Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400115/2023
Zurückweisung- verspäteter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400115/2023vom 21.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wolfgang Schöberl, Universitätsstraße 11, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 4. April 2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom 5.März 2012, GZ ***1***, betreffend Kommunalsteuer 2007 bis 2009, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 16. Oktober 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b (BAO) iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO und 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.3.2012, ***1***, wurde gegenüber Frau ***Bf1*** (in der Folge kurz: Bf.) die Kommunalsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2009 vorgeschrieben.
Gegen diesen erhob die Bf. fristgerecht am 4.4.2012 Beschwerde (vormals Berufung).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.7.2012, ***2*** wurde die Entscheidung über die Berufung der Bf. gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5.3.2012 ausgesetzt. Dies mit der Begründung, dass es zweckmäßig erscheine, hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage, nämlich ob die bei der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Abgabenbeträge der Höhe und dem Grunde nach zu Recht bestehen, die Entscheidung im gleichartigen Verfahren, welches beim Finanzamt anhängig sei, abzuwarten.
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, GZ RV/7103396/2012 erging am 28.3.2018.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.8.2023, ***3*** wurde der Bescheid vom 5.3.2012 abgeändert und die Kommunalsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2009 in Höhe von insgesamt € 11.841,42 vorgeschrieben, sowie Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 55,53 auferlegt.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde mittels RSb - Brief an die Bf. versandt.
Die der belangten Behörde übermittelte Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments weist folgende Daten aus:
Heute konnte Ihnen ein
X behördliches Dokument (z.B. RSb-Brief) an Ihrer Abgabestelle nicht zugestellt werden.
Das Dokument wird daher hinterlegt.
Hinterlegungsort ***5***
In Abgabeeinrichtung eingelegt am 01.09.2023
Abholbereit ab
von 04.09.2023
bis 18.09.2023
Übernahmebestätigung
ausgefolgt
Übernahmeverhältnis: Empfänger
Identität geprüft
Unterschrift Übernahmedatum
[lesbar als: ***4***…] 18 09 2023
Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 wurde der Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 29.8.2023 per Einschreiben (vorab per E-Mail) durch den Vertreter der Bf. an die belangte Behörde übersandt und der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Die belangte Behörde verwies in ihrem Vorlagebericht vom 31.10.2023 darauf, dass nach Ansicht der Behörde das Rechtsmittel des Vorlagenantrages nicht rechtzeitig eingebracht worden sei.
Sachverhalt
Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und gilt als erwiesen:
Am 1.9.2023 wurde vom Zusteller versucht der Bf. die mit 29.8.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung zuzustellen. Der Zusteller traf die Bf. an der Abgabestelle nicht an. Er legte die Verständigung über die Hinterlegung des Dokumentes beim Postamt ***5*** in die Abgabeeinrichtung. Als Beginn der Abholfrist wurde vom Zusteller der 4.9.2023 ausgewiesen.
Aus der Übernahmebestätigung ergibt sich, dass das Poststück am 18.9.2023 von der Bf. abgeholt wurde.
Die Bf. hat den Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht am 16.10.2023 bei der belangten Behörde eingebracht.
Beweiswürdigung
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere dem Rückschein für die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und den am Vorlageantrag angebrachten Vermerk (per Einschreiben /vorab per E-Mail).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde (der Vorlageantrag) mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie (Bescheidbeschwerde) bzw. er (Vorlageantrag) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 17 ZustG lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Rechtliche Erwägungen
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs 2 ZPO möglich (VwGH 9.10.2020, Ra 2020/03/0101; siehe dazu Ritz/Koran, BAO7, § 17 ZustG, Rz 22 mit weiteren Judikaturverweisen).
Im Beschwerdefall erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung. Nach § 17 Abs. 3 ZustG gilt das hinterlegte Dokument am ersten Tag der Abholfrist, zugestellt (vgl. VwGH 20.09.2005, 2005/05/0016), gegenständlich somit am 4.9.2023. Mit diesem Tag hat die Monatsfrist im Sinne des § 264 Abs. 1 BAO für den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO) zu laufen begonnen. Den Vorlageantrag hat die Bf. bei der Abgabenbehörde am 16.10.2023 per Einschreiben und E-Mail, somit nach Ablauf der gemäß § 264 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist (dies wäre der 4.10.2023 gewesen) übersendet.
Da es gegenständlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zustellmangels gibt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 29.8.2023 mit deren Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am 4.9.2023 rechtmäßig zugestellt wurde. Im Übrigen wurde das hinterlegte Dokument (die Beschwerdevorentscheidung) am 18.9.2023 von der Bf. persönlich am Postamt abgeholt. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages noch offen gewesen.
Der Vorlageantrag war gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen. Auf inhaltliche Vorbringen der Bf. war daher nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels ist eine auf der Tatsachenseite zu lösende Sachverhaltsfrage. Die Rechtsfolgen bei versäumten Fristen ergeben sich zwingend aus dem Gesetz. Es liegt keine Rechtsfrage iSd § 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG vor.
Wien, am 21. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7400115/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400115.2023
- Stammnummer
- 142716
- Gültig
- 21.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF