Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102538/2023
Einkommensteuer: Kindermehrbetrag bei einem UNIDO-Mitarbeiter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102538/2023vom 11.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Voraussetzung für den Kindermehrbetrag ausdrücklich die Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften ist und das Gesetz dafür – im Gegensatz zum Alleinverdienerabsetzbetrag – nicht normiert, dass auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln sind, war der Kindermehrbetrag nicht zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Einzelrichter*** über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom 31.05.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11.05.20223 betreffend Einkommensteuer 2022 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer ist bei der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat drei Kinder.
Am 31.03.2023 brachte der Beschwerdeführer auf elektronischem Weg die Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 (OZ 1) ein. Darin gab er Anzahl der (inländischen) gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen im Jahr 2022 mit Null und die steuerfreien Einkünfte auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen mit 42.505,92 € an und beantragte den Mehrkindzuschlag, da für 2022 zumindest zeitweise Familienbeihilfe für mindestens 3 Kinder bezogen wurde und das Haushaltseinkommen 55.000 € nicht überstiegen habe.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 11.05.2023 (OZ 2) setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer 2022 mit Null fest (Abgabengutschrift: Null). In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 die für die Ermittlung erstattungsfähiger Negativsteuer auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreiten Einkünfte in Höhe von 42.505,92 € wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln seien. Es habe daher keine Negativsteuer erstattet werden können.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 31.05.2023 auf elektronischem Weg das Rechtsmittel der Beschwerde (OZ 2) ein und brachte vor, dass der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 für seine drei Kinder nicht berücksichtigt worden sei. In den Einkommensteuerbescheiden von 2019 bis 2021 sei dieser Punkt immer berücksichtigt worden. Er beantrage, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen.
Die Abgabenbehörde wies die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023 (OZ 3) als unbegründet ab und begründete dies damit, dass der Kindermehrbetrag ab 2022 zustehe, wenn mindestens für 30 Tage im Kalenderjahr STEUERPFLICHTIGE Bezüge aus eine aktiven Beschäftigung bezogen werden (§ 33 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988). Für 2019 bis 2021 habe der Kindermehrbetrag zugestanden, wenn nicht für mehr als 30 Tage Arbeitslosengeld oder Mindestsicherung bezogen worden sei. Da er im Jahr 2022 keine steuerpflichtigen Bezüge bezogen habe, stehe der Kindermehrbetrag nicht zu.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wandte sich der Beschwerdeführer mit (als Beschwerde bezeichnetem, als Vorlageantrag zu wertendem) Schreiben vom 18.07.2023 (OZ 4) und brachte vor, aufgrund seiner Tätigkeit bei der UNIDO unterlägen seine Einkünfte nicht der Steuerpflicht. Jedoch würden seine Einkünfte aufgrund der völkerrechtlichen Vereinbarung wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt (siehe Steuerbuch 2023, Seite 40). Er ersuche erneut um Überprüfung und Berücksichtigung des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988, sowie um Ausstellung eines neuen Bescheides.
Mit Vorlagebericht vom 24.07.2023 (OZ 8) legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führt die Abgabenbehörde aus, dass der Beschwerdeführer der Kindermehrbetrag 2022 nicht zustehe, da er im Kalenderjahr 2022 ganzjährig nur steuerfreie Einkünfte von der UNIDO und keine steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1988 erzielt habe.
Am 24.08.2023 legte die Abgabenbehörde dem BFG zum angeforderten Nachweis seiner Beschäftigung bei der UNIDO die Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers (OZ 11) vor.
Der Beschwerdeführer hat weder die mündliche Verhandlung noch die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Beamte der Spezialorganisationen genießen dieselben Steuerbefreiungen in bezug auf die ihnen von den Spezialorganisationen bezahlten Gehälter und Einkünfte, und zwar unter denselben Bedingungen, wie sie die Beamten der Vereinten Nationen genießen (Art. VI Abschnitt 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950 idgF).
Beamte der Organisation der Vereinten Nationen sind von allen Steuern in bezug auf die von der Organisation der Vereinten Nationen bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit (Art. V Abschnitt 18 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957 idgF).
Die Angestellten der UNIDO genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der UNIDO für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der UNIDO erhalten (Art. XII Abschnitt 37 des Abkommens der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, BGBl. III Nr. 100/1998 idgF).
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes: Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 550 Euro (vgl. § 33 Abs. 7 EStG 1988).
Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen (vgl. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988).
Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten (§ 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988).
Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 (betrifft lediglich den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, den Verkehrsabsetzbetrag und den Pensionistenabsetzbetrag) wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln (vgl. § 33 Abs. 8 Z 4 EStG 1988; auf diese Regelung bezieht sich die vom Beschwerdeführer genannte Stelle des Steuersparbuches).
Da die Voraussetzung für den Kindermehrbetrag ausdrücklich die Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften ist und das Gesetz dafür - im Gegensatz zum Alleinverdienerabsetzbetrag - nicht normiert, dass auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln sind, war der Kindermehrbetrag nicht zu berücksichtigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 11. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102538/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102538.2023
- Stammnummer
- 142742
- Gültig
- 11.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF