hätte darüber hinaus angeblich fehlende Zahlungseingänge von Mieten gegeben und es sei keine EA-Rechnungen vorgelegt worden, die mit den erklärten Besteuerungsgrundlagen übereingestimmt hätten. Weiters sei im Jahr 2015 ein PKW angeschafft worden, dessen Kaufpreisfinanzierung nicht erklärt hätte werden können. Diese Umstände habe die Abgabenbehörde zum Anlass genommen, die steuerbaren Mietumsätze zu erhöhen. Es seien für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils 15.000 Euro hinzugeschätzt worden, für den Nachschauzeitraum 1-8/2017 sei nochmals eine Umsatzerhöhung von 10.000 Euro festgesetzt worden. Es stimme nicht, dass keine EA-Rechnungen vorgelegt worden seien. Diese seien stets gemeinsam mit den Steuererklärungen an die Behörde übermittelt worden. Es gebe keine bar kassierten Mieten. Es sei zu unregelmäßigen Mieteingängen gekommen, weil Mieter des Öfteren mit ihren Zahlungen im Rückstand seien. Die Abgabenbehörde habe weder in der Niederschrift noch im BP-Bericht näher ausgeführt, welche Mieteingänge in den buchhalterischen Aufzeichnungen gefehlt hätten. Auch die KFZ-Anschaffung im Jahr 2015 hätte laut BP-Bericht nicht plausibel erklärt werden können. Am 17.7.2015 sei auf einem näher bezeichneten Konto eine Kreditauszahlung für den Autokauf in Höhe von 15.000 Euro verbucht worden. Damit dürfte die Mittelherkunft wohl zweifelsfrei feststehen. Es sei auch nicht plausibel, warum die Abgabenbehörde in allen Jahren dieselbe Hinzuschätzung von 15.000 Euro vornimmt, wenn die Summe der angeblich nicht erklärbaren Bareinlagen stark variiere. Eine derartige Vorgehensweise erscheine willkürlich. Für das Jahr 2017 seien von der Behörde überhaupt keine Unterlagen gesichtet worden. Trotzdem sei eine Umsatzhinzuschätzung von 10.000 Euro vorgenommen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidungen 2014, 2015 und 2016, jeweils vom 14. Juni 2018 wurde die Beschwerde vom 18. Jänner 2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird auf die Begründung zur St. Nr. ***3*** verwiesen.
Mit Vorlageantrag vom 10. Juli 2018 wurde das Rechtsmittel der Beschwere hinsichtlich sämtlicher Bescheide betreffend die Steuersubjekte ***1***, ***2*** und ***Bf1*** eingebracht. Hinsichtlich ***Bf1*** bezieht sich der Vorlageantrag auf die Beschwerdevorentscheidungen vom 14. Juni 2018.
Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20. Juni 2018 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.157,26 Euro festgesetzt. Dagegen wurde am 10. Juli 2018 Beschwerde betreffend die Steuersubjekte ***1***, ***2*** und ***Bf1*** erhoben. Hinsichtlich ***Bf1*** wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 erhoben. Begründend wurde auf die Beschwerdeschrift vom 18. Jänner 2018 betreffend der Jahre 2014 bis 2016 sowie auf die ergänzenden Ausführungen im Vorlageantrag vom 10. Juli 2018 verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Oktober 2018 wurde die Beschwerde vom 10. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird auf die Begründung zur St. Nr. ***3*** verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Mit Eingabe des Steuerberaters vom 21. November 2018 wurde mitgeteilt, dass im Verfahren gegen die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen werde.
Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ***4*** betreffend ***1*** wurde unter anderem der Beschwerde gegen die Feststellung der Einkünfte und Umsatzsteuer für 2014 bis 2017 teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide abgeändert. Dabei wurden folgende Einkünfte, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind (Anteil 30%), festgestellt:
2014: 6.340,17 Euro
2015: 4.600,09 Euro
2016: 3.816,65 Euro
2017: 3.512,48 Euro
Mit Eingabe vom 16. November 2022 wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers zurückgenommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist mit 30% mitbeteiligt an ***1***, St.-Nr. ***3***. Im Jahr 2017 wurden durch eine Außenprüfung bei ***1*** und die dort getroffenen Feststellungen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2016 des Beschwerdeführers gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert. Zudem wurde aufgrund des Nachschauzeitraums 1-8/2017 der Einkommensteuerbescheid 2017 von der Erklärung abweichend erlassen. Die eingebrachten Beschwerden und Vorlageanträge führen inhaltlich ausschließlich betreffend ***1*** aus. Zu den abgeleiteten Bescheiden des Beschwerdeführers 2014 bis 2017 werden darüber hinaus keine Einwendungen erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ***4***, wurden die Einkünfte der ***1*** neu festgestellt und dem Beschwerdeführer folgende Einkünfte zugerechnet:
2014: 6.340,17 Euro
2015: 4.600,09 Euro
2016: 3.816,65 Euro
2017: 3.512,48 Euro
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Steuerakt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 295 Abs. 1 BAO in der hier anzuwendenden Fassung lautet:
§ 295 (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Grundlagenbescheide im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO sind insbesondere solche unter anderem gemäß § 188 BAO.
Nach § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. § 192 BAO betont die Bindungswirkung für abgeleitete Bescheide, aus der sich ergibt, dass abgeleitete Bescheide nicht hinsichtlich der Richtigkeit derjenigen Bescheidelemente, an die sie gebunden sind, angefochten werden können (vgl. Ritz/Koran, BAO, 2021, § 295, Rz 1).
§ 252 Abs. 1 BAO bestimmt, dass dann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Im vorliegenden Fall wurde das gesamte Vorbringen in den Beschwerden und in den Vorlageanträgen ausschließlich auf den Feststellungsbescheid hinsichtlich des Steuersubjekts ***1*** gestützt. Gesonderte Beschwerdevorbringen betreffend die abgeleiteten Bescheide des Beschwerdeführers wurden nicht angeführt oder geltend gemacht.
Damit werden die Einkünfte des Beschwerdeführers entsprechend den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ***4*** neu festgesetzt:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
2014: 6.340,17 Euro
2015: 4.600,09 Euro
2016: 3.816,65 Euro
2017: 3.512,48 Euro
Es war aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war aus diesem Grund nicht zuzulassen.
Wien, am 29. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104868/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104868.2018
- Stammnummer
- 143099
- Gültig
- 29.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF