Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1660-W/02
Ersatz der Kosten des Verkäufers für die Vorbereitung der Liegenschaft zur beabsichtigten Nutzung des Käufers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1660-W/02vom 24.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird vom Veräußerer einer Liegenschaft dafür Gewähr geleistet, dass die Liegenschaft bestandfrei und für den Betrieb eines bestimmten Unternehmens geeignet ist und dass eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden wird, dann ist ein selbst in der Kaufurkunde nicht beurkundeter, aber neben dem vereinbarten Kaufpreis dem Veräußerer zu leistender Kostenersatz für die Bestandfreimachung und die Unterstützung zur Erreichung der Genehmigung eine sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. August
2000, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 28. Juni 1996 erwarben die G. GmbH drei
Fünftel, die A. GmbH ein Fünftel und Frau J. ein Fünftel der
Liegenschaft EZxxxGBxxx von der H. Holding GmbH um einen Kaufpreis von
S 10,250.000,00 zuzüglich allfälliger Umsatzsteuerberichtigungen
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG.
Im Pkt. IV "Gewährleistung" 2) wurde ua.
ausdrücklich dafür Gewähr geleistet, dass die Liegenschaft
völlig bestandfrei und für den Betrieb eines Schlossereiunternehmens
geeignet sei und dass hierfür auch eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt
werde.
Mit Bescheid vom 25. Juli 1996 wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. die
Grunderwerbsteuer vom anteiligen Nettokaufpreis in Höhe von
S 2,050.000,00 vorläufig festgesetzt.
Auf Grund einer Kontrollmitteilung erlangte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien im Juni 1998 davon Kenntnis, dass
anlässlich des Liegenschaftserwerbes im Jahre 1996 weitere Zahlungen
geleistet worden seien.
Über diese Zahlungen sei außerhalb des
eigentlichen Kaufvertrages mit gesonderten Fakturen abgerechnet worden. Der
Vormieter, die Firma S., sei bereits zuvor abgelöst worden, sodass das
Objekt vertragskonform bestandsfrei übergeben worden sei. Der
Gesamtkaufpreis habe daher vertragsgemäß netto S 15.250.000,00
zuzüglich S 1,000.000,00 Umsatzsteuer, welche bei den Erwerbern als
Vorsteuer wieder in Abzug gebracht worden sei, betragen. Weiters erlangte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien auch Kenntnis
über ein Schreiben der Vertreter der G. GmbH, der A. GmbH und der Frau J.,
Rechtsanwälte M., an die H. Holding GmbH vom 19. April 1996,
sowie über die entsprechenden Rechnungen der H. Holding GmbH vom
11. Juli 1996 und eine an die H. Holding GmbH gerichtete Rechnung der
S. vom 28. Februar 1995 betreffend die Ausmietungsablöse.
Mit dem oa. Schreiben vom 19. April 1996 unterbreiteten die
späteren Erwerber der H. Holding GmbH ein Anbot für den Erwerb der
gegenständliche Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 10,250.000,00 und
eine Leistung für die Ausmietung in Höhe S 3,500.000,00 sowie für
Projektausarbeitungskosten, Vorarbeiten sowie Unterstützung bei den
Baumaßnahmen in Höhe von S 1,500.000,00, jeweils zuzüglich
Umsatzsteuer.
Im Rahmen einer Vernehmung des Geschäftsführers
der G. GmbH und der A. GmbH, Herrn Ing. GS, im Beisein des
Geschäftsführers der steuerlichen Vertretung der Bw., Herrn T., wurde
von diesen im Wesentlichen erklärt, die Firma G. GmbH habe im April 1996
ein Unternehmen erworben und dafür einen Standort benötigt, welchen
sie in der gegenständlichen Liegenschaft gefunden habe. Auf Grund
einer mündlichen Vereinbarung konnte die Liegenschaft bereits im April 1996
bezogen werden. Bezüglich der Rechnung über S 1,500.000,00
wurde erklärt, dass die H. Holding GmbH über eine eigene Bauabteilung
verfügte und diese der G. GmbH zur Verfügung gestellt habe, um rasch
zu einer Baubewilligung zu kommen. Die H. Holding GmbH habe daher nach Abschluss
des Kaufvertrages an der Erstellung der Baupläne mitgewirkt, habe auch die
Pläne mitunterfertigt, habe gemeinsam mit der G. GmbH bei den Behörden
vorgesprochen und sich um die Erteilung aller notwendigen Bewilligungen
bemüht. Seitens des Finanzamtes wurde dazu auf das Anbotschreiben
vom 19. April 1996 und den Text der bezughabenden Rechnung
hingewiesen.
Im Zuge der Beantwortung eines Ersuchens um Ergänzung
vom 18. Jänner 2000 teilte die steuerliche Vertretung der Bw. dem Finanzamt
ua. mit, es könne im Schätzungswege ein Betrag von S 300.000,00
excl. Umsatzteuer angenommen werden, der bereits vor Abschluss des Kaufvertrages
von der Verkäuferin in die Bauplanung investiert worden sei. Weiters
wurde erklärt, dass die Kosten für die Ausmietung und für die
Projektausarbeitung etc. in Höhe von insgesamt S 6,000.000,00 incl.
Umsatzsteuer quotenmäßig an die Miterwerber weiterverrechnet worden
seien.
Mit Bescheid vom 29. August 2000 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. die
Grunderwerbsteuer für den gegenständlichen Erwerbsvorgang ausgehend
von einer anteiligen Gegenleistung von S 3,250.000,00 (1/5 von S 16,250.000,00 )
mit 3,5% in Höhe von S 113.750,00 (entspricht € 8.266,53), also unter
Einbeziehung der neben dem Kaufpreis vereinbarten Leistungen, endgültig
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies
die Bw. auf den von ihr im Schätzungswege ermittelten Betrag in Höhe
von S 300.000,00 netto, welcher bereits vor Abschluss des Kaufvertrages von der
Verkäuferin in die Bauplanung investiert worden sei, und beantragte den auf
sie entfallenden Anteil incl. USt von S 72.000,00 aus der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden.
Auf Grund des Bescheides der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Jänner 2001 war das
Verfahren bis zur Entscheidung über die beim Verwaltungsgerichtshof unter
der Zahl 2001/16/0017 anhängigen Beschwerde gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzt.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer
an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das
Grundstück erhält; ist jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer
für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder, mit anderen
Worten, alles, was der Käufer einsetzen muß, um das Grundstück
zu erhalten. Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des
Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Verkäufers
erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, dies allerdings nur dann,
wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in keinem UNMITTELBAREN
Zusammenhang stehen. Steht hingegen die Leistung des Erwerbers in einem
unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder, wie auch gesagt
wurde "inneren" Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist
sie als Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Bei der Beurteilung
dieses Zusammenhanges ist vom wahren wirtschaftlichen Gehalt des
Erwerbsvorganges auszugehen. Leistungen, die der Erwerber dem
Veräußerer erbringt, um aus der zu erwerbenden Sache eine für
ihn MÖGLICHST VORTEILHAFTE NUTZUNG zu erzielen, gehören zur
Gegenleistung; der Begriff der Gegenleistung im Sinne des GrEStG ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht (VwGH
17.12.1992,91/16/0053).
Im gegebenen Fall ergibt sich aus dem Anbot vom 19. April
1996 und aus dem Punkt IV. 2) des Kaufvertrages der innere Zusammenhang zwischen
dem Erwerb der Liegenschaft und den Leistungen, die von den Erwerbern neben dem
Kaufpreis an die Veräußerin zu erbringen waren. Die Erwerber
wollten die Liegenschaft bestandfrei, und für den Betrieb eines
Schlossereiunternehmens geeignet, übernehmen, sodass sowohl die
Ausmietungskosten wie auch die Kosten zur Vorbereitung der beabsichtigten
Nutzung (Projektausarbeitungskosten etc. lt. Anbotschreiben vom 19. April 1996
und Rechnung vom 11. Juli 1996), die der Veräußerin zu ersetzen
waren, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb stehen.
Bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung
gestellte Umsatzsteuerbeträge sind nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen (vgl. VwGH 13.5.2004,
2001/16/0017).
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 24.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1660-W/02
- Stammnummer
- 14297
- Gültig
- 24.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF