Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102799/2023
Weiterbezug der Familienbeihilfe für vier Monate nach Pflichtschulabschluss
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102799/2023vom 30.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Juni 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab Mai 2023, Ordnungsbegriff ***1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 3.4.2023 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) die Familienbeihilfe für Ihre am ***2*** geborene Stieftochter ***3*** ab Mai 2023.
Mit Bescheid vom 15.4.2023 wies das Finanzamt den Antrag ab. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 die Auffassung vertreten, dass die vier Monate Familienbeihilfe für den Abschluss der Pflichtschule nicht zustünden, da es sich nicht um eine Schulausbildung iSd FLAG 1967 handle. Der Gesetzgeber verstehe nach den EB unter dem "Abschluss der Schulausbildung" "insbesondere" eine "Schulausbildung", die mit Matura abgeschlossen werde. Somit sei die "Schulausbildung" - verstanden als engerer Begriff einer Berufsausbildung - jedenfalls auch eine "Berufsausbildung", während nicht jede "Berufsausbildung" als "Schulausbildung" angesehen werden könne, wie zB ein Studium. Die Familienbeihilfe könne bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden und müsse ab Mai 2023 abgewiesen werden.
Gegen den am 26.6.2023 zugestellten Abweisungsbescheid brachte die Bf am 19.7.2023 Beschwerde ein. Im Wesentlichen führte sie begründend Folgendes aus:
Das Finanzamt begründe in seiner strikten Auslegung, dass eine Schulausbildung mit Maturaabschluss sei, obwohl das Bundeskanzleramt auf seiner Homepage auch die Handelsschule beispielhaft anführe, die bekanntlich auch nicht mit Matura abgeschlossen werde.
Ende Jänner 2019 sei ***3*** nach Österreich gekommen. Sie habe weder Österreich noch Deutsch gekannt und habe es in 4 Jahren geschafft, den Pflichtschulabschluss zu erreichen. Der Weg dorthin sei nicht einfach gewesen. Sie habe eine neue Sprache erlernen und Bildungsdefizite aufholen müssen. Solange es rechtlich möglich gewesen sei, habe sie den regulären Pflichtschulbereich an der MS ***4*** besucht und sei ihr vom Schulerhalter auch ein zusätzliches Schuljahr genehmigt worden. Ihr Berufswunsch sei gewesen im sozialen Bereich mit Menschen zu arbeiten. Daher habe sie danach die 3-jährige Caritasschule besucht. Da sie in Deutsch von der Mittelschule nicht an die 3-jährige mittlere Schule habe anschließen können, habe sie diese abbrechen müssen. Für den Zugang zu anderen Ausbildungen, habe ihr aber das positiv abgeschlossene 9. Schuljahr gefehlt. Aufgrund ihres Alters habe sie den Pflichtschulabschluss nur mehr in der Erwachsenenbildung machen können. Sie habe daher den Pflichtschulabschlusslehrgang an der VHS besucht und die Externistenprüfung Ende März 2023 an einer Mittelschule abgelegt. Nachdem sie für die Ausbildung zur Pflegeassistenz abgelehnt worden sei, habe sie sich nun entschlossen eine Lehrausbildung zu machen und werde auch vom AMS diesbezüglich betreut. Seit 17.7.2023 mache sie eine Arbeitserprobung bei der Fa. ***5*** für die ausgeschriebene Lehrstelle als Maler/in mithilfe von "Rettet das Kind". ***3*** werde neben dem AMS auch von "Rettet das Kind" betreut, da sie es als Ausländerin mit schwarzer Hautfarbe um ein Vielfaches schwerer habe. Nach zwei Wochen Arbeitserprobung entscheide der Betrieb, ob sie einen Lehrvertrag bekomme. Aus den hier dargestellten Gründen habe ***3*** trotz großem Bemühen um ihre Schulausbildung den Pflichtschulabschluss nicht wie regulär mit 15 bzw. 16 Jahren, sondern erst mit knapp 18 Jahren erreichen können. Am ***2***.2023 sei ***3*** 18 Jahre alt geworden. Seither würden sie keine Familienbeihilfe mehr für ***3*** bekommen, obwohl sich das Kind sehr um seine berufliche Zukunft bemühe.
Die Bf beantragte die Direktvorlage gem. § 262 Abs. 2 BAO und verzichtete auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts.
Mit Vorlagebericht vom 17.8.2023 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht innerhalb der Frist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO von drei Monaten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die am ***2*** geborene Stieftochter der Bf, ***3***, vollendete das 18. Lebensjahr im ***2*** 2023.
Am 29.3.2023 absolvierte sie nach Besuch eines Pflichtschulabschlusslehrganges, der als Maßnahme zur Erfüllung der Ausbildungspflicht bis 18 anerkannt ist, ihren Pflichtschulabschluss.
Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2023 vom 3.4.2023 wurde abgewiesen.
Seit 16.8.2023 absolviert ***3*** eine Lehrausbildung und wird die Familienbeihilfe seit August 2023 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wieder gewährt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Finanzamtsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob ein Pflichtschulabschluss ein Abschluss einer Schulausbildung im Sinne des FLAG darstellt.
Der Begriff "Schulausbildung" ist im FLAG nicht näher umschrieben. In Österreich besteht eine neun Jahre dauernde allgemeine Schulpflicht. Kann ein Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des üblichen Schulbesuchs erlangt werden, können Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene diesen in Form einer Externistenprüfung an einer Mittelschule nachholen (vgl.https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/schule/Seite.110006.html). Der Pflichtschulabschluss ist der Abschluss einer allgemeinbildenden Schulausbildung und stellt ohne jeden Zweifel den Abschluss einer Schulausbildung im Sinne des FLAG dar.
Gegenteiliges kann auch den vom Finanzamt angeführten Erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der ab 1.3.2011 bis 31.5.2022 geltenden Fassung (EBRV 981 BlgNR XXIV. GP, 224) nicht entnommen werden. Dort heißt es:
Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich bis zum Abschluss der Berufsausbildung gewährt. Bisher wurde auch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung soll diese Leistungsgewährung entfallen.
…
Damit während der Zeit einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht, ist eine ergänzende Regelung im FLAG 1967 aufzunehmen. Durch diese Regelung soll insbesondere die Zeit zwischen Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig sind.
Demzufolge soll die Bestimmung die Zeit zwischen "einer Schulausbildung" und einer weiterführenden Ausbildung regeln. Dass "insbesondere" die Zeit zwischen Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden soll, bedeutet nicht, dass nur eine mit Matura abschließende Schulausbildung - als wohl häufigstem Anwendungsfall - unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 fällt.
Dies ist auch aus den von der Bf zitierten Ausführungen auf der Homepage des Bundeskanzleramtes zu ersehen, wonach ein Anspruch auf Familienbeihilfe für vier Monate beispielsweise nach Abschluss einer Handelsschule besteht, die nicht mit Matura abschließt.
Die Stieftochter der Bf hat ihren Pflichtschulabschluss am 29.3.2023 erlangt. Nach Abschluss der Schulausbildung besteht für die seit ***2***.2023 volljährige Stieftochter gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für vier Monate, somit bis einschließlich Juli 2023.
Im noch strittigen Zeitraum Mai 2023 bis Juli 2023 besteht somit Anspruch auf Familienbeihilfe.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtsfolgen des Abschlusses der Schulausbildung ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen.
Salzburg, am 30. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102799/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102799.2023
- Stammnummer
- 142908
- Gültig
- 30.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF