Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105593/2016
Kein Vertreterpauschale, da keine ausschließliche Vertretertätigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105593/2016vom 28.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des L**** H****, [Adresse], Steuernummer ** ***/****, vom 25.7.2016 (Eingangsstempel) gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18.7.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr ganzjährig nichtselbständig bei der B**** GmbH (in der Folge auch nur kurz: Arbeitgeber) beschäftigt.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid verweigerte das Finanzamt die Berücksichtigung eines Vertreterpauschales.
Dagegen wendet sich die Beschwerde.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens zwei Bestätigungen des Arbeitgebers vor.
In der ersten Bestätigung vom 15.3.2016 wird ausgeführt: "Hiermit bestätigen wir, dass … [der Beschwerdeführer] seit dem 01.07.1998 im Vertrieb für unsere Gesellschaft tätig ist. Den Hauptteil der Arbeitszeit verbringt der Dienstnehmer mit Tätigkeiten im Außendienst."
In der zweiten Bestätigung vom 19.7.2016 wird ausgeführt: "Hiermit bestätigen wir, dass … [der Beschwerdeführer] seit dem 01.07.1998 im Vertrieb für unsere Gesellschaft tätig ist. Der Mitarbeiter nimmt unter anderem folgende Tätigkeiten wahr:
.) Verkauf von Produkten und Servicekonzepten (inkl. Geschäftsanbahnung und Abschluss)
.) Akquise und Betreuung von Kunden
.) Wettbewerbsanalyse in Abstimmung mit dem zuständigen Salesmanager
.) Regelmäßiges Berichtswesen (Umsätze, Kundenkontaktdatei, Digitaler Kalender, etc.)
In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit an, er sei seit 18 Jahren bei seinem Arbeitgeber im Außendienst beschäftigt um dessen Produkte im medizinisch-technischen Bereich zu verkaufen. "Die Anwendung im Krankenhaus und häuslichen Bereich oder Pflegeheimen zu betreuen, Personal einzuschulen und anzuleiten."
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher es ua ausführte, das gesamte berufliche Aufgabenfeld des Beschwerdeführers umfasse auch andere Tätigkeiten als die Vertretertätigkeit. Der Beschwerdeführer sei zwar überwiegend im Außendienst tätig, das Vertreterpauschale stehe aber aufgrund der in der maßgeblichen Verordnung festgelegten Voraussetzungen nur Personen zu, die ausschließlich als Vertreter im Außen- und Innendienst tätig würden. Da die in der Verordnung geforderte Voraussetzung der ausschließlichen Vertretertätigkeit nicht erfüllt sei, stehe das Vertreterpauschale nicht zu.
In seinem Vorlageantrag erklärte der Beschwerdeführer, der Verkauf von Produkten und Servicekonzepten, die Akquirierung und Betreuung von Kunden und das damit verbundene Berichtswesen seien eindeutig Vertretertätigkeiten. Die Wettbewerbsanalyse sei nichts anderes als das Einholen von Informationen beim Kunden (zB Konditionen der Konkurrenz) und daraus folgend die Abstimmung mit dem Vorgesetzten inwieweit ein Entgegenkommen gegenüber dem Kunden möglich sei. Es entsprächen somit alle seine Tätigkeiten einer "klassischen" Vertretertätigkeit, daher seien die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt. Er übe keine wesensfremden Tätigkeiten wie Kontroll-, Inkasso- oder Projekttätigkeiten aus. Das Finanzamt habe den Inhalt seiner Tätigkeit verkannt.
Im Vorlagebericht anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus, im Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers stünden der Vertrieb und die weiterführende Betreuung und Einschulung der angebotenen Leistungen des Arbeitgebers. Vertretertätigkeit sei nahezu ausschließlich auf den Geschäftsabschluss gerichtet während die Tätigkeit des Beschwerdeführers einen wesentlichen Anteil im Bereich der Kundenbetreuung umfasse. Der Kunde werde laut Angaben des Beschwerdeführers mit den angekauften medizinisch-technischen Lösungen umfassend eingeschult und angeleitet sowie würden weitere Servicekonzepte erstellt. Aufgrund der umfassenden und weiterführenden Einschulung und Betreuung beim Kunden könne von einer untergeordneten Tätigkeit iSd Vertretertätigkeit nicht mehr ausgegangen werden, das Vertreterpauschale stehe daher nicht zu.
Das Bundesfinanzgericht richtete an den Beschwerdeführer folgenden Vorhalt:
"Im Verfahren ist strittig, ob Ihnen das Vertreterpauschale zusteht.
1. Bitte geben Sie bekannt, wie viele Stunden pro Woche sie durchschnittlich im Jahr 2015 für Ihren Arbeitgeber tätig waren (40 Stunden/Woche oder mehr/weniger).
2. Bitte beschreiben Sie die von Ihnen im Jahr 2015 vertriebenen Produkte bzw Dienstleistungen näher.
3. Sie geben in Ihrer Beschwerde an, Ihre Tätigkeit bestehe unter anderem daraus, die "Anwendung im Krankenhaus und häuslichen Bereich oder Pflegeheimen zu betreuen, Personal einzuschulen und anzuleiten".
Bitte beschreiben Sie näher, worum es sich bei den oben angeführten Tätigkeiten im Jahr 2015 im Einzelnen handelte.
4. Bitte geben Sie bekannt, wie viele Stunden pro Woche jede dieser unter 3. genannten Tätigkeiten im Jahr 2015 durchschnittlich jeweils in Anspruch nahm.
5. Was ist unter dem in der Bestätigung Ihres Arbeitgebers vom 19.7.2016 angeführten "Verkauf von … Servicekonzepten" zu verstehen (2015)?
6. In der Bestätigung Ihres Arbeitgebers vom 19.7.2016 wird ausgeführt, Ihre Tätigkeit bestehe unter anderem in der "Betreuung von Kunden".
Worum handelte es sich bei dieser Tätigkeit (2015)?
7. Wie viel Zeit pro Woche nahm diese unter 6. angeführte Betreuung von Kunden im Jahr 2015 durchschnittlich in Anspruch?
8. Trifft es zu, dass die Kunden von Ihnen im Jahr 2015 mit den medizinisch-technischen Lösungen umfassend eingeschult und angeleitet wurden sowie von Ihnen weiterführende Servicekonzepte erstellt wurden bzw dass von Ihnen umfassende und weiterführende Einschulungen und Betreuung von Kunden vorgenommen wurden?
9. Falls der unter 8. genannte Sachverhalt (ganz oder zum Teil) zutrifft, wie viele Stunden pro Woche nahmen diese Tätigkeiten im Jahr 2015 jeweils durchschnittlich in Anspruch?
10. Gelten diese Angaben (1. bis 9.) in gleicher Weise für das Jahr 2016?
11. a) Geben Sie bitte bekannt, ob Sie im Jahr 2015 von Ihrem Arbeitgeber Kostenersätze erhalten haben (vgl § 26 EStG) und wie diese von Ihrem Arbeitgeber steuerlich behandelt wurden.
b) Laut Lohnzettel betrugen die steuerfreien Bezüge gemäß § 26 EStG im Jahr 2015 EUR 130,80. Worum handelt es sich dabei?
12. Entstehen Ihnen aus Ihrer Tätigkeit Fahrtkosten und werden diese vom Arbeitgeber ersetzt?"
In seiner Vorhaltsbeantwortung führte der Beschwerdeführer aus:
"[…]
1. Im Durchschnitt war ich 40 Stunden pro Woche tätig.
2. Unsere Produkte dienen der ****-Therapie und bestehen aus einem medizintechnischen Gerät [...] und dem dazu passenden Zubehör.
Wir haben 4 verschiedene Geräte und 36 dazu passende Zubehörteile. Ich war 2015 im niedergelassenen Bereich tätig. Der Bereich beinhaltet Spitalsambulanzen, Pflegeheime und Patienten die zu Hause betreut werden von diplomierten Pflegepersonal, mobile Krankenschwester.
[...]
Unsere Dienstleistungen bestehen darin unsere ****-Therapie aus dem Krankenhaus überzuleiten, Ärzte oder Pflegepersonal bei der ****-Anwendung anzuleiten, laufende Kontrollen der Therapie bei Patienten zu Hause oder in Pflegeheimen durchzuführen, Schulungen mit Ärzten und Pflegepersonal abzuhalten.
Überleitung: Wenn ein Patient aus dem Krankenhaus entlassen wird benötigen wir Unterlagen um die ****-Therapie bei der Krankenkasse einzureichen, das sind:
Verordnungsschein, Produkteinsatzprotokoll, ****, eventuell zusätzlich einen Arztbrief (ist abhängig von der Krankenkasse). Wenn ich eine Überleitung mache dann wird auch der Patient oder Patientin eingeschult, was er zu Hause zu tun hat, wo er anrufen kann bei Problemen, wie die Rückgabe des Gerätes abläuft wenn die Therapie beendet wird.
Anleitung: Wenn der Wunsch besteht von Ärzten oder Pflegepersonal bei der ****-Erstanwendung der Therapie diese anzuleiten, bin ich termingerecht vor Ort und leite die zuständigen Personen an, um Fehler zu vermeiden und mit Ratschlägen den ausführenden Personen zur Seite stehen.
Kontrolle: Regelmäßige Besuche bei Patienten und Patientinnen zu Hause mit dem mobilen Pflegepersonal zur ****-Kontrolle, auch in den Pflegeheimen und Spitalsambulanzen. Besprechen von Problemen falls solche auftreten und Lösungen vorschlagen.
Schulungen: In den einzelnen Einrichtungen nach Terminvereinbarung, theoretische und praktische Schulungen abhalten mit Vorträgen und praktischen Übungen.
3. Die Anwendung, Anleitung und Einschulung des Personals habe ich in Frage 2 beantwortet. Die Betreuung der verschiedenen Einrichtung bezieht sich darauf, stand by Geräte die vor Ort stehen zu kontrollieren, ob genug Zubehör vorhanden ist um über Wochenende, Feiertage ohne Probleme zu kommen. Fragen über Probleme die aufgetreten sind und Lösungen anbieten, Termine auszumachen für Schulungen, Einladungen für das Personal für Veranstaltungen zu machen und Unterlagen für Verlängerungen bei den Krankenkassen anzufordern und abzuholen. Unsere Therapie muss alle 4 Wochen verlängert werden wenn sie solange läuft. Außerdem fällt unter die Betreuung noch die Kontrolle unserer Lieferungen damit sie zeitgerecht zum Kunden gehen, die An uns Abmeldung der Geräte exakt durchgeführt wird um die richtige Administration mit der Krankenkasse zu gewährleisten. Lieferung von Geräten und Zubehör durchzuführen, wenn zB mobiles Pflegepersonal bei mir eine Therapie bestellt und einen Termin ausmacht, aber der Patient oder Patient neu ist, das gilt auch für Ambulanzen oder Pflegeheime.
4. Die unter 2 und 3 erklärten Tätigkeiten nehmen 35 Stunden pro Woche in Anspruch.
5. Servicekonzepte sind für die verschiedenen Kunden, Spitalsambulanzen, mobiles Pflegepersonal, Pflegeheime und Patienten zu Hause individuell ausgemacht.
Das Service für die Spitalsambulanzen darin st by Geräte zur Verfügung zu stellen um die Therapie im gegebenen Fall sofort starten zu können, den Stand der Geräte zu kontrollieren und aufzufüllen, genug Zubehör zur Verfügung zu haben, regelmäßige Informationen zu liefern über die Überleitungsunterlagen und Verlängerung.
Mobiles Pflegepersonal nimmt in der Regel mit uns Kontakt auf um eine Therapie zu
starten, oder sie bekommen einen Patienten aus dem Krankenhaus zugewiesen und brauchen Anleitung beim ersten ****. Unser Servicekonzept in dem Fall ist mit den verschiedenen Institutionen die mobile Pflege anbieten, einen Ablauf abmachen den wir anbieten: Anleitung bei ****-Erstanwendung oder ****, regelmäßige ****-Kontrolle mit dem Personal, zB jede Woche Patienten zu Hause, Einschulung für Patient und Angehörige was zu tun ist, unsere Notfallnummer hinterlassen, Hilfe bei Problemen
Pflegeheime ähnlich wie bei mobilen Pflegepersonal, Anleitung bei ****-Erstanwendung oder erstmaliger ****, Zubehörkontrolle und Bestellung, Termine für Schulungen, Probleme lösen, erreichbar sein
Verkauf der Servicekonzepte besteht darin mit den verschiedenen Kunden im Gespräch die Abläufe zu bestimmen um die bestmögliche Zusammenarbeit zu gewährleisten.
6. Die Betreuung von den Kunden habe ich unter Frage 3 ausführlich beantwortet. Wichtig ist für unser Therapieangebot der regelmäßige Kontakt zu unseren Kunden.
7. Die unter 4 angegebenen 35 Stunden pro Woche teilen sich auf in 20 Stunden Betreuung und 15 Stunden Anleitung und Einschulung.
8. Ja das trifft zu
9. ca 2 Stunden pro Woche, der Rest auf die 40 Stunden besteht aus administrativen Tätigkeiten im Büro oder von zu Hause aus online
10. das gleiche gilt für 2016
11. a, Nein 11b, Reisekostenpauschale für das Sales Meeting in **** im Februar 2015 (Taggeld für Auslandsdienstreise)
12. Nein, es werden eventuell anfallende Parkgebühren ersetzt."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer war seit vielen Jahren nichtselbständig bei der B**** GmbH beschäftigt. Im Streitjahr war der Beschwerdeführer ganzjährig zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung im Außendienst tätig.
Die wöchentliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers betrug durchschnittlich 40 Stunden.
Die Produkte der B**** GmbH dienen für eine spezielle ***-Therapie (im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Punkt 2 seiner Vorhaltsbeantwortung verwiesen).
Der Beschwerdeführer übte seine Tätigkeit zeitlich überwiegend im Außendienst aus.
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr im niedergelassenen Bereich tätig. Dieser Bereich beinhaltet Spitalsambulanzen, Pflegeheime und Patienten, die zu Hause von diplomierten Pflegepersonal bzw einer mobilen Krankenschwester betreut werden.
Die Dienstleistungen der B**** GmbH bestehen darin, die genannte ***-Therapie aus dem Krankenhaus überzuleiten, Ärzte oder Pflegepersonal bei der ****-Anwendung anzuleiten, laufende Kontrollen der Therapie bei Patienten zu Hause oder in Pflegeheimen durchzuführen sowie Schulungen mit Ärzten und Pflegepersonal abzuhalten.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht unter anderem daraus, die Anwendungen im Krankenhaus und im häuslichen Bereich oder in Pflegeheimen zu betreuen, Personal einzuschulen und anzuleiten.
Überleitung bedeutet:
Wenn ein Patient aus dem Krankenhaus entlassen wird benötigt die B**** GmbH Unterlagen, um die ***-Therapie bei der Krankenkasse einzureichen, das sind: Verordnungsschein, Produkteinsatzprotokoll, ****, eventuell zusätzlich einen Arztbrief (abhängig von der Krankenkasse).
Wenn der Beschwerdeführer eine Überleitung vornimmt, dann wird von ihm auch der Patient oder die Patientin eingeschult, was er oder sie zu Hause zu tun hat, wo er oder sie bei Problemen anrufen kann, wie die Rückgabe des Gerätes abläuft, wenn die Therapie beendet wird.
Anleitung bedeutet:
Wenn von Ärzten oder Pflegepersonal der Wunsch besteht, bei der ****-Erstanwendung der Therapie diese anzuleiten, ist der Beschwerdeführer termingerecht vor Ort und leitet die zuständigen Personen an, um Fehler zu vermeiden und steht mit Ratschlägen den ausführenden Personen zur Seite.
Kontrolle bedeutet:
Regelmäßige Besuche bei Patienten und Patientinnen zu Hause mit dem mobilen Pflegepersonal zur ****-Kontrolle, auch in den Pflegeheimen und Spitalsambulanzen.
Besprechen von Problemen falls solche auftreten und das Vorschlagen von Lösungen.
Schulungen bedeutet:
In den einzelnen Einrichtungen nach Terminvereinbarung theoretische und praktische Schulungen abhalten mit Vorträgen und praktischen Übungen.
Betreuung verschiedener Einrichtungen bedeutet:
Stand-by-Geräte die vor Ort stehen zu kontrollieren, ob genug Zubehör vorhanden ist um ohne Probleme über Wochenende oder Feiertage zu kommen, Fragen über Probleme die aufgetreten sind zu beantworten und Lösungen anzubieten, Termine auszumachen für Schulungen, Einladungen für das Personal für Veranstaltungen zu machen und Unterlagen für Verlängerungen bei den Krankenkassen anzufordern und abzuholen.
Die ***-Therapie muss alle 4 Wochen verlängert werden, wenn sie so lange läuft. Außerdem fällt unter die Betreuung noch die Kontrolle der Lieferungen der B**** GmbH, damit sie zeitgerecht zum Kunden gehen, die An- und Abmeldung der Geräte exakt durchgeführt wird um die richtige Administration mit der Krankenkasse zu gewährleisten, Lieferung von Geräten und Zubehör durchzuführen, wenn zB mobiles Pflegepersonal beim Beschwerdeführer eine Therapie bestellt und einen Termin ausmacht, aber der Patient oder die Patientin neu ist, das gilt auch für Ambulanzen oder Pflegeheime.
Die genannten Tätigkeiten nehmen rund 35 Stunden pro Woche in Anspruch, wobei sich die Tätigkeit in 20 Stunden Betreuung und 15 Stunden Anleitung und Einschulung aufteilt.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer für den Verkauf von Servicekonzepten zuständig.
Diese Servicekonzepte werden für die verschiedenen Kunden, Spitalsambulanzen, mobiles Pflegepersonal, Pflegeheime und Patienten zu Hause individuell ausgemacht.
Das Service für die Spitalsambulanzen besteht darin, Stand-by-Geräte zur Verfügung zu stellen um die Therapie im gegebenen Fall sofort starten zu können, den Stand der Geräte zu kontrollieren und aufzufüllen, genug Zubehör zur Verfügung zu haben, regelmäßige Informationen zu liefern über die Überleitungsunterlagen und Verlängerung.
Mobiles Pflegepersonal nimmt in der Regel mit der B**** GmbH Kontakt auf um eine Therapie zu starten, oder sie bekommen einen Patienten aus dem Krankenhaus zugewiesen und brauchen Anleitung beim ersten ****. Das Servicekonzept besteht in diesem Fall darin, mit den verschiedenen Institutionen die mobile Pflege anbieten, einen Ablauf abzumachen, den die B**** GmbH anbietet: Anleitung bei ****-Erstanwendung oder ****, regelmäßige ****-Kontrolle mit dem Personal, zB jede Woche Patienten zu Hause, Einschulung für Patient und Angehörige was zu tun ist, Notfallnummer der B**** GmbH hinterlassen, Hilfe bei Problemen. Bei Pflegeheimen ist dies ähnlich wie bei mobilem Pflegepersonal, Anleitung bei ****-Erstanwendung oder erstmaliger ****, Zubehörkontrolle und Bestellung, Termine für Schulungen, Probleme lösen, erreichbar sein.
Der Verkauf der Servicekonzepte besteht darin, mit den verschiedenen Kunden im Gespräch die Abläufe zu bestimmen um die bestmögliche Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Der Verkauf von Servicekonzepten nimmt ca zwei Stunden pro Woche in Anspruch.
Die restliche Zeit auf 40 Stunden (somit rund 3 Stunden pro Woche) wird von administrativen Tätigkeiten (im Büro oder von zu Hause aus online) in Anspruch genommen.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 17 Abs 6 EStG können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen werden anstelle des Werbungskostenpauschalbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG für Vertreter auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich als Werbungskosten festgelegt.
"Der Arbeitnehmer muss ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Begriff des Vertreters auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit). Auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst gehört zur Vertretertätigkeit. Hiezu zählen etwa Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen oder Entgegennahme von Waren.
Der Vertreter muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben. Eine völlig untergeordnete andere Tätigkeit steht der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales allerdings nicht entgegen.
Für die Anwendbarkeit der Verordnung und für die Zuerkennung des Vertreterpauschales ist nicht die Berufsgruppe maßgeblich, der der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen angehört. Entscheidend ist, dass die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsbild der in der Verordnung genannten Berufsgruppe (hier: Vertreter) entspricht (vgl VwGH 4.9.2019, Ro 2019/13/0024 mwN).
Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist (VwGH 31.5.2017, Ro 2015/13/0009).
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Dass die Vertretertätigkeit "vorrangig" gewesen oder dem Steuerpflichtigen "hauptsächlich" oblegen ist, reicht zur Bejahung des Erfordernisses der Ausschließlichkeit nicht aus. Ein Arbeitnehmer wird auch dann (noch) als Vertreter angesehen, wenn er Waren zustellt, solange der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers im Vordergrund steht. Der Vertretertätigkeit für den Verkauf von Waren ist es gleichzuhalten, wenn Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen werden. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seines (den Innendienst überwiegenden) Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichtet, ist er dennoch als Vertreter tätig, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht. Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren notwendiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist. Es wäre weiters unsachlich, die Subsumtion unter eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen deshalb nicht mehr vorzunehmen, weil in völlig untergeordnetem Ausmaß zusätzlich auch eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, zumal eine solche völlig untergeordnete Tätigkeit typischerweise nicht dazu führt, dass Werbungskosten in geringerem Ausmaß anfallen als ohne sie. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit), zählt nicht als Vertretertätigkeit (Jakom/Ebner, EStG, 2023, § 16 Rz 66 mwN).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, besteht die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu einem erheblichen Teil aus der Schulung von Patienten, Ärzten und Pflegepersonal in der Anwendung der von der B**** GmbH vertriebenen ***-Therapie.
Bei dieser Schulung handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Tätigkeit zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung sondern um eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist (vgl dazu auch die bei Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 17 Anm 223 genannten Beispiele). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu einem erheblichen Teil keine Vertretertätigkeit.
Der Beschwerdeführer übt damit nicht ausschließlich eine Vertretertätigkeit aus.
Der nicht auf die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen gerichtete Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers nimmt dabei nicht nur ein völlig untergeordnetes Ausmaß ein sondern bildet vielmehr einen erheblichen Teil seiner Gesamttätigkeit und steht damit der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales entgegen.
Das Vertreterpauschale steht daher nicht zu. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukomt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 28. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105593/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105593.2016
- Stammnummer
- 142773
- Gültig
- 28.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF