Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102202/2023
Zurückweisung- verspätete Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102202/2023vom 05.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***5***, ***2***, wegen der Beschwerde vom 3. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2023 betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang/Sachverhalt
Die Ehegatten ***3*** (in der Folge kurz: bf. Partei) sind jeweils Hälfteeigentümer der bebauten Liegenschaft in ***4***). Für die Jahre 2014 bis 2020 wurden für die beschwerdeführende Miteigentumsgemeinschaft Feststellungserklärungen eingebracht.
Am 7.1.2022 wurde an die bf. Partei eine E6-Erklärung für das Jahr 2021 versandt.
Mit Bescheid vom 28.10.2022 wurde die bf. Partei auf ihre gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung für das Jahr 2021 hingewiesen und ersucht, die Einreichung der Erklärung bis zum 21.11.2022 nachzuholen.
Mit Bescheid vom 17.12.2022 wurde die bf. Partei - unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 500,00 - abermals ersucht, eine Feststellungserklärung für das Jahr 2021 bis zum 9.1.2023 einzureichen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 6.2.2023 wurde die mit Bescheid vom 17.12.2022 angedrohte Zwangsstrafe gem. § 111 BAO in Höhe von € 500,00 festgesetzt und die bf. Partei aufgefordert, die bisher nicht abgegebene Abgabenerklärung "Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2021" bis 27.2.2023 beim Finanzamt einzureichen.
Der Bescheid wurde nachweislich am 10.2.2023 von Herrn ***5*** übernommen.
Mit - mit 18.2.2023 datiertem - Schreiben wurde durch die bf. Partei Beschwerde erhoben. Dazu führte sie aus:
"ln offener Frist ergreifen wir das Rechtsmittel der Beschwerde über die Festsetzung einer Zwangsstrafe und begründen dieses wie folgt: Mit 1.1.2021 erziele nur noch ich, ***5***, Einnahmen aus der Vermietung. Aus diesem Grunde hat im Jahre 2021 auch meine Frau, ***6***, keine Einkünfte aus der Vermietung erzielt, wodurch auch für die Steuernummer ***7*** keine Einkommensteuererklärung mehr anfällt. Aus diesem Grunde bitten wir, die Zwangsstrafe zu stornieren."
Die Beschwerde wurde laut Poststempel am 3.4.2023 zur Post abgegeben.
Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde wurde nicht eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.5.2023 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Ihre Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 06.02.2023 wurde am 03.04.2023 und somit verspätet eingebracht. Es war spruchgemäß zu entscheiden."
Am 12.6.2023, wurde durch die bf. Partei ein Schreiben an die belangte Behörde eingebracht, welches den Betreff "Beschwerde über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2021 und über die Festsetzung einer Zwangsstrafe" aufwies. Weiters wurde ausgeführt:
"In offener Frist ergreifen wir das Rechtsmittel der Beschwerde über die o.g. Feststellung von Einkünften und die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 30.5.2023 und begründen dieses wie folgt: Im Jahre 2021 hatte nur Herr ***5*** Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend Grundstück ***2***. Er hat die Verwaltung des Grundstückes allein erledigt, somit auch allein Einnahmen erzielt und entsprechende Ausgaben getätigt.
Dieses hatten wir Ihnen auch bereits am 21.11.2022 mitgeteilt.
Wir legen eine Kopie des Schreibens bei, genauso eine Kopie der Einnahmen-Ausgaben- Rechnung für Herrn ***5*** und einen Brief betreffend Frau ***6***. Wir beantragen hiermit die Steuernummer zu löschen und die Feststellung von Einkünften auf null zu stellen."
Dem Schriftsatz beigelegt war eine (nichtunterfertigte) Kopie eines Schreibens der bf. Partei an die belangte Behörde vom 21.11.2022 sowie die Kopie einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung zum 31.12.2021.
Mit Schreiben vom 20.6.2023 mit dem Betreff "Beschwerde über die Abweisung eines Aussetzungsantrages und über die Festsetzung einer Zwangsstrafe" wurde "innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde […] über die Festsetzung einer Zwangsstrafe" eingebracht, sowie - unter Hinweis auf das Schreiben vom 12.6.2023 - um die "Stornierung der Zwangsstrafe" ersucht.
Durch die belangte Behörde wurde das Schreiben vom 12.6.2023 als fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zur am 30.5.2023 ergangenen Beschwerdevorentscheidung betreffend die Zwangsstrafe gewertet. Das Schreiben vom 21.6.2023, soweit es sich gegen die Zwangsstrafe richtete, wurde von der belangten Behörde als ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag 12.6.2023 gewertet.
Mit Vorlagebericht vom 4.7.2023 - eine Kopie davon erging an die bf. Partei - wurde die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde aus:
"Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Der gegenständliche Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 6.2.2023 enthält keine hiervon abweichende Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 93 Abs 4 und 5 BAO).
Gemäß § 108 Abs 2 BAO endet eine nach Monaten bestimmte Frist grds. mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Der Zwangsstrafenbescheid wurde nachweislich am Freitag, den 10.2.2023 zugestellt, ein Zustellmangel wurde weder behauptet, noch ist ein solcher erkennbar. Die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete somit am Freitag, den 10.3.2023. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde wurde nicht eingebracht. Die Bescheidbeschwerde, datiert mit 18.2.2023, wurde nachweislich erst am 3.4.2023, und somit nicht fristgerecht, zur Post abgegeben.
Es wird daher beantragt, die Bescheidbeschwerde gem. § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen."
Beweiswürdigung:
Die Darstellung des Verfahrensganges bzw. die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen, in welche das Bundesfinanzgericht Einsicht genommen hat.
Die Feststellung zur Zustellung des Zwangsstrafenbescheides vom 6.2.2023 ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Übernahmebestätigung, aus der ersichtlich ist, dass die Übernahme - durch die bf. Partei unbestritten - am 10.2.2023 durch Herrn ***5*** erfolgte.
Die Feststellungen zur Beschwerdeerhebung ergeben sich einerseits aus der vorgelegten Beschwerde, welche mit 18.2.2023 datiert ist, andererseits aus dem Eingangsvermerk bei der belangten Behörde mit dem Datum 3.4.2023. Diesbezüglich entscheidend ist hier die Feststellung, dass das Beschwerdeschreiben beinhaltende Kuvert als Datum der Postaufgabe (Poststempel) den 3.4.2023 aufweist.
Aus diesem Grund erging die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.5.2023, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen und in der begründend dargelegt wurde, dass die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 6.2.2023 am 3.4.2023 und somit verspätet eingebracht worden war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048).
Den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung ist die beschwerdeführende Partei jedoch im Vorlageantrag nicht entgegengetreten.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei den in der als Vorhalt wirkenden Beschwerdevorentscheidung festgehaltenen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (Postaufgabe am 3.4.2023) nicht bestritten hat, noch die Beantragung einer Verlängerung der Frist für die Beschwerdeerhebung behauptet hat, noch auf die verspätete Einbringung eingegangen ist, gelangt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass die Beschwerdeerhebung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides zu dem von der belangten Behörde festgestellten, angegebenen Datum (3.4.2023) erfolgt ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstag, Sonntag oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 3).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde (der Vorlageantrag) mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie (Bescheidbeschwerde) bzw. er (Vorlageantrag) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Wie den obigen Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurden der angefochtene Bescheid mit dem Bescheiddatum 6.2.2023 der bf. Partei am 10.2.2023 zugestellt und lief somit die Beschwerdefrist am 10.3.2023 ab. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht gestellt. Die zwar mit 18.2.2023 datierte, aber erst am 3.4.2023 an die Post übergebene Beschwerde war somit nicht fristgerecht eingebracht, weshalb sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels ist eine auf der Tatsachenseite zu lösende Sachverhaltsfrage. Die Rechtsfolgen bei versäumten Fristen ergeben sich zwingend aus dem Gesetz. Es liegt keine Rechtsfrage iSd § 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG vor.
Wien, am 5. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102202/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102202.2023
- Stammnummer
- 142806
- Gültig
- 05.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF