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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100127/2023

Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen im Jahr des Abflusses

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100127/2023vom 04.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Erzabt-Klotz-Straße 21A, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 10. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 13.11.2021 reichte die BF ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2020 über FinanzOnline ein. Dabei machte die BF Krankheitskosten i.H.v. 3.692,91 € sowie von ihr übernommene Begräbniskosten i.H.v. 8.060,27 € auf Grund des Todes ihres Ehegatten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Aufgrund eines Ergänzungsersuchens des FA vom 15.11.2021 übermittelte die steuerliche Vertreterin der BF dem FA sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen. Am 11.01.2022 wurde die BF zur Einkommensteuer 2020 veranlagt, wobei außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 43,42 € (Kosten gesamt 9.689,98 € abzüglich eines Selbstbehaltes von 9.646,56 €) abgezogen wurden. In der Begründung führte das FA an, dass von den Begräbniskosten ein Betrag von 2.063,62 € nicht berücksichtigt worden sei, da dieser Betrag aus den Aktiven des Nachlassvermögens zu tragen sei. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte dabei an, dass die Verlassenschaft überschuldet gewesen sei und das reine Nachlassvermögen -7.226,35 € betragen habe. Nach Direktvorlage der Beschwerde an das BFG und Verständigung gemäß § 281a BAO erließ das FA am 21.03.2023 eine Beschwerdevorentscheidung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die beantragten Begräbniskosten ausgabenseitig das Jahr 2019 betreffen würden und daher im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht zu berücksichtigen seien. Darauf beantragte die BF durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG. Mit Beschluss vom 10.11.2023 beauftragte das BFG die BF darzulegen, wann die Kosten für das Begräbnis des im Jahr 2019 verstorbenen Ehegatten der BF bezahlt worden seien. Mit Mitteilung vom 14.12.2023 teilte die steuerliche Vertreterin der BF dem BFG mit, dass sämtliche Begräbniskosten bereits im Jahr 2019 bezahlt worden seien und legte dazu die entsprechenden Belege vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das BFG legt seiner Entscheidung den im folgenden dargestellten Sachverhalt zugrunde: Am **.01.2019 verstarb der Ehegatte der BF. Die Verlassenschaft wurde der BF unter Berücksichtigung der Erbsentschlagung der Tochter zur Gänze unbedingt eingeantwortet. Die BF bezahlte sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall ihres Ehegatten in Höhe von gesamt 9.289,97 € im Jahr 2019 und erhielt dafür Vermögenswerte ihres verstorbenen Ehegatten i.H.v. 2.063,62 € mit Beschluss vom 08.08.2019 zugesprochen. Im Jahr 2020 fielen Krankheitskosten der BF i.H.v. 3.692,91 € an, die die BF im Jahr 2020 bezahlte. 2. Beweiswürdigung Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten und dem Akt des BFG erliegenden Unterlagen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere aufgrund der von der steuerlichen Vertretung der BF vorgelegten Rechnungen zu den einzelnen Positionen der außergewöhnlichen Belastungen für Krankheit- und Begräbniskosten, sowie aufgrund der von der steuerlichen Vertreterin vorgelegten Zahlungsbelege, insbesondere für die im Jahr 2019 entrichteten Begräbniskosten. Der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 34 Abs. 1 Z.1- Z.3 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Weiters darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellen. Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß § 34 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen mehr als 36 400 Euro 12%. Gemäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen, wenn im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten sind. Sowohl die von der BF geltend gemachten Krankheitskosten als auch die von ihr übernommenen Begräbniskosten erfüllen die oben dargestellten Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 bis Abs. 3 EStG 1988 und sind daher grundsätzlich unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen. Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Dies bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass bei der Veranlagung des Jahres 2020 zwar die beantragten außergewöhnlichen Belastungen für Krankheitskosten zu berücksichtigen sind, die beantragten außergewöhnlichen Belastungen für Begräbniskosten des Ehegatten aufgrund der im Jahr 2019 erfolgten Bezahlung der Begräbniskosten jedoch nicht bei der Veranlagung 2020, sondern bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigen gewesen wären. Für die hier zu behandelnde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 bedeutet dies, dass lediglich ein Betrag i.H.v. 3.692,91 € bei der Veranlagung 2020 zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Höhe der nach § 34 Abs. 5 EStG 1988 zu berechnenden Einkünfte der BF im Jahr 2020 i.H.v. 80.388,00 € und des daraus resultierenden Selbstbehaltes i.H.v. 9.646,56 € führt die im Jahr 2020 bezahlte außergewöhnliche Belastung in Höhe von 3.692,91 € jedoch zu keiner Verminderung des zu versteuernden Einkommens, das mit 68.819,61 € zu bemessen war. Der Einkommensteuerbescheid 2020 war daher wie im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung basiert hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen im Jahr des Abflusses der Ausgaben auf den in der Begründung angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Salzburg, am 4. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100127/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100127.2023
Stammnummer
143031
Gültig
04.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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