Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100352/2023
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100352/2023vom 03.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 3. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. August 2021 betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum 09/2019 bis 03/2021 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Rückforderungsbescheid, Beschwerde
Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum 09/2019 bis 03/2021 die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Töchter (***T1*** und ***T2***) bezogen. Mit Bescheid vom 06.08.2021 wurde durch das belangte Finanzamt die Familienbeihilfe inkl. Geschwisterstaffel sowie der Kinderabsetzbetrag (***T2***) bzw. die Geschwisterstaffel (***T1***) für den Zeitraum 09/2019 bis 03/2021 rückgefordert. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich in Summe auf EUR 4.876,30. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Zu ***T2***:
Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 03.09.2021 Beschwerde erhoben. Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass ***T2*** im Zeitraum vom 23.09.2019 bis 10.07.2020 die Vorbereitungskurse für die Zulassungsprüfungen zur AHS Matura beim Institut Dr. Rampitsch absolviert habe. Die dafür aufgewendete Zeit habe weit mehr als die in der Bestätigung genannten 20 Wochenstunden betragen.
***T2*** habe sich - wie aus der Schulbestätigung hervorgehe - ernsthaft und zielstrebig bemüht, den für die Ablegung der Zulassungsprüfungen notwendigen Wissensstand zu erlangen. Erschwerend seien allerdings die Auswirkungen des pandemiebedingten Lockdowns sowie eine in diesem Zeitraum entstandene depressive Symptomatik mit Antriebsschwäche und Schlafstörungen hinzugekommen. Zudem sei eine Ablegung von Prüfungen aufgrund der Pandemiebestimmungen ohnedies nicht möglich gewesen.
Beide Töchter hätten im Zeitraum Sommer 2019 bis März 2021 keinerlei Einkommen gehabt und seien somit zur Gänze von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten versorgt worden. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin der Meinung, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages nicht zurecht erfolgt sei. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - im Wesentlichen - wie folgt ausgeführt:
Für ein volljähriges Kind stehe die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung oder Berufsfortbildung zu (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967). Diese Voraussetzung sei im Falle von ***T2*** nicht erfüllt.
Der Besuch einer Matura- oder Abendschule alleine sei keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Vielmehr müsse das Kind zusätzlich zum Schulbesuch innerhalb angemessener Prüfungen zu den vorgesehenen Prüfungen antreten.
Da weder Nachweise über bereits absolvierte Prüfungen vorgelegt worden seien noch darüber informiert worden sei, wann ein Prüfungsantritt voraussichtlich erfolgen werde, könne keine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung angenommen werden. Die Beschwerde sei somit abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 17.05.2022 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem wurde - unter teilweiser Wiederholung des Beschwerdevorbringens - im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
***T2*** habe an den Vorbereitungskursen teilgenommen, Mitschriften verfasst, Hausübungen gemacht, mitgelernt und Tests (zB in Mathematik und Englisch) absolviert. Aufgrund von Schwierigkeiten in Bezug auf die Klärung der Prüfungsgebiete und deren Umfang sei es bis zum Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 nicht möglich gewesen, Prüfungstermine für ***T2*** festzulegen.
Seit Frühjahr 2020 bemühe sich ***T2*** außerdem um einen Lehrplatz, was sich aufgrund der Pandemie ebenfalls als äußerst schwierig gestaltet habe.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 25.05.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin (***T2***) ist am tt.mm.2000 geboren und hat somit am tt.mm.2018 das 18. Lebensjahr vollendet. Im Zeitraum vom 23.09.2019 bis zum 10.07.2020 hat ***T2*** die Vorbereitungskurse für die Zulassungsprüfungen zur AHS Matura beim Institut Dr. Rampitsch absolviert. Der wöchentliche Aufwand im Zusammenhang mit diesen Vorbereitungskursen (Kursstunden zuzüglich des Arbeits- und Lernaufwandes) beträgt durchschnittlich 20 Wochenstunden. Am 20.12.2019 hat ***T2*** um Zulassung zur Externistenreifeprüfung angesucht. Diesem Ansuchen wurde mit Bescheid vom 04.03.2020 entsprochen. In diesem Bescheid wurden die schriftlichen und mündlichen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung, die vorweg abzulegenden Zulassungsprüfungen sowie das Thema der vorwissenschaftlichen Arbeit festgelegt.
***T2*** hat weder die Zulassungsprüfungen noch die schriftliche oder mündliche Hauptprüfung abgelegt. Im Zeitraum nach Absolvierung der Vorbereitungskurse (d.h. nach dem 10.07.2020 bis März 2021) hat ***T2*** keine weitere Ausbildung absolviert.
2. Beweiswürdigung
Das Geburtsdatum von ***T2*** ergibt sich aus der auf dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Sozialversicherungsnummer. Der Zeitraum der Vorbereitungskurse ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen (vom 26.09.2019, vom 27.11.2019 sowie vom 21.07.2021) der Maturaschule Institut Dr. Rampitsch. Ebenso ergibt sich aus dieser Schulbesuchsbestätigungen, dass sich der Aufwand im Zusammenhang mit diesen Vorbereitungskursen (Kursstunden zuzüglich Arbeits- und Lernaufwand) auf durchschnittlich 20 Wochenstunden beläuft. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die für die Vorbereitungskurse aufzuwendende Zeit weit mehr als diese 20 Wochenstunden betragen habe, wurde von dieser nicht belegt. Nach Ansicht des erkennenden Richters besteht kein vernünftiger Zweifel, an dem auf den Schulbesuchsbestätigungen angeführten durchschnittlichen Zeitaufwand von 20 Wochenstunden zu zweifeln. Einem langjährigen Anbieter von derartigen Vorbereitungskursen kann es zweifelsohne zugestanden werden, über den durchschnittlichen Zeitaufwand seiner Kurse zuverlässig Auskunft geben zu können. Individuelle Abweichungen auf Ebene der einzelnen Kursteilnehmer (in die eine oder andere Richtung, je nach Motivation, Lerneifer, äußeren Umständen, etc.) liegen in der Natur der Sache, vermögen aber an der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung (dokumentiert durch die Auskunft der Maturaschule) nichts zu ändern.
Die Feststellungen zum Ansuchen um Zulassung zur Externistenreifeprüfung sowie dem Datum und dem Inhalt des entsprechenden Bescheides ergeben sich aus der Entscheidung der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien vom 04.03.2020. Die Feststellung, dass ***T2*** keine Prüfungen im Zusammenhang mit dieser Externistenreifeprüfung abgelegt hat, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zudem wurden keine Prüfungsnachweise übermittelt und es wurde im Vorlageantrag darauf hingewiesen, dass ***T2*** ab dem Frühjahr 2020 auf der Suche nach einer Lehrstelle gewesen sei. Dies lässt nicht darauf schließen, dass die Ablegung von Prüfungen im Zusammenhang mit der Externistenreifeprüfung ab diesem Zeitpunkt noch ernstlich geplant war.
Die Feststellung, dass ***T2*** nach der Absolvierung der Vorbereitungskurse keine weitere Ausbildung absolviert hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei dem Zeitraum ab 10.07.2020 bis März 2021 um "einen Zeitraum nach einer Ausbildung und ohne eigenes Einkommen" handelt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
[…]
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]
§ 8 Abs. 3 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
[…]
3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €
[…]
§ 15 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
§ 26 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
[…]
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet auszugweise:
1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
[…]
B. Erwägungen
a) Anerkennung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967
Jede anzuerkennende Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, Rz 36).
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127).
Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 können auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).
Wie sich aus der obig zitierten Literatur und Judikatur ergibt, muss für die Anerkennung einer Ausbildung als "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG 1967 sowohl eine qualitative (Art der Ausbildung) als auch eine qualitative (zeitlicher Umfang der Ausbildung) Komponente geprüft werden.
Hinsichtlich der quantitativen Komponente lässt sich der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH entnehmen, dass die Berufsausbildung die "volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen" muss. Was darunter zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, Rz 39). Diese Frage ist somit im Einzelfall zu entscheiden.
Das Ziel der von ***T2*** gewählten Ausbildung war die Ablegung der Matura. Unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des UFS bzw. BFG ist somit als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, das wären mindestens 30 Wochenstunden (vgl. etwa BFG 29.02.2016, RV/7105391/2014 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des UFS). Auch in der Literatur wird vertreten, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vorliegt, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, Rz 40).
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt beträgt der wöchentliche Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den von ***T2*** absolvierten Vorbereitungskursen im Zeitraum September 2019 bis Juli 2020 durchschnittlich 20 Stunden (Kursstunden zuzüglich Arbeits- und Lernaufwand). Dieser wöchentliche Arbeitsaufwand liegt deutlich unter der von der obig zitierten Judikatur und Literatur definierten Untergrenze von 30 Wochenstunden, die auch vom erkennenden Richter als Mindestmaß verstanden wird. Überdies kann auch das vom VwGH definierte Kriterium, wonach eine anzuerkennende Berufsausbildung die "volle Zeit des Kindes" in Anspruch nehmen muss, bei einer wöchentlichen Arbeitslast von 20 Stunden nicht als erfüllt angesehen werden.
Da somit bereits die quantitativen Voraussetzungen für die Anerkennung der Ausbildung als "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG 1967 nicht erfüllt sind, kann die Prüfung der qualitativen Voraussetzungen der Ausbildung an dieser Stelle unterbleiben. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 liegt somit im Zeitraum September bis Juli 2020 nicht vor.
Im restlichen streitgegenständlichen Zeitraum von August 2020 bis März 2021 (d.h. nach Abschluss der Vorbereitungskurse an der Maturaschule) wurde - gemäß dem festgestellten Sachverhalt - weder eine weitere Ausbildung absolviert noch wurde diese Zeit zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung genutzt, da ***T2*** zu keiner einzigen Prüfung angetreten ist. Somit ergibt sich auch für diesen Zeitraum, dass die quantitativen Voraussetzungen für die Anerkennung als "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG 1967 nicht erfüllt sind.
Abschließend ist noch auf die obig zitierte Regelung des § 15 Abs. 1 FLAG 1967 zu verweisen, wonach es für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, zu einer Verlängerung des Bezugszeitraumes bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind kommt. Da für ***T2*** im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 gerade kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat (siehe die obigen Ausführungen), geht diese Verlängerungsbestimmung ins Leere und lässt sich somit auch daraus kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum ableiten.
b) Rückforderungsanspruch
§ 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren die von ***T2*** im Zeitraum September 2019 bis Juli 2020 belegten Vorbereitungskurse nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu qualifizieren. Im Zeitraum August 2020 bis März 2021 wurde weder eine weitere Ausbildung absolviert noch wurde diese Zeit für die Vorbereitung auf die Zulassungs- oder Hauptprüfungen im Zusammenhang mit der Externistenreifeprüfung verwendet. Dass die bezogene - und nunmehr rückgeforderte - Familienbeihilfe im guten Glauben und zum Wohle der Kinder der Beschwerdeführerin verwendet wurde, ist nach der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH unerheblich.
Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe ab. Da - gemäß den obigen Ausführungen - der Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend ***T2*** im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden hat, sind auch die in diesem Zeitraum ausgezahlten Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 zurückzufordern.
Schließlich erfolgt auch die Rückforderung der sogenannten "Geschwisterstaffel" gemäß § 8 Abs. 3 FLAG 1967 zu Recht. Dieser Erhöhungsbetrag steht dann zu, wenn Familienbeihilfe für mindestens zwei Kinder gewährt wird. Da für ***T2*** - gemäß den obigen Ausführungen - im streitgegenständlichen Zeitraum gerade kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, war die die bei ***T1*** ausgezahlte Geschwisterstaffel in Höhe von EUR 7,10/Monat entsprechend rückzufordern.
Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der in den Entscheidungsgründen zitierten Rechtsprechung des VwGH, wonach eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht vorliegt, wenn die Ausbildung nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100352/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100352.2023
- Stammnummer
- 142997
- Gültig
- 03.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF