Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100289/2023
Alleinerzieherabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100289/2023vom 29.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführerin), PLZ1 Stadt2 und ***FA*** als Amtspartei über die Beschwerden vom 10.8.2022
gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 22.7.2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
In ihrer Einkommensteuer (ESt) - erklärung 2020 vom 10.6.2022 begehrte die Bf den Alleinerzieherabsetzbetrag . Sie brachte vor, sie habe für ihr Kind , geb. am GT111 mindestens 7 Monate lang die Familienbeihilfe bezogen.
Denselben Antrag mit derselben Begründung stellte sie in der ESt-Erklärung 2021.
Mit ESt-Bescheid 2020 vom 22.7.2022 und mit ESt-Bescheid 2021vom 22.7.2022 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht angesetzt.
Mit Beschwerden vom 10.8.2022 gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 brachte die Bf vor: Sie beantrage den Alleinerzieherabsetzbetrag. Sie habe für ihr Kind für mindestens 7 Monate die Familienbeihilfe bezogen. Sie sei alleinstehend.
Mit Beschwerdevorentscheidungen (BVEn) vom 24.10.2022 für 2020 und 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Bf habe für kein Kind Familienbeihilfe bezogen. Daher dürfe der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Mit Vorlageanträgen vom 16.11.2022 betreffend 2020 und 2021 beantragte die Bf den Ansatz des Alleinerzieherabsetzbetrages für 2020 und 2021. Im Anhang befände sich der Bescheid über den Bezug der Familienbeihilfe vom 16.8.2022
Der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 16.8.2022 ist zu entnehmen, dass diese Mitteilung an die Tochter der Bf z.H. der Bf ergangen ist, dass der Tochter der Bf die Familienbeihilfe gewährt werde und dass die Ansprüche der Tochter der Bf auf Familienbeihilfe auf das Konto der Bf überwiesen werden.
Vorlagebericht des FA an das Bundesfinanzgericht vom 31.10.2023:
Der Alleinerzieherabsetzbetrag sei für 2021 und 2022 nicht gewährt worden, da es kein Kind iS des § 106 Abs 1 EStG 1988 gebe. Daher seien die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag gem. § 33 Abs 4 Z 2 EStG nicht gegeben.
Die Tochter der Bf beziehe die Familienbeihilfe gem. § 6 Abs 5 FLAG 1967 ab Feber 2019 (Antrag auf Familienbeihilfe vom 6.6.2019). Die Bf sei Erwachsenenvertreterin für ihre Tochter.
Auf Grund des Eigenbezuges der Familienbeihilfe durch die Tochter der Bf beziehe die Bf keinen Kinderabsetzbetrag. Daher habe die Bf keinen Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Dieser Vorlagebericht des FA wurde der Bf mit Begleitschreiben vom 31.10.2023 übermittelt. Die Bf hat darauf nicht reagiert.
Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes:
Bezieht ein Kind selbst die Familienbeihilfe, stehen den Eltern die an den Kinderabsetzbetrag anknüpfenden Absetzbeträge nicht zu (DKMZ, EStG, 18. Auflage, § 33 TZ 52 m w N).
Die Bf ist die Erwachsenenvertreterin ihrer Tochter (Vorlagebericht vom 31.10.2023).
Die Tochter der Bf selbst, nicht die Bf, ist Bezieherin der Familienbeihilfe für die Tochter der Bf (Mitteilung des FA vom 16.8.2022 über den Bezug der Familienbeihilfe an die Tochter der Bf ). Daher hat die Bf keinen Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG 1988). Daher ist die Tochter der Bf nicht als Kind der Bf gem. § 106 Abs 1 EStG 1988 anzusehen. Daher hat die Bf kein Kind iS des § 106 Abs 1 EStG 1988. Daher hat die Bf keinen Anspruch auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988).
Unzulässigkeit der Revision:
Es ist strittig, ob die Bf Anspruch auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag hat. Die Tochter der Bf selbst, nicht die Bf, ist Bezieherin der Familienbeihilfe für die Tochter der Bf (Mitteilung des FA vom 16.8.2022 über den Bezug der Familienbeihilfe an die Tochter der Bf ). Daher hat die Bf keinen Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG 1988). Daher ist die Tochter der Bf nicht als Kind der Bf gem. § 106 Abs 1 EStG 1988 anzusehen. Daher hat die Bf kein Kind iS des § 106 Abs 1 EStG 1988. Daher hat die Bf keinen Anspruch auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988).
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben). Daher ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100289/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100289.2023
- Stammnummer
- 143046
- Gültig
- 29.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF