Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0204-W/05
Ermittlung der Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-W/05vom 24.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Gasse, vom 24. Oktober
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 24. September 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr 2003
folgende nichtselbständigen Einkünfte:
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Bezugauszahlende Stelle
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Betrag in Euro
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P.
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23.784,86
|
Ö.A.
|
18.695,82
Im Zuge der Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung wurde nach Anrechnung der bisher einbehaltenen
Lohnsteuer in Höhe von € 9.231,96 Einkommensteuer in Höhe von
€ 4.845,69 festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus,
Tatsache sei, dass das Einkommen 2003 insgesamt € 24.370,84 betragen habe.
Der einkommensteuerpflichtige Betrag sei somit um € 1.671,13 höher als
im Jahr 2002.
Der Einkommensteuerbescheid 2003 weise eine Einkommensteuer
von € 4.845,69 aus. Damit sei die Einkommensteuer um mehr als das
Vierfache erhöht.
Die Steuerberechnung im Einkommensteuerbescheid 2003 sei
nicht nachvollziehbar.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und erklärend ausgeführt, die
Änderung der festgesetzten Einkommensteuer von € 1.045,36
für 2002 auf € 4.845,69 für 2003 habe zwei
Ursachen:
1. Durch die Steigerung des Einkommens habe sich die
Einkommensteuer um € 691,20 erhöht.
2. Im Jahr 2003 sei die eigene Pension nicht wie im Jahr
2002 gemeinsam mit dem Pensionszuschuss der A. durch die A. versteuert worden,
sondern durch die P. gemeinsam mit der Witwenpension. Dadurch habe sich die
anrechenbare Lohnsteuer von € 12.341,09 im Jahr 2002 auf € 9.231,96 im
Jahr 2003 verringert.
Die Abgabennachforderung für 2003 bestehe daher zu
Recht.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Bw. zum wiederholten Male
darauf hin, dass sich das Einkommen von 2002 auf 2003 nur um € 1.671,13
erhöht habe und eine Erhöhung der Einkommensteuer um mehr als das
Vierfache daher nicht gerechtfertigt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Im Jahr 2003 bezog die Bw. folgende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (alle Beträge in Euro):
|
Bezugauszahlende Stelle
|
Betrag
|
einbehaltene Lohnsteuer
|
P.
|
23.784,86
|
5.729,19
|
Ö.A.
|
18.695,82
|
3.502,77
|
Summe
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42.480,68
|
9.231,96
Dieser Sachverhalt ergibt sich
aus den im Akt befindlichen Lohnzetteldaten, ist unstrittig und war rechtlich
wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung beträgt die Einkommensteuer jährlich
|
für die ersten 3.640
Euro...............................................................
|
0%
|
für die nächten 3.630
Euro..............................................................
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21%
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für die nächsten 14.530
Euro........................................................
|
31%
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für die nächsten 29.070
Euro........................................................
|
41%
|
für alle weiteren Beträge des
Einkommens.....................................
|
50%
Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, wurde die
Einkommensteuer entsprechend der oben zitierten Bestimmung mit € 14.077,65
ermittelt. Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von €
9.231,96 wurde die Einkommensteuer zu Recht mit 4.845,69
festgesetzt.
Zum Berufungsvorbringen, das Einkommen sei gegenüber
2002 nur geringfügig (um € 1.671,13) gestiegen, während sich
die festgesetzte Einkommensteuer gegenüber dem Vorjahr um € 3.800,33
erhöht habe, ist anzumerken:
Auf
die Erhöhung des Einkommens um € 1.671,13 ist eine Erhöhung der
Einkommensteuer um € 691,20 zurückzuführen.
Die
anrechenbare Lohnsteuer beträgt im Jahr 2003 lediglich € 9.231,96,
während im Jahr 2002 € 12.341,09 an Lohnsteuer einbehalten und
angerechnet wurde, d.h. die anrechenbare Lohnsteuer 2003 ist genau um den Betrag
von € 3.109,13 niedriger als im Vorjahr.
In
Summe ergeben die Beträge € 691,20 und € 3.109,13 genau den
Betrag von € 3.800,33; um den die festgesetzte Einkommensteuer 2003
höher ist als die für 2002 festgesetzte
Einkommensteuer.
Die Verminderung des Betrages an
anrechenbarer Lohnsteuer ist - wie dies bereits in der abweisenden
Berufungvorentscheidung dargestellt wurde - darauf zurückzuführen,
dass im Jahr 2003 die P. von der Witwenpension und der eigenen Pension der Bw.
Lohnsteuer einbehielt und abführte, während 2002 von der P. nur von
der Witwenpension der Bw. Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Von
der eigenen Pension der Bw. behielt 2002 die A. Lohnsteuer ein und führte
sie ab. Diese unterschiedliche Vorgangsweise wirkte sich auf Grund des im §
33 Abs. 1 EStG 1988 verankerten progressiven Einkommensteuertarifs dergestalt
aus, dass im Jahr 2002 um € 3.109,13 mehr Lohnsteuer einbehalten und
abgeführt wurde als im Jahr 2003.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bw. durch
die oben beschriebene Vorgangsweise im Jahr 2003 monatlich höhere
Beträge erhalten haben muss als im Jahr 2002. Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 wurde der Unterschied zu 2002 lediglich
ausgeglichen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 24.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-W/05
- Stammnummer
- 14292
- Gültig
- 24.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF