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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100025/2023

Keine aufschiebende Wirkung ohne Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100025/2023vom 24.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung u SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über den Antrag des Revisionswerbers vom 6. November 2023, der außerordentlichen Revision vom selben Tag gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. September 2023, RV/7101670/2019, betreffend Beschwerde vom 1. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart) vom 14. Jänner 2019 über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, Steuernummer ***BF1StNr1***, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18.9.2023, RV/7101670/2019, wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 1.2.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.1.2019 über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten als unbegründet abgewiesen. Mit der außerordentlichen Revision vom 6.11.2023 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, da eine Verfahrensdauer von über 25 Jahren vorliege und aufgrund der Verfahrenskosten dem Revisionswerber im hohen Alter noch Schulden von € 140.000,00 belasten würden, wodurch der sofortige Vollzug eine erhebliche Härte ergeben würde. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470). Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Es ist demnach erforderlich, dass der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/12/0129). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl VwGH 9.4.2010, AW 2010/08/0003; VwGH 21.1.2022, Ra 2022/08/0015). Der Revisionswerber behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, unterlässt jedoch die nach der oben zitierten Rechtsprechung geforderte Konkretisierung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse an Hand von zahlenmäßigen Angaben. Allein die nicht belegte Erklärung in seinem Antrag, er habe € 140.000,00 Schulden, reicht dazu nicht. Im Übrigen steht diese Angabe im Widerspruch zu seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach er außer den Finanzamtsschulden keine weiteren Schulden habe. Darüber hinaus wurde dem Revisionswerber hinsichtlich seines aushaftenden Abgabenrückstandes, welcher auch die noch nicht entrichteten revisionsstrittigen Abgabenschuldigkeiten iHv rund € 29.000,00 enthält, ohnehin seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 20.10.2023 eine Stundung gem. § 212 BAO bis 28.12.2023 gewährt. Schon allein aus diesen Gründen konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Wien, am 24. November 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100025/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:AW.7100025.2023
Stammnummer
142727
Gültig
24.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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