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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102101/2020

§ 212 BAO - Beschwerde (als gegenstandslos geworden) abzuweisen, da die im Zahlungserleichterungsansuchen beantragte Frist abgelaufen war

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102101/2020vom 18.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Johannes Maria Liebentritt, Wittmayergasse 26/1/110, 1120 Wien, vom 7. Februar 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 31. Jänner 2020 betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2020 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die steuerliche Vertretung brachte ein Zahlungserleichterungsansuchen mit 20.01.2020 elektronisch ein und führte begründend aus, dass um Aussetzung des Rückstandes der Umsatzsteuer Jänner bis September 2009 in Höhe von EUR 28.360,17 bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Genehmigung der erbetenen Nachsicht erbeten werde, da die beschwerdeführende Partei von einer Stattgabe ausgehe. Das Finanzamt wies das Ansuchen auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit Bescheid vom 31.01.2020 ab. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen seien rückständige Abgaben in Höhe von EUR 320.322,71 unverzüglich und EUR 31.278,33 bis 09.03.2020 zu entrichten. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO können Zahlungserleichterungsansuchen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werden. Ein solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen des Beschwerdeführers gegeben. Am 06.02.2020 brachte der Beschwerdeführer elektronisch rechtzeitig gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom 31.01.2020 Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Stundung bis zur Genehmigung der Aussetzung beantragt worden wäre. Die Aussetzung sei noch nicht ergangen. Gleichzeitig wurde erneut um Aussetzung eines Betrages in Höhe von EUR 351.604,04 (Umsatzsteuer 2006 bis Umsatzsteuer 2015 samt Zinsen, etc.) beantragt. Es wird nochmals auf das Verfahren bezüglich Nachsicht beim Bundesfinanzgericht verwiesen, mit deren stattgebenden Erledigung die beschwerdeführende Partei rechnen würde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass in einem Ansuchen um Zahlungserleichterung alle Umstände darzulegen seien, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würde. Die Begründung des Beschwerdeführers reiche für eine stattgebende Erledigung jedoch nicht aus. Die steuerliche Vertretung brachte am 12.03.2020 rechtzeitig den Vorlageantrag ein und führte aus, dass die Begründung der Erledigung pauschal, vom Computer vorgegeben sei und somit nicht nachvollziehbar sei. Es sei alles dargelegt worden, was den Fall anbelange, insbesondere die Beschwerdevorlage bezüglich der vorhandenen noch nicht genehmigten Nachsicht. Es werde um Aussetzung des Betrages von EUR 317.964,74, der sich aufgrund der Betriebsprüfungen der letzten Jahre ergebe, sowie um Aussetzung des Betrages von EUR 29.080,21, hier handle es sich um Rückstände der Umsatzsteuer 2009 bis Umsatzsteuer 2016, ersucht. Gleichzeitig wird um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht gebeten. Am 11.05.2020 wurde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vorgelegt. Mit Verfügung des Geschätftsverteilungsausschusses vom 28.03.2022 wurde dieser Akt mit Stichtag 01.04.2022 der Gerichtsabteilung 1069 zugeteilt. Mit Ladung vom 28.11.2023 wird die mündliche Verhandlung für den 18.12.2023 um 11.00 Uhr anberaumt. Mit Schreiben vom 07.12.2023 zieht der steuerliche Vertreter den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit 10.01.2020 wurde die Umsatzsteuer Jänner bis September 2009 in Höhe von EUR 28.360,17 am Abgabenkonto verbucht. Das Stundungsansuchen über einen Betrag in Höhe von EUR 28.360,17, betreffend Umsatzsteuer Jänner bis September 2009, wurde am 20.01.2020 elektronisch von der steuerlichen Vertretung eingebracht. Dieses Zahlungserleichterungsansuchen vom 06.02.2020 begehrte eine Stundung bis zur Beendigung des Nachsichts-Verfahrens (RV/7104543/2019). Das Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht mit der GZ. RV/7104543/2019 betreffend Nachsicht, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführt, wurde am 22.04.2022 mit der Zahl Ra2021/13/0087 vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das fortgesetzte Verfahren wurde mit Erkenntnis zur Zahl RV/7101408/2022 durch das Bundesfinanzgericht abweisend erledigt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesfinanzgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273). Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149). Das Zahlungserleichterungsansuchen vom 06.02.2020 begehrte eine Stundung bis zur Beendigung des Nachsichts-Verfahrens (BFG RV/7104543/2019). Das Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht mit der GZ. RV/7104543/2019 betreffend Nachsicht wurde am 22.04.2022 mit der Zahl Ra2021/13/0087 vom Verwaltungsgerichtshof vom 22.04.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das fortgesetzte Verfahren wurde mit Erkenntnis zur GZ. RV/7101408/2022 durch das Bundesfinanzgericht am 30.03.2023 abweisend erledigt. Da die Beendigung des Nachsichts-Verfahrens mit 30.03.2023 erfolgte, war die Bescheidbeschwerde laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als gegenstandslos geworden abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273, 24.03.2009, 2006/13/0149) folgt. Wien, am 18. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102101/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102101.2020
Stammnummer
142910
Gültig
18.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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