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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100230/2023

Zuordnung des Besteuerungsrechtes bezüglich einer schweizerischen AHV-Rente nach Maßgabe der Art. 18 und 19 DBA-Schweiz oder des Art. 21 DBA-Schweiz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100230/2023vom 19.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. ***B***, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. August 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 und 2022, ***StNr***, zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. In den Einkommensteuerbescheiden 2021 und 2022 unterzog das Finanzamt eine der Beschwerdeführerin von der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausbezahlte Witwenrente zur Gänze der inländischen Besteuerung. 2. Dagegen erhob der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 5. September 2023 unter Verweis auf die Ausführungen in der gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 erhobenen Beschwerde sowie das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. März 2022, RV/1100284/2020, Beschwerde und beantragte, den aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst resultierenden Rentenanteil gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz in Österreich von der Besteuerung auszunehmen und im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Weiters beantragte er, die Beschwerde gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO dem Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorzulegen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Das Bundesfinanzgericht hat im Einkommensteuer 2016 betreffenden Erkenntnis vom 12. Juli 2023, RV/1100132/2019, ausgesprochen, dass die von der AHV ausbezahlte Witwenrente nach Maßgabe der Beitragszahlungen anteilig unter Art. 18 und Art. 19 DBA-Schweiz zu subsumieren sei und der auf eine Tätigkeit für einen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber entfallende und sohin nach Artikel 19 Abs. 1 DBA-Schweiz dem Besteuerungsrecht der Schweiz unterliegende Anteil der Rente (32,35 %) in Österreich gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung auszunehmen sei. Im Einkommensteuer 2020 betreffenden Erkenntnis vom 18. Dezember 2023, RV/1100347/2022, hat das Bundesfinanzgericht zudem darauf hingewiesen, dass der in der Revision gegen das Erkenntnis vom 12. Juli 2023, RV/1100132/2019, vorgebrachte Einwand, dass die Einkünfte in der Schweiz nach gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz unter Rückgriff auf das nationale Recht erfolgter Auslegung des Abkommens nicht besteuert werden dürften und den Ansässigkeitsstaat (Österreich) daher keine Verpflichtung zur Steuerfreistellung gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz treffe, an dieser Beurteilung nichts ändere. Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich Sachverhalt und zu beurteilender Rechtsfrage insoweit dem dem Erkenntnis vom 12. Juli 2023, RV/1100132/2019, bzw. dem Erkenntnis vom 18. Dezember 2023, RV/1100347/2022, zugrundeliegenden Fall und war aus den dort angeführten Gründen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, das Besteuerungsrecht an der Witwenrente nach dem unstrittigen Schlüssel antragsgemäß aufzuteilen und den Beschwerden daher Folge zu geben. 2. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der im Beschwerdefall strittigen Frage, ob eine AHV-Rente nach dem Rechtsgrund des An-spruchserwerbes den Zuteilungsregelungen der Art. 18 und 19 DBA-Schweiz zuzuordnen ist oder ob, der im Erlasswege veröffentlichten Konsultationsvereinbarung der zuständigen Behörden Österreichs und der Schweiz folgend, aufgrund der ansonsten (teilweise) eintretenden Doppelnichtbesteuerung Art. 21 DBA-Schweiz zur Anwendung kommt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht befasst. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Nichtbesteuerung der Bezüge im Quellenstaat (Schweiz) bei der gegebenen Sachlage den Ansässigkeitsstaat (Österreich) von der ihn nach Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz treffenden Freistellungsverpflichtung entbindet. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher zulässig. Feldkirch, am 19. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100230/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100230.2023
Stammnummer
142891
Gültig
19.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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