RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100391/2020

Keine fristgerechte Einbringung eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100391/2020vom 15.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch Frau Mag. Martina Elsner, 9020 Klagenfurt und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde vom 1.2.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27.1.2020 betreffend Abweisung des Antrages vom 4.10.2019 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom 10.7.2019 und über die Beschwerde vom 8.5.2020 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2020 beschlossen: Die Beschwerde vom 8.5.2020 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2020 wird zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens In ihrer Einkommensteuererklärung vom 10.3.2019 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) insbesondere den Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung wegen der auswärtigen Berufsausbildung ihrer Tochter in Graz für 12 Monate des Streitjahres. Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 10.7.2019, zugestellt am selben Tag per Finanzonline, wurde die Einkommensteuer in Höhe von - 1.351,00 € angesetzt. Eine auswärtige Berufsausbildung für die in Graz studierende Tochter wurde dabei nicht als außergewöhnliche Belastung angesetzt. Es gebe auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit. Mit Schreiben vom 4.10.2019 beantragte die steuerliche Vertreterin der Bf in deren Namen eine Aufhebung dieses Einkommensteuerbescheides gem. § 299 BAO. Die Tochter der Bf studiere in Graz Psychologie und Deutsch für das Lehramt. Das Lehramtsstudium für Psychologie werde an der Universität Klagenfurt nicht angeboten. Mit Bescheid vom 27.1.2020 wurde der Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO abgewiesen, da diese Kosten bereits durch den Kindesvater in Anspruch genommen worden seien. Mit Beschwerde vom 1.2.2020 wurde vorgebracht: Die Bf habe ihren Sohn und ihre Tochter während des ganzen Jahres finanziell unterstützt und monatlich den Kindern einen Betrag von 400 € überwiesen, damit die Kinder die Miete, die Betriebskosten etc am Studienort finanzieren konnten. Auch der Kindesvater überweise monatlich 400 € an die Kinder. Daher werde ersucht, den Bescheid dahin abzuändern, dass je 660 € als Kosten der auswärtigen Berufsausbildung anerkannt werde. Der Beschwerde waren unvollständige und schlecht lesbare Kopien von Kontoauszügen beigelegt: Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 26.3.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Diese BVE wurde per Finanzonline am selben Tag der Bf zu Handen ihrer Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2020, somit nach Ablauf der Frist von einem Monat (§ 264 Abs 1 BAO) für die Einbringung eines Vorlageantrages brachte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin eine Beschwerde ein. Die Tochter der Bf habe in Graz Psychologie , Deutsch und Geschichte für das Lehramt studiert. Da Psychologie an der Universität Klagenfurt nicht angeboten werde, habe sie den Anspruch auf den Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung der Tochter. Der diesem Schreiben beiliegenden Studienbestätigung vom 5.6.2019 ist zu entnehmen, dass die Tochter der Bf das Studium der Psychologie in Graz am 16.7.2018 abgebrochen hat. Mit Vorlagebericht des FA vom 18.8.2020 , der Bf zu Handen der Vertreterin der Bf zugestellt am 18.8.2020 brachte das FA vor: Die Tochter der Bf habe das Lehramtsstudium der Psychologie an der Universität Graz am 16.7.2018 ohne Abschluss abgebrochen. Zudem sei ein Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht worden. Die Bf reagierte auf den Vorlagebericht des FA nicht. Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes: Im Verfahren nach dieser Beschwerde wurde die BVE am 26.3.2020 der Bf zu Handen Ihrer Zustellungsbevollmächtigten elektronisch zugestellt. Der Datenbank finanzonline.at sind die nachstehenden Zustellungsdaten zu entnehmen: Die elektronische Zustellung per Finanzonline in die Databox der Zustellungsbevollmächtigten erfolgte am Donnerstag, 26.3.2020 (TS_ZUST 26.3.2020). Die BVE wurde von der Zustellungsbevollmächtigten am 27.3.2020 gelesen (TS_GELESEN 27.3.2020)(E-Mail von Hans Jürgen Stelzer, BMF, Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien, Sektion I , Gruppe C, Abteilung 10, Applikation BF-IT Steuer/ Bereichsübergreifende Finanzverfahren vom 19.12.2023 an den Richter). Am Montag, 27.4.2020 lief daher die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages gegen die BVE vom 26.3.2020 ab (§ 264 Abs 1 BAO). Bis zum 27.4.2020 wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerde vom 8.5.2020 gegen die BVE vom 26.3.2020 ist daher jedenfalls zurückzuweisen. Durch die Zurückweisung der Beschwerde vom 8.5.2020 gegen die BVE ist die Beschwerde vom 1.2.2020 gegen den Abweisungsbescheid vom 27.1.2020 als durch die BVE vom 26.3.2020 rechtskräftig erledigt anzusehen. Unzulässigkeit einer Revision : Beim gegenständlichen Beschluss handelt es sich um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Vorlageantrag, die jedenfalls entgegen § 264 Abs 1 BAO nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wurde. Durch diesen Beschluss werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100391/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100391.2020
Stammnummer
142995
Gültig
15.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF