Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100692/2022
Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsumsätzen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100692/2022vom 30.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juni 2022 betreffend Umsatzsteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 01.06.2022 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 mit € 184,36 festgesetzt. Die Vermietungs- und gewerbliche Tätigkeit wurde entsprechend dem BFG- Erkenntnis vom 11.1.2022 (RV/5100673/2018) als Liebhabereibetätigung eingestuft.
Dagegen wurde am 15.6.2022 Beschwerde erhoben und gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 27.06.2022 am 9.7.2022 ein Vorlageantrag eingebracht.
Der Erlassung der BVE ist ein umfangreiches Vorhalteverfahren vorausgegangen.
Mit Beschluss vom 15.2.2023 wurde die Revision betr. Einkommensteuer 2013 - 2018 (Ra 2022/15/0049) vom VwGH als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 01.06.2022 wurde Umsatzsteuer aufgrund der mittels UID des Bf getätigten innergemeinschaftlichen Erwerbe iHv € 59,00 und sonstigen Leistungen mit Reverse Charge (€ 172,80 €) für das Jahr 2020 mit € 184,36 festgesetzt. Die aus der Vermietungstätigkeit resultierenden Umsätze sowie die Vorsteuern wurden dabei entsprechend dem BFG- Erkenntnis vom 11.1.2022 (RV/5100673/2018) als Liebhabereitätigung eingestuft und folglich mit 0 festgesetzt. Eine gewerbliche Tätigkeit wurde lt. vorliegendem Akt im Jahr 2020 keine mehr entfaltet. 2019 wurden letztmalig gewerbliche Einkünfte erklärt.
Die Vorschreibung der Umsatzsteuer 2020 resultiert lt. BVE aus der Erfassung der mit seiner UID-Nummer getätigten innergemeinschaftlichen Erwerbe und sonstigen Leistungen mit Reverse Charge sowie aus der Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern infolge Liebhabereitätigung. Dem Bf wurden die in den Zusammenfassenden Meldungen (ZM) enthaltenen deutschen UID-Nummern und Namen der meldenden Firmen von der belangten Behörde mitgeteilt, wobei er diesbezüglich die Unkenntnis derselben sowie die Berücksichtigung mutmaßlich falscher Jahre durch das Finanzamt einwendete.
Aufgrund der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung des Bf sei lt. belangter Behörde die Stellungnahme vom 8.5.2022 für eine Nichtberücksichtigung der in den Zusammenfassenden Meldungen enthaltenen Umsätze unzureichend.
Im BFG-Erkenntnis vom 11.01.2022 wurde festgestellt, dass hinsichtlich der gegenständlichen Vermietung eines Zubaus zum Wohnhaus des Bf eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO vorliegt. Bzgl. der gewerblichen Einkünfte wurde eine Liebhabereitätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO angenommen.
Mittlerweile erfolgte die Zurückweisung der Revision betr. Einkommensteuer 2013 - 2018 (Ra 2022/15/0049) durch den VwGH mit Beschluss vom 15.2.2023. Es wurde dadurch die beschwerdegegenständliche Frage, ob hier eine Liebhabereitätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO vorliegt, für den angeführten Zeitraum rechtskräftig erledigt und folglich auch bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2020 berücksichtigt.
In der Vorhaltsbeantwortung ersuchte der Bf um Übermittlung von Kopien der Zusammenfassenden Meldungen aus Deutschland für 2020 iHv € 59,00, da er ansonsten dazu keine Stellungnahme abgeben könne. Für das Jahr 2021 sei dies noch nicht relevant, da es nicht beschwerdegegenständlich ist.
Zu den angeführten UID-Nummern teilte der Bf mit, dass ihm die UID DE**** (***) völlig unbekannt sei und es sich hierbei um eine Verwechslung handeln müsse. Weiters seien im Ersuchen um Ergänzung vom 26.01.2022 für das Jahr 2020 in der Zusammenfassenden Meldung (01 - 03/2020) aus Deutschland lediglich innergemeinschaftliche Erwerbe von € 59,00 ausgewiesen.
Im Ergänzungsersuchen vom 28.02.2022 scheinen in den ZM weitere Umsätze iHv € 120,00 und € 720,00 auf, was für den Bf völlig unglaubwürdig sei. In einer Gesamtbetrachtung der Ergänzungsersuchen vom 26.01.2022 und vom 28.02.2022 geht er davon aus, dass diese ZM allenfalls mehrere Jahre betreffen würden. Diesbezüglich mangle es an einer entsprechen Erläuterung durch die belangte Behörde.
Im erwähnten Ergänzungsersuchen vom 28.2.2022 wurden dem Bf die in den deutschen ZM enthaltenen ausländischen UID-Nummern mit den darin ausgewiesenen Umsätzen - die als ig. Erwerbe (DE***: € 59) bzw. sonstige Leistungen (DE***: € 144 sowie DE***: € 720) der Besteuerung im Inland unterliegen - mitgeteilt.
Im Ergänzungsersuchen vom 1.4.2022 erfolgte zusätzlich die Bekanntgabe dieser UID-Nummern samt den dazugehörigen Namen.
Vom Central Liasion Office (CLO) wurde in einem Mail vom 6.9.2022 der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der Kommissionsentscheidung aus 2004/EU für deren Auskunftsersuchen keine Informationen aus Deutschland eingeholt werden können. Die Kommissionsentscheidung aus 2004/EU sieht eine Mindestbetragsgrenze von € 15.000 vor, welche in beiden Auskunftsersuchen nicht erreicht wird.
Parteiengehör:
In den vorgelegten Akten sind etliche Ergänzungsersuchen durch die belangte Behörde dokumentiert, die vom Bf auch beantwortet wurden. Von dieser wird in der BVE auf die Wahrung des Parteiengehörs sowie bzgl. der Umsätze in Deutschland auf dessen erhöhte Mitwirkungspflicht hingewiesen.
Fehlende bzw. mangelhafte Bescheidbegründung:
In der Begründung des bekämpften Bescheides vom 1.6.2022 wird auf eine nicht stichhaltige Gegenäußerung zu den zahlreichen Ergänzungsvorhalten verwiesen, weshalb die Veranlagung im Sinne des Vorhaltes vorgenommen wurde. Hinsichtlich der nichtabzugsfähigen Vorsteuern wurde betr. die Vermietungs- und gewerbliche Tätigkeit des Bf auf das BFG-Erkenntnis vom 11.1.2022, RV/5100673/2018 Bezug genommen, worin die genannten Tätigkeiten als Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO bzw. § 1 Abs. 1 LVO eingestuft wurden.
2. Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Der festgestellte Sachverhalt, der sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen, den Vorhaltsbeantwortungen sowie den erteilten Auskünften samt den eingereichten Unterlagen ergibt, kann gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 2 UStG 1994:
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
…
(5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt 1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit; 2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).
§ 19 UStG 1994:
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung. Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen sowie die Vermietung von Grundstücken) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn - der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und - der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Art. 1 UStG 1994 - Anhang (Binnenmarkt):
(1) Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(2) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
2. der Erwerber ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
§ 1 Liebhabereiverordnung 1993 (LVO):
(1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Liebhaberei kann gem. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 nach der Judikatur (vgl. VwGH 30.4.15, Ra 2014/15/0015) nur im Fall von Betätigungen nach § 1 Abs 2 LVO 1993 ("kleine Vermietungen") gegeben sein. Die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs 2 LVO 1993 unterliegt nicht der Umsatzsteuer und vermittelt kein Recht auf Vorsteuerabzug (VwGH 30.4.15, Ra 2014/15/0015; BFG 28.7.15, RV/3100606/2011 sowie VwGH 29.3.17, Ra 2015/15/0073).
Die gegenständliche Vermietung eines Zubaus zum Wohnhaus des Bf fällt demnach unter diesen Tatbestand. Nachdem der Bf bei der Vermietung von Räumlichkeiten die für diese Betätigung geltende Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO nicht widerlegt hat, liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit vor. Durch die Zurückweisung der Revision wurde diese Frage vom Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden und ist diese Beurteilung somit auch für die Folgejahre - mangels geänderter Bewirtschaftung iSd § 2 Abs. 4 LVO - verbindlich. Eine gewerbliche Tätigkeit wurde lt. Akteninhalt im Jahr 2020 keine mehr entfaltet.
Vorsteuer:
Durch das Erkenntnis des BFG vom 11.01.2022 wurde die gegenständliche Vermietung als Liebhabereitätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO (kleine Vermietung) qualifiziert, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht zusteht.
Mittlerweile erfolgte die Zurückweisung der Revision betr. Einkommensteuer 2013 - 2018 (Ra 2022/15/0049) vom VwGH mit Beschluss vom 15.2.2023. Es wurde dadurch die beschwerdegegenständliche Frage, ob hier eine Liebhabereitätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO vorliegt, für den Beschwerdezeitraum rechtskräftig entschieden. Das diesbezüglich umfangreiche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere.
Infolge Nichterstattung geltend gemachter Vorsteuern (€ 381,39) ist demnach auch der Einwand des Bf, wonach 2020 gar keine Umsatzsteuernachforderung entstehen könne, nicht zutreffend.
Erwerbsteuer / Reverse Charge:
Im Ergänzungsersuchen vom 28.2.2022 wurden dem Bf die in der deutschen ZM enthaltenen ausländischen UID-Nummern mit den darin ausgewiesenen Umsätzen - die als innergemeinschaftliche Erwerbe (DE***: € 59) bzw. sonstige Leistungen (DE***: € 144 sowie DE***: € 720) der Besteuerung im Inland unterliegen - mitgeteilt.
Im Ergänzungsersuchen vom 1.4.2022 wurden dem Bf hinsichtlich dieser UID-Nummern auch noch die dazugehörigen Namen bekannt gegeben.
Vom Central Liasion Office (CLO) wurde in einem Mail vom 6.9.2022 der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der Kommissionsentscheidung aus 2004/EU für deren Auskunftsersuchen keine Informationen aus Deutschland eingeholt werden können. Die Kommissionsentscheidung aus 2004/EU sieht eine Mindestbetragsgrenze von € 15.000 vor, welche in beiden Auskunftsersuchen nicht erreicht wird. Die Ersuchen wurden daher zurückgewiesen.
Lt. Beschwerdevorbringen sei ein Verkäufer verpflichtet, eine ihm mitgeteilte UID- Nummer zu überprüfen. Sollte diese nicht richtig sein, könne hier allenfalls eine Umsatzsteuerpflicht im Lieferland (=Deutschland) entstehen, aber sicher nicht in Österreich. Insofern sei der Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 01.06.2022 auch hinsichtlich Erwerbsteuer rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben.
Nach der Judikatur (BFG 10.5.2022, RV/6100174/2021) ist diese Rechtsansicht nicht zutreffend. Die Steuerschuld geht gem. Art 7 Abs 4 UStG 1994 nicht auf den Empfänger über, sollte festgestellt werden, dass der Veräußerer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes agiert hat. Ohne eine entsprechende Vorlage der UID des Empfängers sowie Prüfung/Anforderung der notwendigen Daten, wäre der Veräußerer beispielsweise nicht berechtigt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anzunehmen. Durch Unterlassen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes bleibt die Steuerschuld damit beim Veräußerer.
Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass vom Verkäufer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes unterlassen worden wäre.
Die vom Bf verwendete UID wurde mit 04. Oktober 2022 begrenzt. Die gegenständliche Lieferung im 3.Quartal 2020 erfolgte demnach unter Verwendung einer gültigen UID und wurde folglich von der belangten Behörde als innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 UStG 1994) behandelt.
Es wäre Sache des Bf gewesen, im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (VwGH 24.9.2002, 2001/14/0208) nachzuweisen, dass ihm die Verkäuferin (***) unbekannt ist. Dies umso mehr, als aufgrund der zitierten Kommissionsentscheidung bei Beträgen unter € 15.000 keine Informationen aus Deutschland zur Verfügung stehen. Vom Bf wurde diesbezüglich kein einziger Beweis (bspw. Schriftverkehr, Reklamation) für die behauptete nicht existente Geschäftsverbindung erbracht.
Das Beschwerdevorbringen betr. Erwerbsteuer iHv € 59 stellt sich daher für den erkennenden Richter als bloße Schutzbehauptung dar. Die Vorschreibung der Erwerbsteuer erfolgte daher zu Recht.
Hinsichtlich des Überganges der Steuerschuld (Reverse Charge) bei sonstigen Leistungen gem. § 19 Abs. 1 UStG 1994 von € 172,80 (d.s.: 20% von € 864) fehlt überhaupt ein begründetes Vorbringen des Bf, obwohl diese Umsätze, unter Hinweis auf eine zusammenfassende Meldung aus Deutschland, dem Bf im Ergänzungsersuchen vom 28.2.2022 - es handelt sich dabei um sonstige Leistungen (DE***: € 144 sowie DE**: € 720) - mitgeteilt wurden.
Des Weiteren ist die Festsetzung einer Umsatzsteuer iHv € 172,80 nicht davon abhängig, ob vom Bf unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Maßgeblich hierfür ist vielmehr, ob die angeführten sonstigen Leistungen erbracht wurden. Die Nichterstattung von Vorsteuern (€ 381,39) - die aus dem Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit resultiert - kann inhaltlich nicht mit der gegenständlichen Festsetzung von Umsatzsteuer verknüpft werden.
Die Vorschreibung der Umsatzsteuer aus den mit der UID des Beschwerdeführers getätigten innergemeinschaftlichen Erwerben und sonstigen Leistungen mit Reverse Charge erfolgte daher zu Recht.
Parteiengehör:
In den vorgelegten Akten sind etliche Ergänzungsersuchen durch die belangte Behörde dokumentiert, die vom Bf auch beantwortet wurden. Sein Einwand, wonach ihm kein Parteiengehör gewährt worden sei, stellt sich unter diesem Aspekt als unglaubwürdig dar. Zudem wurde der Bf von der belangten Behörde in der BVE bzgl. der Umsätze in Deutschland auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht hingewiesen, die für den erkennenden Richter aber nicht in ausreichendem Maße erfolgte.
Fehlende bzw. mangelhafte Bescheidbegründung:
In der Begründung des bekämpften Bescheides vom 1.6.2022 wird von der belangten Behörde auf die nicht stichhaltige Gegenäußerung zu den zahlreichen Ergänzungsvorhalten hingewiesen, weshalb die Veranlagung im Sinne des Vorhaltes vorgenommen wurde. Hinsichtlich der nichtabzugsfähigen Vorsteuern erfolgte betr. die Vermietungs- und gewerbliche Tätigkeit ein Verweis auf das BFG-Erkenntnis vom 11.1.2022, RV/5100673/2018, worin die genannten Tätigkeiten als Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO bzw. § 1 Abs. 1 LVO eingestuft wurden. Der Begründungspflicht wurde von der belangten Behörde daher in rechtskonformer Weise entsprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 30. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100692/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100692.2022
- Stammnummer
- 142783
- Gültig
- 30.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF