RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/2100025/2023

§ 284 Abs. 2 BAO: Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Bescheiderlassung

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/2100025/2023vom 22.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch X&Y Steuerberatung GmbH, Adr.StB, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Bescheidbeschwerde vom 22. Juni 2022 hinsichtlich der Bescheide Einkommensteuer 2014 und 2015, sowie der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens / ESt 2014 und Wiederaufnahme des Verfahrens / ESt 2015, Steuernummer xxx, beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Nach § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. Zufolge § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (§ 284 Abs. 2 BAO) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. Mit Schreiben vom 03. Oktober 2023 hat die beschwerdeführende Partei durch ihre steuerliche Vertretung gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend Bescheidbeschwerde vom 22. Juni 2022 hinsichtlich der Bescheide Einkommensteuer 2014 und 2015, sowie der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2014 und 2015, erhoben. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langten beim Bundesfinanzgericht am 09. Oktober 2023 ein. Die belangte Behörde wurde mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 aufgefordert, der Entscheidungspflicht bis zum 09. Jänner2024 nachzukommen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (§ 284 Abs. 2 BAO). Das Finanzamt Österreich (Dienststelle Oststeiermark) teilte am 20. Dezember 2023 dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Beschwerdevorentscheidung am 19. Dezember 2023 erlassen wurde. Die ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde durch den elektronischen Zustellnachweis (Databox FinanzOnline) bestätigt. Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Da der versäumte Bescheid nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Graz, am 22. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/2100025/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RS.2100025.2023
Stammnummer
142934
Gültig
22.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF