Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500565/2023
Zahlendreher bei Einzahlung Organstrafverfügung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500565/2023vom 30.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 24. Oktober 2023, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 16. Oktober 2023, GZ. MA67/GZ/2023, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 36,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Der mit Zahlendreher (bei der Identifikationsnummer) eingezahlte Betrag von 36,00 Euro (Organstrafbetrag) wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, sodass lediglich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von 10,00 Euro an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten ist.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 4. Juli 2023 um 16:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Karl-Gunsam-Gasse gegenüber 1, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein gefehlt habe.
Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. BOMNr) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 27. Juli 2023, GZ. MA67/GZ/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 am 8. September 2023 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ/2023.
Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 4. Juli 2023 um 16:58 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1110 Wien, Karl-Gunsam-Gasse gegenüber 1, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 25. September 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend wie folgt vor:
"Die in der Korrespondenz nachzulesen, habe ich mehrmals erklärt das ich die Anonym Verfügung fristgerecht auf das angegebene Konto einbezahlt habe. Wenn die Stadt Wien nicht in der Lage ist eine einfache Zahlung zu zuweisen, ist das nicht mein Problem. Ich werde diesen Fall natürlich dem Innenministerium weiterleiten, das die Gemeinde Wien nicht in der Lage ist Zahlungseingänge zu überprüfen. Ich hoffe es sind nicht die gleichen Leute die bei der Stimmauszählung der Heimischen Partei dabei waren. Es werden ganz bewusst ungerechtfertigte Strafverfügungen ausgeschickt."
Dem Einspruch war ein Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde beigelegt, in dem die belangte Behörde den Beschwerdeführer informierte, dass bis dato zu der gegenständlichen Geschäftszahl kein Zahlungseingang aufgeschienen sei und er um Übermittlung eines Einzahlungsbeleges bzw. um seinen telefonischen Rückruf ersuchte wurde. Der Beschwerdeführer benannte hingegen die Bankkontonummer (IBAN) des Magistrates, auf die er das Geld (vermutlich den Organstrafbetrag) fristgerecht überwiesen gehabt haben wolle. Ein Nachweis über die Zahlung wurde nicht beigefügt.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 16. Oktober 2023 das gegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde wie folgt aus:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.
Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gaben Sie an, die Strafe bereits bezahlt zu haben. Die Behörde würde es logistisch schaffen, tausende Strafen auszuteilen und Millionen zu kassieren, also würde die Behörde auch wohl den Kassaeingang Ihrer Zahlung finden.
In der Folge wurde Ihnen die Rechtslage bezüglich ordnungsgemäßer Zahlungen erklärt und wurden sie zur Vorlage des entsprechenden Zahlungsbeleges aufgefordert.
Aufgrund dessen gaben Sie an, es überprüft zu haben, das Geld sei fristgerecht auf dem Konto AT131200010022813611 eingegangen.
Auf das darauffolgende Ersuchen, die Behörde telefonisch zu kontaktieren, erfolgte Ihrerseits keine Reaktion, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und Ihnen die Übertretung mittels Strafverfügung anzulasten war.
Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, in der Korrespondenz mit der Behörde mehrmals erklärt zu haben, dass Sie die Anonymverfügung fristgerecht auf das angegebene Konto einbezahlt hätten. Wenn die Stadt Wien nicht in der Lage sei eine einfache Zahlung zuzuweisen, wäre das nicht Ihr Problem. Sie würden diesen Fall natürlich dem Innenministerium weiterleiten. Daraufhin wurden Sie erneut aufgefordert, der Behörde den Zahlungsbeleg zu übermitteln, da ansonsten eine Zahlungsüberprüfung nicht möglich wäre.
In der Folge teilten Sie in Ihrer E-Mail vom 3.10.2023 mit, dass Sie alles genau überprüft und das Geld fristgerecht auf das Konto der Behörde einbezahlt hätten. Die Behörde würde Ihre ganzen Daten wissen, ein Strafverfahren gegen Sie einleiten, wissen in welcher Sekunde Sie falsch geparkt hatten, wissen wie lange die Einzahlungsfrist ist, also müsste die Behörde wohl auch den Zahlungseingang feststellen können. So Viele mit gleichem Namen würden wohl innerhalb von 14 Tagen nicht eingezahlt haben.
Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt: Gemäß § 49a Abs. 6 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Zahlungsreferenz/Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die von Ihnen lediglich behauptete - jedoch durch keinerlei Belege nachgewiesene - Zahlung von EUR 48,00 konnte auf gegenständlichem Konto nicht aufgefunden werden, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass diese nicht entsprechend den vorigen Ausführungen (z.B. ohne oder falsche Angabe der Zahlungsreferenz) von Ihnen getätigt wurde und deshalb der gegenständlichen Übertretung nicht zugeordnet werden konnte.
Entgegen Ihrer offensichtlichen Meinung, dass von der Behörde Zahlungen aufgrund des Namens des Einzahlers der zugehörigen Übertretung zugeordnet werden, wird auf den, Ihnen bereits mehrfach erklärten, Umstand hingewiesen, dass es sich hierbei um ein automationsunterstütztes System zur Zahlungserfassung handelt, welches lediglich 12 Stellen im Feld Zahlungsreferenz/Verwendungszweck liest und falls eine diesbezüglich korrekte Angabe erfolgte, den Betrag zuordnen kann.
Da keine fristgerechte Zahlung verbucht werden konnte, war nach Ablauf der Anonymverfügungsfrist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt worden ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Mit E-Mail vom 24. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und führte darin das Folgende aus:
"Ich erhebe Einspruch, gegen das Straferkenntnis, weil wie gesagt das Gelt fristgerecht auf das Konto eingegangen ist. Es arbeiten so viele Leute bei der Stadt Wien, da wird es doch wohl möglich sein den Richtigen Geldeigang zu finden. Ich entnehme den Schreiben vom 16.10.2023 das das Elektronisch gestützte Gelt und Finanzverwaltungsprogram der Stadt Wien einen grossen Fehler haben muss. Den wenn wie in meinem Fall das Geld (die 36 Euro nicht 48, sondern 36 Euro) vom 4.7.2023 binnen 14 Tage auf das Konto Empfänger Name: IBAN: magistrat wien AT131200010022813611 Eingegangen ist, muss es bis heute 24.10.2023 irgendwohin verbucht worden sein. Ansonsten hätte ich es ja Retour bekommen müssen. Also bitte suchen sie Ihr Geld zusammen und hören sie auf ordentliche Bürger die alles bezahlt haben zu belästigen. Lg…
PS: Sollte ich nochmal von der Stadt Wien deswegen Belässtigt werden, werde ich meine Arbeitszeit verrechnen und Einklagen."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 3. November 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 16. November 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine von der Bank erstellte Auftragsbestätigung oder Überweisungsbestätigung vorzulegen, weil die bloße Behauptung einer Zahlungsüberweisung nicht als Zahlungsnachweis anerkannt werden könne. Ein nicht frist- und/oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag sei nur dann auf eine im folgenden Verfahren wegen der Tat verhängte Geldstrafe anzurechnen, wenn dessen Zahlung vom Beschuldigten nachgewiesen werde. Sollte ein derartiger Beleg nicht vorgelegt werden, könne der Betrag von 36,00 Euro nicht auf die verhängte Geldstrafe angerechnet werden.
Mit E-Mail vom 28. November 2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht die Einzahlungsbestätigung für die Organstrafverfügung mit dem Buchungsdatum vom 17. Juli 2023 und der Zahlungsreferenz: Nr (nicht wie auf der Organstrafverfügung angegeben: BOM Nr. BOMNr).
Die Magistratsabteilung 67 bestätigte dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom 30. November 2023 die Zuordnung des Organstrafbetrages auf die Geschäftszahl des Beschwerdeführers.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 4. Juli 2023 um 16:58 Uhr in der im 11. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Karl-Gunsam-Gasse gegenüber 1, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Das Abstellen des Fahrzeuges am beanstandeten Tatort ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Vom Parkraumüberwachungsorgan wurde hiefür am 4. Juli 2023 eine Organstrafverfügung über eine Geldstrafe von 36 Euro samt Zahlungsbeleg ausgefertigt und beim Fahrzeug hinterlassen.
Strittig ist lediglich, ob die Parkstrafe in Höhe von 36,00 Euro (Organstrafbetrag) fristgerecht auf das Konto des Magistrates einbezahlt wurde. Eine Zahlungsbestätigung wurde nach der Aktenlage unstrittig im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgelegt.
Die (fristgerechte) Überweisung des Organstrafbetrages (36,00 Euro) auf das Konto des Magistrates wurde vom Beschwerdeführer trotz (mehrfacher) diesbezüglicher Aufforderung durch den Magistrat erst aufgrund des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom 16. November 2023 mittels Buchungsbestätigung nachgewiesen. Dem Nachweis war zu entnehmen, dass die Überweisung jedoch einen Zahlendreher bei der Identifikationsnummer beinhaltete (Zahlungsreferenz: Nr statt wie auf der Organstrafverfügung angegeben: BOM Nr. BOMNr). Dass der Beschwerdeführer die richtige Zahlungsreferenz angegeben hätte, wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Bis zur Übermittlung der Vorhaltbeantwortung samt Buchungsbestätigung des Beschwerdeführers an die Magistratsabteilung 67 mit E-Mail vom 29. November 2023 samt Aufforderung zur Überprüfung des Zahlungseinganges nach Maßgabe der nunmehrigen Informationen war dem Magistrat eine ordnungsgemäße Zuordnung des Geldbetrages zu der gegenständlichen Geschäftszahl nicht möglich.
Die Magistratsabteilung 67 bestätigte dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom 30. November 2023 die Zuordnung des Organstrafbetrages zur Geschäftszahl des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigung
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten werden ergibt sich aus dem Willen des Beschwerdeführers, die Organstrafverfügung fristgerecht zu begleichen.
Dass er bei der Überweisung vom Organstrafbetrag eine falsche Zahlungsreferenz angeführt hat (Zahlendreher), ergibt sich in Zusammenschau aus der Beantwortung samt der übermittelten Buchungsbestätigung des Beschwerdeführers aufgrund des Vorhaltes vom Bundesfinanzgericht vom 16. November 2023 sowie der im verwaltungsbehördlichen Verfahren aktenkundig angegebenen Zahlungsreferenz.
Dass der Magistrat den Organstrafbetrag in Höhe von 36,00 Euro der Geschäftszahl des Beschwerdeführers nunmehr aufgrund der bereitgestellten Informationen zugeordnet hat, ergibt sich aus dessen E-Mail vom 30. November 2023 an das Bundesfinanzgericht. Dass eine Zuordnung im Fall eines Zahlenddrehers bei Angabe der Zahlungsreferenz in einem Massenverfahren wie der Parkometerabgabe ohne weitere Informationen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht möglich war, entspricht der der allgemeinen Lebenserfahrung.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,25 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges einbezahlt, weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens jedoch nach, so ist gemäß § 50 Abs. 7 VStG der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone haben Abgabepflichtige dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Voraussetzung ist jedoch nach § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unstrittig nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer keinen Parkschein vorschriftsmäßig angebracht (und entwertet) oder aktiviert hatte.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgaben begangen.
Es ist jedoch im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Willens war, den Organstrafbetrag in Höhe von 36 Euro fristgerecht binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist (am 17. Juli 2023) einzuzahlen, dabei aber irrtümlich die Zahlungsreferenz mit Nr ausfüllte und nicht wie auf der Organstrafverfügung angegeben (BOMNr). Eine ordnungsgemäße Zuordnung des einbezahlten Betrages zum Verwaltungsstrafverfahren des Beschwerdeführers war dem Magistrat wie in freier Beweiswürdigung festgestellt im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden des Beschwerdeführers als ein leichtes zu werten.
Sohin erachtet das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Beschwerdevorbringen sowie unter Bedachtnahme auf generalpräventive und spezialpräventive Aspekte eine Herabsetzung der Geldstrafe von 60,00 Euro auf 36,00 Euro als angemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 9 Stunden vermindert.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der (jeweils) angefochtenen Strafverfügung über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Beschwerdefall auch nicht strittig.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Diese kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren in den Beschwerdefällen gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen (der Sachverhalt hinsichtlich der Tatverwirklichung war unbestritten) als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. BFG 13. Mai 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 30. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500565/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500565.2023
- Stammnummer
- 142875
- Gültig
- 30.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF