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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103602/2023

Zahlungserleichterung: Keine Stundung, wenn die Abgabenschuld zwischenzeitlich bereits entrichtet wurde.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103602/2023vom 02.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Mai 2017 gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 18. Mai 2017 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) bezüglich des am Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 428,90 um Bewilligung einer Ratenzahlung in Höhe von monatlich € 50,00. Sie sei Alleinerzieherin von drei Kindern, gehe arbeiten und beziehe zusätzlich noch eine Mindestsicherung. Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 wies das ehemalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf das Zahlungserleichterungsansuchen ab. Die dagegen mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 eingebrachte Beschwerde wies das Finanzamt mit der Begründung ab, dass auf dem Abgabenkonto kein Rückstand bestehe. Dagegen beantragte die Bf. mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die Bf. sei nach wie vor der Überzeugung, dass die Abweisung ihres Zahlungserleichterungsantrages zu Unrecht erfolgt sei. Sie habe noch nie beim Finanzamt Schulden gemacht und alles pünktlich bezahlt und nur weil sie unter anderem eine Mindestsicherungsbezieherin sei, sei ihr die Zahlungserleichterung verwehrt worden. Es wäre für sie eine große Erleichterung gewesen. Da sie nicht möchte, dass das Finanzamt eine Lohnpfändung vornehme, habe sie schweren Herzens ihr Urlaubsgeld, welches eigentlich für andere dringende Dinge vorgesehen gewesen sei, nehmen müssen, um die Abgabenschuld zu tilgen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. brachte am 4. Mai 2017 ein Ratenansuchen hinsichtlich eines Abgabenrückstandes in Höhe von € 428,90 ein. Dieser Rückstand wurde mit Wirkungstag 30. Mai 2017 entrichtet. 2. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.1992, 91/13/0127, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, wird wörtlich ausgeführt: "Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle ist auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss diese Voraussetzung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen und Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist für bereits entrichtete Abgaben ausgeschlossen; dies gilt auch für Berufungsentscheidungen über Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung die Abgaben bereits entrichtet sind (vgl. das zu § 212 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1992, Zl. 91/13/0127). Dies gilt auch dann, wenn die bereits entrichteten Abgaben zwangsweise hereingebracht worden sind (vgl. hg. Erkenntnis vom 10. März 1966, Zl. 1823/1824/65). Dass die vom Stundungsbegehren betroffene Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber schon entrichtet war, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es entbehrlich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an." Im Hinblick auf die idente Rechtsfrage ist dieser Begründung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die ausdrücklich verwiesen wird, nichts mehr hinzuzufügen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 2. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103602/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103602.2023
Stammnummer
143005
Gültig
02.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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