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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104106/2023

Verspätete Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104106/2023vom 29.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführer), Stadt1, und ***FA*** als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes FA über die Beschwerde vom 31.12.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 18.9.2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 beschlossen: Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom 18.9.2018 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) die Einkommensteuer 2017 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde per FinanzOnline am 18.9.2018 an den Bf zugestellt (Daten des Steueraktes 2017 in finanzonline.at) Am 31.12.2022 brachte der Bf ebenso per Finanzonline gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Der Bf bekämpfte diesen Bescheid im Hinblick auf die fehlenden Ansätze für Kinderbetreuungskosten, Kinderfreibeträge und Sonderausgaben. Am 22.2.2023 legte der Bf im Zusammenhang mit seiner Beschwerde Belege vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.4.2023 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Am 5.5.2023 brachte der Bf einen Vorlageantrag ein Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde: Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt einen Monat (§ 245 Abs 1). Bei der am 31.12.2022 eingebrachten Beschwerde gegen den am 18.9.2018 zugestellten Bescheid wurde diese Beschwerdefrist versäumt. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Unzulässigkeit einer Revision: Im gegenständlichen Fall wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid erst über vier Jahre nach Zustellung des Bescheides eingebracht. Dass diese Beschwerde verspätet ist, bedarf keiner Erörterung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 245 Abs 1 BAO). Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104106/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104106.2023
Stammnummer
143049
Gültig
29.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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