Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0399-S/03
Übersteigt der Wert des dreifachen Einheitswertes des Grundvermögens die anteilige Gegenleistung ist (max. im Ausmaß der Gesamtbereicherung) eine gemischte Schenkung gegeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0399-S/03vom 24.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr., vom 20. August 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 4. August 2003, StNr.
082/7615, betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer werden abgeändert.
a) Erwerb vom
Vater:
Die Grunderwerbsteuer wird mit
€ 834,52 festgesetzt.
Die Schenkungssteuer wird mit
€ 161,60 festgesetzt.
b) Erwerb von der
Mutter:
Die Grunderwerbsteuer wird mit
€ 834,52 festgesetzt.
Die Schenkungssteuer wird mit
€ 161,60 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 20. Jänner 2003
übernahm der Bw. von seinen Eltern folgende Liegenschaften:
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Liegenschaften
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Vermögensart
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EW
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Verkehrswert
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3-facher
EW
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EZ
24, GB V.
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L.u.F.
|
4.287,70
|
85.754,00
|
12.863,10
|
EZ
24, GB V.
|
GV-Wohnungswert
|
10.828,25
|
108.282,50
|
|
EZ
27, GB V.
|
Grundvermögen
|
25.300,00
|
151.800,00
|
|
Grundvermögen
gesamt
|
|
36.128,25
|
260.082,50
|
108.384,75
|
Verkehrswerte
gesamt
|
|
|
345.836,50
|
121.247,85
Die Abgabenbehörde I. Instanz ermittelte folgende
Gegenleistung:
|
Wohnrecht
Übergeber
|
68.640,00
|
Holzbezug
|
566,80
|
Summe
|
69.206,80
Die Abfgabenbehörde I. Instanz ging von einer
Gesamtgegenleistung von € 69.206,80 (anteilig für L.u.F. €
17.160,59 und für GV € 52.046,21) aus und schrieb mit vier Bescheiden
vom 4. August 2003 zu StNr. 082/7615, die folgenden Steuern
vor:
Grunderwerbsteuer betreffend Übergabe des
landwirtschaftlichen Vermögens wurde aufgrund des Antrages nach § 5a
iVm. § 4 NeuFöG zurecht nicht festgesetzt.
a) Erwerb vom Vater:
1.) Grunderwerbsteuer von der anteiligen
Gegenleistung betreffend Grundvermögen (Wohnungswert und sonst. bebaute
Liegenschaften) in Höhe von € 520,46.
2.) Schenkungssteuer bezüglich des
übergebenen Grundvermögens unter Abzug der anteiligen Gegenleistung in
Höhe von € 1.235,00.
a) Erwerb von der Mutter:
1.) Grunderwerbsteuer von der anteiligen
Gegenleistung betreffend Grundvermögen (Wohnungswert und sonst. bebaute
Liegenschaften) in Höhe von € 520,46.
2.) Schenkungssteuer bezüglich des
übergebenen Grundvermögens unter Abzug der anteiligen Gegenleistung in
Höhe von € 1.235,00.
Die am 21. August 2003 eingebrachten Berufungen
(Berufungsergänzung vom 15.10.2003) wurden mit den BVE vom 28. Oktober
2003 als unbegründet abgewiesen.
Der Vorlageantrag wurde am 24. November 2003
eingebracht.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens
ergeben sich folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Der in der Berufungsergänzung vorgebrachte besondere
Einheitswert ist gemäß
§ 53 Abs. 9 BewG nur für Zwecke der
Grundsteuer festgesetzt worden. Er hat keine Relevanz für die aufgrund des
Übergabsvertrages vom 20. Jänner 2003 festzusetzenden
Abgaben.
Das Wohnrecht der Übergeber bezieht sich auf das von
den Übergebern neu errichtete Austraghaus samt Garagen und
Arbeitsräumen. Dieses liegt in einer qualitativ hochwertigen Wohngegend und
wäre daher auch für Stadtbewohner attraktiv zu vermieten. Die von der
Abgabenbehörde I. Instanz angesetzten Werte für das Wohnrecht der
Übergeber mit € 440,00 entsprechen daher nicht vollständig den
tatsächlichen Umständen. Zudem erscheinen die Mitbenützung der
hofeigenen Werkstätten nicht ausreichend berücksichtigt. Insgesamt
sind diese im Vertragspunkt III. lit. a) eingeräumten Rechte mit €
600,00 zu bewerten.
Weiters ist das im Lastenblatt einverleibte, aus dem
Übergabsvertrag des Übergebers resultierende, Wohnrecht für die
Schwester des Übergebers nicht gelöscht worden, sodass dieses vom
Erwerber zu dulden ist.
Die Gegenleistung beträgt daher:
|
Wohnrecht Übergeber
|
93.600,00
|
Wohnrecht E.St.
|
16.800,00
|
Holzbezug
|
566,80
|
Summe
|
110.966,80
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln. Nach Abs. 2 Z 2
dieser Bestimmung ist die Steuer jedoch vom Wert des Grundstückes zu
berechnen, wenn - unter gewissen Voraussetzungen - ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück überlassen wird. Gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a) GrEStG 1987 ist als Wert des Grundstückes im Falle
des § 4 Abs. 2 Z 2 der Einheitswert anzusetzen.
Für diese Betriebsübertragung ist aufgrund des
Antrages vom 3.7.2003 die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 5a iVm. § 4 NeuFöG zu gewähren. § 5a Abs. 2 Z. 2
NeuFöG lautet:
"Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die
mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht
übersteigt."
Werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke gleichzeitig mit einem Grundstück anderer Art
übergeben, so werden zwei verschiedene Grundstücke
übergeben.
Nicht erfüllt werden die Voraussetzungen des § 5a
iVm. § 4 NeuFöG jedoch für das übergebene Wohnhaus. Bei
diesem Vermögen handelt es sich nicht um ein zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörendes Grundstück.
Das Bewertungsrecht geht davon aus, dass die Wohnung privat
ist, weshalb eben der Wert privat genutzter Räumlichkeiten gesondert als
Wohnungswert (§ 33 BewG) bewertet wird. Im Sinne des § 30 Abs. 1 BewG
besteht der landwirtschaftliche Betrieb aus all jenen Teilen der
wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck
dienen. Gemäß Abs. 2 Z 4 dieser Bestimmung gilt hingegen nicht als
Teil des landwirtschaftlichen Betriebes der den Vergleichswert
übersteigende Teil des Wohnungswertes.
Dieser ist gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG als
sonstiges bebautes Grundstück gemäß
§ 54 Abs. 1 Z 5 BewG
dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den Vorschriften über die
Bewertung von bebauten Grundstücken zu bewerten. Lediglich ein pauschaler
Betrag von 30.000,00 S (2.180,185 €) bleibt gemäß der Fiktion
des § 33 Abs. 1 und 2 BewG bei landwirtschaftlichen Betrieben Bestandteil
des (betrieblichen) Vergleichswertes.
Dieses Vermögen ist als sonstiges bebautes
Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Für dieses
Grundvermögen kann nicht die Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs.
2 Z. 2 GrEStG oder des § 5a iVm. § 4 NeuFöG greifen, da es sich
bei diesem Vermögen nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück handelt bzw. es nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb
gehört.
Bei gleichzeitiger Übertragung von land- und
forstwirtschaftlichen und sonstigen Grundstücken wird die
Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt.
Die auf das sonstige bebaute Grundstück entfallende Gegenleistung ist daher
mittels einer Proportionalrechnung zu ermitteln.
Die Gesamtgegenleistung beträgt daher:
|
Wohnrecht Übergeber
|
93.600
|
Wohnrecht E.St.
|
16.800
|
Holzbezug
|
566,8
|
Summe
|
110.966,8
Die anteilige auf das Grundvermögen entfallende
Gegenleistung beträgt daher €
83.451,35. Grunderwerbsteuerberechnung:
|
Anteilige Gegenleistung GV (75,20 %)
|
83.451,35
|
davon die Hälfte je
Übergeber
|
41.725,67
|
davon 2 %
Grunderwerbsteuer
|
834,52
|
bisher war
vorgeschrieben
|
520,46
|
Mehrbetrag an
Grunderwerbsteuer
|
314,06
Die Grunderwerbsteuer beträgt daher insgesamt €
1.669,04.
2.) Schenkungssteuer
für den Erwerb des Grundvermögens:
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG 1987 sind
Schenkungen unter einer Auflage sowie Schenkungen, die teils entgeltlich und
teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen,
als der Wert des Grundstücks (ab 1.1.2001 der dreifache Einheitswert) den
Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Eine gemischte Schenkung kommt bei einem offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (vgl. VwGH
14.10.1991, 90/15/0084).
Auch bei gemischt freigebigen Zuwendungen muss der
Zuwendende den Willen haben, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern;
dieser Bereicherungswille kann von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt
erschlossen werden. Aus den Umständen des Einzelfalles, zu welchen das
Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen
gehört, lässt sich der Schenkungswille erschließen.
Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (vgl. VwGH 17.12.1998, 96/16/0241).
Die für eine gemischte Schenkung erforderliche
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein offenbares Missverhältnis
von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Grund der steuerlichen Vorschriften des
Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte nach diesem Gesetz, sondern auf Grund
eines Vergleichs der Verkehrswerte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen
auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht und weil sich
eine solche Bereicherung grundsätzlich nicht aus den steuerlichen
Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte
dienen sollen, ergeben kann (VwGH 04.12.2003, 2002/16/0246, unter Hinweis auf
die Erkenntnisse 16.11.1995, 93/16/0051, und 27.05.1999,
96/16/0038).
Im gegenständlichen Fall übergeben die Eltern die
Landwirtschaft und sonstige Grundstücke (Wohnungswert, unbebautes
Grundstück) an den Sohn.
Die (unstrittigen) Verkehrswerte der Landwirtschaft und des
Grundvermögens betragen insgesamt € 345.836,50; dem steht eine
Gesamtgegenleistung von € 110.966,80 gegenüber.
Es ist daher ein offenbares Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung gegeben. Aufgrund der weiteren Umstände - es
handelt sich um einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen - ist das
Vorliegen eines Schenkungswillens als erwiesen anzunehmen.
Für die Berechnung der Schenkungssteuer ist die
Gesamtbereicherung relevant.
Die Bemessungsgrundlage, die sich aus der Differenz
zwischen dem dreifachen Einheitswert des Grundvermögens und der anteiligen
Gegenleistung ergibt, ist insgesamt mit dem Differenzbetrag aus der Gesamtsumme
der Zuwendung (dreifache Einheitswerte der Liegenschaften) abzüglich der
Gesamtgegenleistung nach oben begrenzt.
Die Differenz zwischen dem dreifachen Einheitswert des
Grundvermögens und der anteiligen Gegenleistung beträgt €
24.933,40. Dennoch ist die Gesamtbereicherung wie folgt zu
ermitteln:
|
Gesamtsumme der dreifachen Einheitswerte der
Gesamtzuwendung
|
121.247,85
|
abzüglich Gesamtgegenleistung
|
110.966,80
|
Wert der Bereicherung =
Bemessungsgrundlage für Schenkung
|
10.281,05
|
davon die Hälfte je
Übergeber
|
5.140,52
|
abzüglich Freibetrag gem.
§ 14 Abs. 1 Z. 1
|
2.200
|
Berechnungsgrundlage (Rundung
nach § 28)
|
2.940,00
|
davon 2 % Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 Steuerklasse I
|
58,80
|
zuzüglich Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 lit. a (5.140,00 x 2 %)
|
102,80
|
Schenkungssteuer
gesamt
|
161,60
Die Schenkungssteuer war daher je Übergeber von
€ 1.235,00 auf € 161,60 herabzusetzen.
Salzburg, am
24. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0399-S/03
- Stammnummer
- 14290
- Gültig
- 24.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF