Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103155/2020
Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103155/2020vom 19.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 2. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.), Staatsbürgerin der Tschechischen Republik, bezog in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen wurden. Die Bf. hatte im Jahr 2019 ein in Tschechien lebendes Kind (geb. 2007), für das Familienbeihilfe bezogen wurde.
Sie beantragte mit der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 u. a. den Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG sowie den Familienbonus Plus.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 berücksichtigte das Finanzamt den Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe des für Tschechien indexierten Betrages (€ 305,79) sowie den Familienbonus Plus in Höhe von € 503,22 (d. i. die sich nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebende Einkommensteuer).
In der Beschwerde begehrte die Bf. den Alleinerzieherabsetzbetrag in nicht indexierter Höhe. Durch die Indexierung sei sie in den vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten sowie in den Grundrechten verletzt. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierter Kriterien führe zu einer direkten Diskriminierung.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) und verwies im Wesentlichen auf die innerstaatliche Regelung des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG sowie die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vom 27.09.2018 (BGBl. II 257/2018).
Die Bf. brachte den Vorlageantrag ein. Sie verwies auf die bisherigen Ausführungen und ergänzte, dass die BVE mangelhaft sei. Das Finanzamt habe zu den einzelnen Themen keine Stellung genommen, sondern nur noch einmal die gesetzliche Lage dargestellt. Die Bf. verwies auf den Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums sowie die Grundrechte in der Charta der EU etc..
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. bezog 2019 in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihr Kind lebte dauernd in Tschechien. Für das Kind wurde Familienbeihilfe bezogen.
Unstrittig ist, dass der Bf. der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Familienbonus Plus für 2019 zusteht. Strittig ist die Höhe (Indexierung) des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Beweiswürdigung
Die Entscheidung des BFG fußt auf dem vom Finanzamt vorgelegten Akteninhalt sowie den Vorbringen der Parteien.
2. Rechtliche Beurteilung
Die Einkommensteuer beträgt gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 jährlich
für die ersten 11 000 Euro 0%
für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 25%
…
Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet wie folgt:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
Alleinerziehenden steht gemäß § 33 Abs. 4 Z. 2 Teilstrich 1 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) € 494,00.
Urteil des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20
Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH 16. 6. 2022, C-328/20, eindeutig ausgesprochen, dass die Indexierung des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betreffe. Er stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig sei, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was aber nicht der Fall sei. Steht einem Steuerpflichtigen einer dieser Absetzbeträge dem Grunde nach zu, erzielt der Steuerpflichtige in Österreich nichtselbständige Einkünfte und wohnt sein Kind i.S.v. § 106 Abs. 1 EStG 1988 ständig in einem anderen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat, kann die einzige unionsrechtskonforme Lösung der hier anhängigen Rechtssache nur darin bestehen, § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 (Indexierung) infolge Verdrängung durch das Unionsrecht nicht anzuwenden (BFG vom 30.06.2022, RV/7102376/2021).
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes:
3.1. Zum Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Bf. steht der nicht indexierte Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von € 494,00 (ein Kind) zu.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der EuGH hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf bestimmte Absetzbeträge für Arbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Basierend auf der geltenden österreichischen Rechtslage gibt es nur eine unionsrechtskonforme Lösung, nämlich die Zuerkennung der Absetzbeträge ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Hinsichtlich des Beschwerdepunktes Alleinerzieherabsetzbetrages folgt das BFG dem Begehren der Bf.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Eine Revision ist folglich nicht zulässig.
Beilagen:
1 Berechnungsblatt BFG Bf. 2019
Wien, am 19. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103155/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103155.2020
- Stammnummer
- 143019
- Gültig
- 19.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF