Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100800/2023
Wirksame Zustellung eines Bescheides durch Hinterlegung bei fehlendem Nachweis von Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs. 3 ZustG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100800/2023vom 01.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 20.6.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22.5.2023 betreffend Einkommensteuer 2021 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 13.9.2023 wird gemäß § 264 Abs. 4 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Begründung
Verfahrensablauf
Der Beschwerdeführer erzielte im gegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form einer Pension sowie seiner Tätigkeit als Reiseleiter.
Am 3.5.2022 wurde die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 eingereicht.
Zudem wurde ein Schreiben übermittelt, wonach die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer und Quellensteuer beantragt werde.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 22.5.2023 wurde die beantragte Rückerstattung von Kapitalertragsteuer nicht vorgenommen.
Am 23.5.2023 wurde eine gesonderte Begründung zu diesem Bescheid abgefertigt.
Mit Schreiben vom 20.6.2023 wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 13.9.2013 wurde ersucht, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zu verlängern. Während der postalischen Zustellungsversuche hätte sich der Beschwerdeführer im Ausland befunden. Nach seiner Rückkehr am 28.8.2023 hätte er das Finanzamt kontaktiert, worauf ihm der Bescheid formlos per Post einige Tage später zugestellt worden wäre. Eine Bestätigung des Arbeitgebers liege vor und könne bei Bedarf nachgereicht werden.
Eingereicht wurde folgende Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 13.9.2023: Der Beschwerdeführer sei vom 29.7.2023 bis 9.8.2023 für diesen als Reiseleiter im Ausland beschäftigt gewesen. Im Anschluss wäre er privat bis Ende August im Ausland auf Urlaub gewesen.
Mit Schreiben vom 13.9.2023 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung eingereicht. Der Beschwerdeführer ersuche um Rücknahme aller mit der Sache ***2*** im Jahr 2021 erfolgten Abzüge.
Am 18.9.2023 wurde folgendes Ergänzungsersuchen an den Beschwerdeführer gerichtet:
"Betreffend Ihren Vorlageantrag werden Sie ersucht, folgende Angaben zu machen, sie zeitlich zu konkretisieren und entsprechend zu belegen:
- Wo im Ausland waren Sie in dem in der Bestätigung von Ihrem Arbeitgeber angeführten Zeitraum vom 29.7.2023 bis 9.8.2023 bzw. daran anschließend bis Ende August?
- Waren Sie durchgängig im Ausland?
Da es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit Ihres Vorlageantrages erheblich ist, bitte um Bekanntgabe und detaillierte Dokumentation mittels Reisetickets, Nächtigungs- und/oder Aufenthaltsnachweisen, von wann bis wann Sie im oben genannten Zeitraum insgesamt oder an einzelnen Tagen nicht an Ihrem Wohnort waren."
Am 10.10.2023 wurde folgende elektronische Vorhaltsbeantwortung eingereicht:
Der Beschwerdeführer würde darüber informieren, dass er wegen eines weiteren beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes in ***3*** (23.8. - 7.9.2023) dem gegenständlichen Ersuchen erst jetzt nachkommen könne. Im Zeitraum vom 29.7. bis 9.8.2023 wäre er berufsbedingt in ***4*** gewesen. Anschließend wäre er in Niederösterreich, ***5***, auf Urlaub gewesen. Eine Bestätigung für den Aufenthalt könne vermutlich nachgereicht werden (müsse aber erst eingeholt werden) bzw. einige Tage wäre er bei seiner Freundin in ***6*** gewesen.
Über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 23.10.2023 wurde durch die Amtsbehörde folgender Aktenvermerk aufgenommen:
"- Aufforderung, den in der Vorhaltsbeantwortung vom 10.10.2023 angesprochenen Nachweis für den Urlaub in Niederösterreich, ***5***, per Mail zu übermitteln.
-- Bestätigung des Unterkunftgebers wird per Mail übermittelt werden.
- Nachfrage, welchen Zeitraum die angeführte Bestätigung abdeckt bzw. ob es Belege für sonstige Zeiträume gibt.
-- Der Beschwerdeführer gibt an, dass ad hoc keine genauen Angaben möglich sind, er wisse gerade auch nicht den genauen Zeitraum, den es zu belegen gibt. Eine Bestätigung könnte allenfalls durch die Freundin erbracht werden.
- Abschließendes Ersuchen, per Mail möglichst konkrete Angeben zu dem im Vorhalt ausgewiesenen Zeitraum zu machen und insbesondere darzustellen, ob und inwieweit von einer durchgängigen Abwesenheit auszugehen ist - mittels Beleg hierfür oder mittels schriftlicher Sachverhaltsdarstellung, sofern kein Beleg vorhanden ist.
-- Angaben werden per Mail erfolgen."
Mit E-Mail vom 23.10.2023 wurden durch den Beschwerdeführer folgende Angaben gemacht:
Es werde die Bestätigung über den Aufenthalt in ***5*** vom 16. bis 20.8.2023 übermittelt. Vom 29.7.bis 9.8. wäre er durchgehend beruflich in ***4*** gewesen, anschließend bei seiner Freundin in ***6***. Da diese im August Urlaub gehabt hätte, hätten sie die Zeit bis Ende August in ***6*** bzw. tageweise unterwegs im Inland verbracht.
Mit E-Mail vom 23.10.2023 wurde an den Beschwerdeführer folgendes übermittelt:
Es gehe aus der Sachverhaltsdarstellung bzw. aus der Vorhaltsbeantwortung vom 10.10.2023 nicht klar hervor, ob er durchgängig nicht zu Hause gewesen wäre, es werde um Konkretisierung der Angaben gebeten (Was verstehe man unter "anschließend"? Bitte, sofern möglich, um Datumsangaben.)
- Sei der Beschwerdeführer nach seinem berufsbedingten Aufenthalt direkt vom Flughafen zu seiner Freundin gefahren bzw. vom Urlaub in Niederösterreich auch wieder direkt nach ***6***, um von dort aus weitere Ausflüge zu unternehmen oder
- wäre er im Zeitraum vom 9.8.2023 bis 31.8.2023 auch vereinzelt zu Hause gewesen (wenn ja, wann?).
Mit weiterem E-Mail vom 23.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer wie folgt geantwortet:
Er sei vom 23.9. bis 7.10. in ***3*** gewesen. Nach dem 9.8. wäre er durchgehend nicht zu Hause gewesen, sie hätten eintägige Ausflüge von ***6*** aus gemacht. Wann genau er in die Wohnung nach ***7*** zurückgekommen sei und die Verständigung über das Schriftstück des Finanzamtes in seinem Postfach gefunden hätte, könne er allerdings nicht mehr exakt sagen. Es müsse jedenfalls unmittelbar vor seiner schriftlichen Reaktion darauf gewesen sein, vermutlich in den letzten Augusttagen.
Es hätte auch einige Telefonate gegeben, in denen er versucht hätte, den Inhalt des Schriftstückes zu ergründen und die Angelegenheit zu beschleunigen. Er bitte um Verständnis, wenn er nicht jedes Details seines Privatlebens schriftlich festhalte und damit exakt dokumentieren könne. Man könne jedenfalls davon ausgehen, dass er nie einen Grund gehabt hätte, eine Frist bewusst nicht einzuhalten. Immerhin gehe es um einen vierstelligen Eurobetrag, der ihm ganz offensichtlich zu Unrecht kommentarlos von seinem Konto vor mittlerweile zwei Jahren abgebucht worden wäre.
Vorliegend ist eine Bestätigung eines Hotels in ***5***, wonach der Beschwerdeführer vom 16.8. bis 20.8.2023 dort aufhältig gewesen wäre.
Mit Vorlagebericht vom 27.11.2023 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Die Zustellung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2023 sei mit Rückscheinbrief erfolgt. Die Beschwerdevorentscheidung sei für den Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt und zur Abholung bereit gestellt worden (Beginn der Abholfrist: 1.8.2023). Die Verständigung über die Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die Beschwerdevorentscheidung sei bis zum Ende der Abholfrist nicht behoben und an das Finanzamt retourniert worden. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers sei am 13.9.2023 elektronisch beim Finanzamt eingebracht worden.
Gleichzeitig sei ein Antrag auf Fristverlängerung wegen Ortsabwesenheit eingebracht worden.
In der beigefügten Bestätigung des Arbeitgebers werde die berufliche Ortsabwesenheit vom 29.7.2023 bis 9.8.2023 erklärt sowie des Weiteren angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Anschluss privat bis Ende August im Ausland gewesen sein würde. Mangels Eindeutigkeit der gewählten Formulierung sei der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit seines Antrages aufgefordert worden, die bekundete Abwesenheit von der Abgabenstelle mit Belegen zu untermauern bzw. insoweit zu konkretisieren, dass nachvollzogen werden könne, ob von einer durchgängigen Ortsabwesenheit auszugehen sei. Das diesbezügliche Ergänzungsersuchen sei am 10.10.2023 für die Ermittlungsabsicht unzureichend beantwortend worden, sodass am 23.10.2023 telefonisch nachgehakt worden wäre. Letztlich sei auch die neuerliche Aufforderung per E-Mail, die Angaben zu konkretisieren, insofern unerfüllt geblieben, als lediglich Unterlagen betreffend einen Teil des fraglichen Zeitraumes eingetroffen wären. Die Übermittlung der explizit angeforderten Reisetickets sei ausgebleiben, es sei jedoch eine durchgängige Ortsabwesenheit vom Beschwerdeführer bekundet worden. Entgegen der Angaben in der Bestätigung des Arbeitgebers sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ab 9.8.2023 im Inland aufgehalten habe.
Stellungnahme:
Könne eine Sendung an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden und hätte der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3) regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, so sei nach § 17 Abs. 1 ZuStG das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Hinterlegte Sendungen würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Sie würden nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die Sendung behoben hätte werden können.
Bestreite der Empfänger die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung bzw. deren Zulässigkeit oder behaupte er wegen vorübergehender Abwesenheit den (sanierbaren) Mangel der rechtzeitigen Kenntniserlangung, hätte er dies durch zeitlich konkretisierte und entsprechend belegte Angaben darzulegen. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum reiche nicht (Ritz, BAO5, § 17 ZuStG, Tz 21 bis 23). Eine stereotyp wiederholte, aber zeitlich weder konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genüge hierfür nicht (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047). Es sei Sache des Empfängers, klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle zu treffen (VwGH 24.3.2004, 2004/04/0033) oder zumindest Umstände vorzubringen, die geeignet seien, berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047; 24.1.2005, 2000/17/0221). Grundsätzlich liefere der Zustellnachweis mit dem Hinterlegungsvermerk als öffentliche Urkunde Beweis für die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung (OGH 2.6.1993, 3 Ob 48/93), der jedoch durch entsprechende Gegenbeweise (z.B. Flugtickets, Hotelrechnungen, Zeugen) widerlegbar sei (VwGH 14.7.1994, 93/17/0071; 27.1.2005, 2004/16/0197; 29.11.2010, 2010/17/0198; 19.12.2012, 2012/06/0094). Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) sei zu wahren (VwGH 21.3.1994, 94/10/0010; 20.12.1996, 96/17/0457) und die Partei sei zur Mitwirkung verpflichtet (VwGH 19.4.2001, 99/06/0049).
Aufgrund der Tatsache, dass zum einen keine - in der Regel leicht zugänglichen - Belege (Reisetickets, Aufenthaltsbestätigungen) für die behauptete berufliche Abwesenheit eingelangt seien und zum anderen wiederholt Antworten auf sehr konkrete Fragestellungen unterblieben wären bzw. nur auf neuerliche Nachfrage letztlich eine schriftliche Aussage des Beschwerdeführers zum fraglichen Gesamtzeitraum erreicht werden hätte können, während Auskünfte betreffend den an die berufliche Reise anschließenden Teilabschnitt widersprüchlich ergangen wären, gelange das Finanzamt zur Ansicht, dass - da Gegenteiliges nicht glaubhaft gemacht werden hätte können - der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt sei. Mit Datum 1.8.2023 hätte somit der Lauf der gemäß § 264 Abs. 1 BAO einmonatigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages begonnen. Der mit 13.9.2023 eingebrachte Vorlageantrag wäre somit nicht rechtzeitig gewesen. Selbiges gelte für den Fristverlängerungsantrag, der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt worden wäre (Ritz/Koran, BAO7, § 110, Rz 4).
Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen beantrage das Finanzamt die Zurückweisung der Beschwerde. Würde der Beschwerdeführer noch Belege einbringen, die eine für die rechtmäßige Zustellung hinderliche Ortsabwesenheit unmissverständlich belegen und dazu führen würden, dass der Vorlageantrag als rechtzeitig anerkannt werde, so sei, insofern als hier bislang keine neuen Umstände bekannt geworden wären, die Beschwerde entsprechend den Erläuterungen in der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen.
Dem Beschluss zugrundeliegender Sachverhalt
Am 22.5.2023 erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021.
Mit Schreiben vom 20.6.2023 wurde Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2023 wurde mit Rückscheinbrief an den Beschwerdeführer übermittelt. Nach einem Zustellversuch am 31.7.2023 wurde diese bei der Geschäftsstelle der Post hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der 1.8.2023 festgelegt wurde. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde nicht behoben und an das Finanzamt retourniert.
Die Rückkehr an die Abgabestelle erfolgte laut Beschwerdeführer am 28.8.2023.
Strittig ist, ob der Vorlageantrag vom 13.9.2023 rechtzeitig eingebracht wurde.
Am 13.9.2023 wurde ein Vorlageantrag sowie ein Antrag auf Fristverlängerung wegen Ortsabwesenheit eingereicht. Als Beilage findet sich eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Beschwerdeführer vom 29.7.2023 bis 9.8.2023 beruflich im Ausland verbracht hätte und im Anschluss privat bis Ende August im Ausland auf Urlaub gewesen wäre.
Den Zeitraum bis zur Rückkehr am 9.8. verbrachte dieser unstrittig im Ausland.
Fraglich ist, wann eine Rückkehr zur Abgabestelle erfolgt ist, ob eine durchgängige Abwesenheit bis zur Retournierung der Beschwerdevorentscheidung gegeben war.
Aus der oben angeführten Bestätigung geht nicht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer am 9.8. seine Wohnung nicht aufgesucht hat. Nachweise über einen weiteren privaten Auslandsaufenthalt etwa betreffend Verkehrsmittel, Buchungsbestätigungen, Aufenthaltsbestätigungen Hotel und dergleichen wurden nicht eingereicht.
Der bestätigte private Aufenthalt im Ausland bis Ende August widerspricht jedenfalls den weiteren eingereichten Angaben. Laut Schreiben vom 10.10.2023 wäre der Beschwerdeführer anschließend in Niederösterreich, ***5***, auf Urlaub und einige Tage in ***6*** bei seiner Freundin gewesen.
Konkretisiert wurde sodann ein Aufenthalt in ***5*** vom 16. bis 20.8.2023, der auch durch eine Hotelbestätigung belegt wurde. Ein an den beruflichen Auslandsaufenthalt anschließender in Niederösterreich ist folglich nicht gegeben.
In einer Mail vom 23.10.2023 wurde wiederum angegeben, dass er an den beruflichen Aufenthalt anschließend in ***6*** bei seiner Freundin und bis Ende August in ***6*** bzw. im Österreich unterwegs gewesen sei.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr am 9.8. bis 16.8.2023 (Urlaub Niederösterreich) sowie nach dem Ende des Aufenthaltes in Niederösterreich am 20.8.2023 seine Wohnung bis 28.8.2023 nicht aufgesucht hat, konnte nicht nachgewiesen werden.
Eine angekündigte Bestätigung durch die Freundin wurde nicht eingereicht.
Unter Abwägung sämtlicher Ermittlungsergebnisse und Würdigung der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers wird nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vom 9.8.2023 bis 28.8.2023 durchgängig seine Wohnung in ***7*** nicht aufgesucht hat. Eine Ortsabwesenheit konnte nur bis 9.8.2023 nachgewiesen werden.
Der 9.8.2023 war ein Mittwoch, der 10.8.2023 ein Donnerstag, beide Tage waren Werktage.
Der Beschwerdeführer hätte am 10.8.2023 die Sendung beheben können.
Rechtliche Beurteilung
§ 264 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
Abs. 1
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
…..
Abs. 3
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Abs. 4
Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
lit. a
§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
lit. e
§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
…..
Abs. 5
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
Nach § 260 Abs. 1 ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
lit. a
nicht zulässig ist oder
lit. b
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Aus § 17 ZustG geht folgendes hervor:
Abs. 1
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle…zu hinterlegen.
Abs. 2
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Abs. 3
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung (Ritz, BAO7, ZustG § 17, Rz 15).
Das hinterlegte Dokument gilt (bei rechtmäßiger Hinterlegung) dann nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Ritz, BAO7, ZustG § 17, Rz 18).
Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hierfür nicht (VwGH 12.11.1992, 91/17/0047). Es bedarf eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (VwGH 24.3.2004, 2004/04/0033; 7.1.2005, 2004/16/0197; 19.12.2012, 2012/06/0094).
Die Zustellung wird bei Hinterlegung am Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle nur dann wirksam, wenn dieser Tag noch innerhalb der Abholfrist liegt; weiter nur dann, wenn die Behebung "an diesem Tag auch möglich ist, d.h. ein Hindernis ihr nicht entgegen steht".
Das Wirksamwerden der Zustellung tritt auch ein, wenn der Empfänger nach seiner Rückkehr an dem Tag, an dem die Abholung möglich wäre, oder vorher die Abgabestelle wieder verlässt (VwGH 10.4.2003, 99/18/0395; Ritz, BAO7, ZustG § 17, Rz 19).
Nach VwGH 19.9.1995, 95/14/0067, 0114, kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung der Sendung findet. Entscheidend ist, ob er innerhalb der Abholfrist - wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt - an die Abgabestelle zurückkehrte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre.
Die Heilung der zunächst gegebenen Unwirksamkeit der Zustellung nach § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG setzt die Rückkehr an die Abgabestelle voraus (VwGH 21.6.2010, 2010/11/0042).
Der Beschwerdeführer kehrte - wie oben ausgeführt - am 9.8.2023 von einem Auslandsaufenthalt zurück. Da für den darauffolgenden Zeitraum keine Ortsabwesenheit glaubhaft gemacht werden konnte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich war, wurde die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 10.8.2023 wirksam.
Am 13.9.2023 war folglich die Frist von einem Monat iSd § 264 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen, der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht und war somit iSd § 260 Abs. 1 BAO iVm § 264 Abs. 4 BAO als verspätet zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob von einer durchgängigen Ortsabwesenheit während des Hinterlegungszeitraumes auszugehen war, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt.
Linz, am 1. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100800/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100800.2023
- Stammnummer
- 143000
- Gültig
- 01.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF