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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102021/2019

Verständigung nach § 281a BAO

geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussRV/7102021/2019vom 27.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Martin Weiser, Landstraßer Hauptstraße 60, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 04. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 31. Jänner 2019 betreffend Umsatzsteuer 2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Die Parteien werden gem. § 281a BAO formlos darüber verständigt, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist. II. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am 13.04.2017 gegen den am 08.03.2017 ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend die Monate 04-06/2016 Beschwerde erhoben, über die das Finanzamt mit einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung am 08.06.2018 und einer Abgabennachforderung in Höhe von 10.875,08 € entschieden hat. Der Bf. brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung am 09.07.2018 einen Vorlageantrag ein. Am 19.07.2018 erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerjahresbescheid 2016, in welchem eine Abgabengutschrift in Höhe von 22.059,70 € festgesetzt wurde. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 11.04.2019 erließ das Finanzamt am 23.01.2019 gem. § 299 BAO einen Aufhebungsbescheid betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 vom 19.07.2018, weil dieser rechtswidrig gewesen wäre. Der am 09.07.2018 eingebrachte Vorlageantrag wurde vom Finanzamt als Beschwerde beurteilt, über welche am 23.01.2019 mit ihrer Gegenstandsloserklärung im Sinne des § 261 BAO entschieden wurde. Nach der Aktenlage sind die Entscheidungen des Finanzamts rechtswirksam zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Am 31.01.2019 erließ das Finanzamt einen neuen Umsatzsteuerjahresbescheid 2016, gegen welchen der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter am 04.03.2019 rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Über diese Beschwerde erging keine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde vom 04.03.2019 wurde am 11.04.2019 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. II. Beweiswürdigung Die im Verfahrensgang dargestellten Tatsachen sind erwiesen und ergeben sich zur Gänze aus den vorgelegten Akten. III. Rechtliche Beurteilung Die Gegenstandsloserklärung des als Beschwerde beurteilten Vorlageantrages vom 09.07.2018 seitens des Finanzamtes erfolgte rechtswidrig. Infolge ihrer ordnungsgemäßen Zustellung an den steuerlichen Vertreter des Bf. am 28.01.2019 ist diese Entscheidung rechtswirksam und rechtskräftig. Der Bescheid des Finanzamtes, mit dem der Umsatzsteuerjahresbescheides 2016 vom 19.07.2018 aufgehoben wurde, wurde ordnungsgemäß am 28.01.2019 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Umsatzsteuerjahresbescheides 2016 vom 31.01.2019 wurde am 04.02.2019 dem steuerlichen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt. Im Ergebnis ist von der Rechtswirksamkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides 2016 vom 31.01.2019 auszugehen und von einer gegen diesen rechtzeitig am 04.03.2019 erhobenen Beschwerde, über welche das Finanzamt bis dato keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hatte. Ein Vorlageantrag wurde auch nicht eingebracht. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Die am 13.04.2017 gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend die Monate 04-06/2016 eingebrachte Beschwerde gilt nicht gegen den am 31.01.2019 erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2016 gerichtet. § 253 BAO regelt, dass die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid als gerichtet gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheid angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Infolge der zwar rechtswidrigen aber rechtskräftigen Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages gilt der § 253 BAO im vorliegenden Fall nicht, da mangels eines Vorlageantrages die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 04-06/2016 mit abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2017 endgültig erledigt wurde (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 253 Tz 4 betreffend vorübergehende Erledigung der Bescheidbeschwerde). Gem. § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. Im konkreten Fall hat das Finanzamt über die Beschwerde vom 04.03.2019 gegen den am 31.01.2019 erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 noch nicht entschieden. Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde idR nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29.01.2015, Ro 2015/15/0001, VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010). In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass auch im Anwendungsbereich des § 281a BAO das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Auflage (2021), §278, TZ 1a, BFG 13.01.2021, RV/7400166/2020, BFG 10.08.2021, RV/7102381/2017). Da im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 281a BAO vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da die Voraussetzungen einer Verständigung nach § 281a BAO vorliegen und sich die Rechtsfolgen einer fehlenden Entscheidungspflicht aus der im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben. Wien, am 27. November 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrensleitender Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102021/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102021.2019
Stammnummer
142762
Gültig
27.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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