Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100437/2023
Sanierungsgewinn gemäß § 36 EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100437/2023vom 27.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den am 27. April 2021 von der belangten Behörde Finanzamt Österreich zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit € 2.097,00 festgesetzt. Dabei hat sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen geschätzten Sanierungsgewinn in Höhe von € 30.000,00 angesetzt und gemäß § 206 lit b BAO hinsichtlich eines Betrages von € 11.355,30 von der Festsetzung der Abgabe Abstand genommen.
2. Mit Schreiben vom 1. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Über sein Vermögen sei am 14. Juli 2018 ein Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb Mitte August 2019 komplett geschlossen worden. Er sei auch nicht weitergeführt worden. Seit September 2018 gehe er einer nichtselbständigen Tätigkeit nach und sei nicht mehr einkommensteuerpflichtig. Die Berechnung des Einkommensteuerbescheides sei falsch. Er habe auch Unterhaltzahlungen geleistet, die nicht berücksichtigt worden seien. Wenn diese berücksichtigt würden, käme eine Steuergutschrift und keine Nachzahlung heraus.
3. Mit der am 5. Oktober 2021 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer die mit Ergänzungsersuchen vom 26. Mai 2021 angeforderten Unterlagen (zur Unterhaltsverpflichtung und Sanierungsgewinnermittlung) trotz Erinnerung vom 9. Juli 2021 nicht beigebracht habe.
4. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit dem am 5. November 2021 über FinanzOnline elektronisch eingereichten Schreiben die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 8. November 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:
1. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck zu Aktenzeichen ***1*** wurde über den Beschwerdeführer als Schuldner das Konkursverfahren mit Wirkung per 14.07.2018 eröffnet.
2. Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 hat das Landesgericht Innsbruck die Schlussverteilung und die Schlussrechnung des Masseverwalters genehmigt. Der Zahlungsplan wurde angenommen. Danach erhalten alle Insolvenzgläubiger unabhängig von der Beteiligungsquote 7,5% ihrer Forderungen, zahlbar in 7 Jahren in 14 gleichen halbjährlichen Raten, wobei die 1. Rate am 24.08.2020 fällig ist.
3. Die Restschulden betrugen € 313.875,26. Die Sanierungsquote wurde im Beschwerdejahr mit 7,14% (€ 22.410,69) erfüllt.
III. Beweiswürdigung
Der unter Punkt II. dargelegte Sachverhalt ist nach der Aktenlage erwiesen. Er ergibt sich aus den erst nach Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde am 16. Oktober 2023 eingelangten Unterlagen, die dem Bundesfinanzgericht mit dem Vorlageantrag übermittelt wurden, insbesondere der "Aufstellung Konkursforderung/Sanierungsplan" vom 15.10.2023 sowie der "Berichtigung Einkommensteuererklärung Einkommensteuerklärung 2020", ebenfalls vom 15.10.2023.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. § 36 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010 lautet:
(1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.
(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
1. Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),
2. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder
3. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).
(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:
1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
2. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 16.10.2023 der belangten Behörde übermittelten Unterlagen, die die Höhe des im Beschwerdejahr anzusetzenden Sanierungsgewinns (€ 22.410,69) belegen (oben Punkt III.), war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern.
V. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgabe
1. Steuerberechnung mit Sanierungsgewinn:
[Grafik]
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit enthalten die steuerpflichtigen Bezüge jener Lohnzettel, die die bezugsauszahlenden Stellen der belangten Behörde gemeldet haben (***AG1*** für den Bezugszeitraum 21.03. bis 21.03.2020: € 81,67; ***AG2*** für den Bezugszeitraum 01.01. bis 03.01.2020: € 293,54; ***AG2*** für den Bezugszeitraum 02.03. bis 22.12.2020: € 23.543,62), zuzüglich der aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzenden Einkünfte in Höhe von € 2.644,28 (Arbeitslosengeld). Der Pauschbetrag für Werbungskosten (€ 132,00) wurde abgezogen. Die Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 ergibt eine niedrigere Steuer als die Umrechnungsvariante. Daher wurde der Tarif auf das Einkommen von € 48.781,80 angewendet.
2. Steuerberechnung ohne Sanierungsgewinn:
[Grafik]
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten die unter Punkt V.1. angeführten steuerpflichtigen Bezüge abzüglich des Pauschbetrags für Werbungskosten und zuzüglich der aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzenden Einkünfte in Höhe von € 2.644,28. Die Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 ergibt eine niedrigere Steuer als die Umrechnungsvariante (Anwendung eines Durchschnittsteuersatzes auf das Einkommen mit Umrechnung der steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag unter Berücksichtigung von Sonderausgaben und anderen Einkommensabzügen). Daher wurde der Tarif auf das Einkommen von € 26.371,11 angewendet.
3. Nichtfestsetzung (§ 206 lit. b BAO):
[Grafik]
4. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2020 betragen:
[Grafik]
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten die unter Punkt V.1. angeführten steuerpflichtigen Bezüge abzüglich des Pauschbetrags für Werbungskosten und zuzüglich der aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzenden Einkünfte in Höhe von € 2.644,28. Die Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 ergibt eine niedrigere Steuer als die Umrechnungsvariante. Daher wurde der Tarif auf das Einkommen von € 48.781,80 angewendet.
Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Frage stellt sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 27. November 2023
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Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100437/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100437.2023
- Stammnummer
- 142874
- Gültig
- 27.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF