Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100028/2023
Alleinerzieherabsetzbetrag und Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100028/2023vom 29.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1***, PLZ1 Stadt1 (Beschwerdeführerin), und ***FA*** als Amtspartei über die Beschwerde vom 25.8.2022
gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 4.8.2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016
zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer 2016 betragen:
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26.478,21 €
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Stadtgemeinde-NSA
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-372 €
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Pendlerpauschale
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-132
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Pauschbetrag Werbungskosten
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25.974,21 €
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NSA
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25.974,21 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-139,18 €
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Sonderausgaben Personenversicherungen
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-60 €
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§ 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988
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-119,28 €
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Kirchenbeitrag
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-300 €
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Kinderfreibetrag § 106a Abs 1 EStG 1988 für ein dem Haushalt der Bf zugehöriges Kind
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25.355,75 €
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Einkommen
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Einkommensteuer (§ 33 Abs 1 EStG 1988):
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0 €
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0% für die ersten 11.000 €
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1.750 €
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25% für die weiteren 7.000 €
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2.574,51 €
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35% für die restlichen 7.355,75 €
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4.324,51 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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-400 €
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Verkehrsabsetzbetrag
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-20 €
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Pendlereuro
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3.904,51 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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0 €
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0% für die ersten 620 € (sonstige Bezüge)
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230,60 €
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6% für die restlichen 3.843,30 € (sonstige Bezüge)
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4.135,11 €
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Einkommensteuer
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-3.986,77 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-0,34 €
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Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988
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148 €
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Festgesetzte Einkommensteuer 2016
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuererklärung (ESt-Erklärung) 2016 vom 19.2.2018 begehrte die Beschwerdeführerin (Bf) insbesondere den Alleinerzieherabsetzbetrag. Sie oder ihr Partner habe für 1 Kind für mindestens 7 Monate die Familienbeihilfe bezogen.
Mit ESt-Bescheid 2016 des Finanzamtes (FA) vom 20.2.2018 wurde diesem Begehren entsprochen. Es wurde auch der Kinderfreibetrag in Höhe von 300 € angesetzt.
Mit Wiederaufnahmebescheid vom 4.8.2022 wurde das Verfahren betreffend ESt 2016 wiederaufgenommen. Mit ESt-Bescheid 2016 vom 4.8.2022 wurden der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag nicht mehr angesetzt. Als Begründung legte das FA dar, dass die Bf im Streitjahr mehr als 6 Mo in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt habe.
Mit Beschwerde vom 25.8.2022 begehrte die Bf den Ansatz des Kinderfreibetrages in Höhe von 300 €. Für das Jahr 2016 sei der Bf für sieben Monate die Familienbeihilfe (Jänner - Juli 2016) gewährt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.12.2022 wurde der Kinderfreibetrag antragsgemäß angesetzt.
Mit Vorlageantrag vom 13.1.2023 begehrte die Bf auch den Alleinerzieherabsetzbetrag oder den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Mit Vorlagebericht des FA an das Bundesfinanzgericht (BFG) vom 8.2.2023 , der der Bf mit Begleitschreiben vom 8.2.2023 mitgeteilt wurde, brachte das FA vor: Im Veranlagungsjahr habe eine Partnerschaft von mehr als 6 Monaten bestanden. Das FA wies auf die Meldebestätigung betreffend die Bf und Ihrem Partner/Lebensgefährten Herrn Ing VN LG und auf den ESt-bescheid 2016 vom 1.9.2017 an den Partner der Bf hin.
Der Kinderfreibetrag sei durch das FA mit BVE angesetzt worden. Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe nicht zu, da eine Lebensgemeinschaft von mehr als 6 Monaten im Kalenderjahr 2016 vorliege. Der Alleinverdienerabsetzbetrag dürfe nicht angesetzt werden, da die Einkünfte des Partners den Grenzbetrag von 6.000 € überschritten hätten.
Die Bf nahm zum Vorlagebericht des FA vom 8.2.2023 nicht weiter Stellung.
Erwägungen des BFG über die Beschwerde:
Die Bf hat jedenfalls mehr als 6 Monate im Veranlagungsjahr 2016 mit einem Partner zusammengelebt (unbestrittene Sachverhaltsfeststellung des FA im Bescheid vom 4.8.2022). In dieses Bild fügen sich auch die Meldeauskünfte betreffend die Bf und ihrem Lebensgefährten (= "Partner") Ing. VN LG: Der Lebensgefährte der Bf hat seit 30.11.2011 bis jedenfalls 31.1.2023 seinen Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie die Bf gehabt (Meldeauskunft betreffend den Lebensgefährten der Bf vom 31.1.2023; Meldeauskunft betreffend die Bf vom 31.1.2023 mit demselben Hauptwohnsitz bereits seit ihrer Geburt).
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner leben (§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988). Die Bf hat im Streitjahr jedenfalls zumindest mehr als 6 Monate mit einem Partner zusammengelebt. Daher ist sie nicht als Alleinerziehende iS des Gesetzes anzusehen.
Alleinverdiener iS des Gesetzes (§ 33 Abs 4 Z 1 ESTG 1988) sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind , die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben, wenn der Partner Einkünfte von höchstens 6.000 € im Jahr erzielt. Da der Partner der Bf im Streitjahr Einkünfte von weitaus mehr als 6.000 € erzielt hat (ESt-Bescheid 2016 betreffend den Partner der Bf vom 1.9.2017) hat die Bf nicht das Recht, den Alleinverdienerabsetzbetrag anzusetzen.
Daher sind weder der Alleinerzieher-, noch der Alleinverdienerabsetzbetrag anzusetzen.
Bemessungsgrundlagen:
NSA….Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
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26.478,21 €
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Stadtgemeinde-NSA
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-372 €
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Pendlerpauschale
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-132
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Pauschbetrag Werbungskosten
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25.974,21 €
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NSA
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25.974,21 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-139,18 €
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Sonderausgaben Personenversicherungen
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-60 €
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§ 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988
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-119,28 €
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Kirchenbeitrag
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-300 €
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Kinderfreibetrag § 106a Abs 1 EStG 1988 für ein dem Haushalt der Bf zugehöriges Kind
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25.355,75 €
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Einkommen
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Einkommensteuer (§ 33 Abs 1 EStG 1988):
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0 €
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0% für die ersten 11.000 €
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1.750 €
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25% für die weiteren 7.000 €
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2.574,51 €
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35% für die restlichen 7.355,75 €
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4.324,51 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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-400 €
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Verkehrsabsetzbetrag
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-20 €
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Pendlereuro
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3.904,51 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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0 €
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0% für die ersten 620 € (sonstige Bezüge)
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230,60 €
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6% für die restlichen 3.843,30 € (sonstige Bezüge)
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4.135,11 €
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Einkommensteuer
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-3.986,77 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-0,34 €
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Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988
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148 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
Unzulässigkeit der Revision:
Die Bf begehrt den Ansatz des Alleinerzieherabsetzbetrages, hat jedoch im Streitjahr mehr als 6 Monate mit einem Partner zusammengelebt (§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988). Sie begehrt in eventu auch den Ansatz des Alleinverdienerabsetzbetrages; allerdings erzielte ihr Partner , mit dem sie mehr als 6 Monate im Streitjahr in einer Lebensgemeinschaft lebte, Einkünfte in weit größerer Höhe als 6.000 € im Kalenderjahr (§ 33 Abs 4 Z 1 ESTG 1988).
Dass der Bf diese Absetzbeträge nicht gewährt werden durften, ergibt sich direkt aus dem Gesetz (§ 33 Abs 4 Z 1 und 2 EStG 1988). Durch dieses Erkenntnis werden daher keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt . Daher ist eine Revision unzulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100028/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100028.2023
- Stammnummer
- 143044
- Gültig
- 29.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF