Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100157/2022
Unterhaltszahlungen für volljährigen Sohn - steuerliche Berücksichtigung? Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100157/2022vom 22.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., R-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom 28. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, 24. März 2022 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2021 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgegeben.
Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe wird auf den Einkommensteuerbescheid 2021 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom 2. Juni 2022 verwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr ganzjährig aus seiner Beschäftigung bei der AB GmbH & Co KG in GDe Y, H-Straße-yy, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit am 25. Februar 2022 elektronisch eingelangter Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 machte der Bf. ua. ganzjährig den halben Familienbonus Plus sowie den Unterhaltsabsetzbetrag für seine Kinder Bf.-Kind1 (geb. aa.bb.cccc; volle Unterhaltsleistungen 2021: 8.640,00 €; Höhe der mtl. Unterhaltsverpflichtung: 720,00 €) und Bf.-Kind2 (geb. bb.cc.dddd; volle Unterhaltsleistungen 2021: 7.200,00 €; Höhe der mtl. Unterhaltsverpflichtung: 600,00 €) geltend; auch machte er den halben Familienbonus Plus für das Kind Kind3 (geb. cc.dd.eeee) geltend. Außerdem beantragte er für die drei genannten Kinder die Berücksichtigung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung (jeweils: Dauer der auswärtigen Berufsausbildung: 12 Monate, Ausbildungsort: Ge Z, Kostentragung: 50%).
Mit Bescheid vom 24. März 2022 wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 veranlagt. Dabei blieben der geltend gemachte Familienbonus Plus wie auch der Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind Kind1 zur Gänze unberücksichtigt, zumal gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder ohne Familienbeihilfebezug weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen seien und für den Familienbonus Plus die gleichen Voraussetzungen gelten würden. Für das Kind Kind2 wurden die genannten Abzugsposten (Unterhaltsabsetzbetrag, Familienbonus Plus) nur für sechs Monate anerkannt, weil auch nur für sechs Monate Familienbeihilfe gewährt worden sei.
Mit gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2021 am 28. März 2022 elektronisch erhobener Beschwerde führte der Bf. aus, dass derzeit parallel ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind Kind2 für das ganze Jahr 2021 beim Finanzamt in Bearbeitung sei, weshalb die Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung zu niedrig ausgefallen sei. Gleichzeitig korrigierte der Bf. im Hinblick auf das Kind Kind2 seine Angaben einerseits zum beantragten Unterhaltsabsetzbetrag (Unterhaltsleistungen 2021: 3.600,00 €; Höhe der mtl. Unterhaltsverpflichtung: 600,00 €) und andererseits zum geltend gemachten Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung (Dauer der auswärtigen Berufsausbildung: vier Monate, Ausbildungsort: Ge Z; Kostentragung: 50%).
Diesen Angaben des Bf. im Beschwerdeschriftsatz folgend änderte das Finanzamt in der Folge den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021 vom 24. März 2022 mit Einkommensteuerbescheid 2021 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom 2. Juni 2022 insofern ab, als es betreffend das Kind Kind2 den halben Familienbonus Plus ganzjährig und Kosten für deren auswärtige Berufsausbildung für vier Monate berücksichtigte.
Mit Anbringen (FinanzOnline) vom 3. Juni 2022 stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, womit die Beschwerde wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag brachte der Bf. im Wesentlichen noch vor, dass er im Rahmen seiner Beschwerde irrtümlich die Angaben betreffend das Kind Kind1 nicht nochmals erfasst habe, weshalb die Unterhaltszahlungen bei der Neuberechnung offensichtlich herausgefallen seien.
Das Finanzamt legte in der Folge - wie auch dem Bf. mitgeteilt wurde - die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 10. Juni 2022 nahm die Abgabenbehörde unter Verweis auf die Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe der Kindesmutter vom 10. Juni 2022 insofern Stellung, als gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen seien. Das Kind Kind1 (geb. aa.bb.cccc) habe am 14. Juli 2019 das 25. Lebensjahr vollendet. Der Familienbeihilfenbezug bei der Kindesmutter sei daher mit Juli 2019 eingestellt worden. Der Unterhaltsabsetzbetrag und in weiterer Folge der davon abhängige Familienbonus Plus für Kind1 stehe dem Bf. somit nicht zu.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der Bf. im Beschwerdejahr ganzjährig aus seiner Beschäftigung bei der AB GmbH & Co KG in GDe Y, H-Straße-yy, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte.
Der Bf. hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 bzw. mit Korrektur in seiner Beschwerde angegeben, dass er im Jahr 2021 an Unterhaltszahlungen für seinen volljährigen (nicht seinem Haushalt zugehörigen) Sohn Bf.-Kind1 (geb. aa.bb.cccc) 8.640,00 € (Höhe der mtl. Unterhaltsverpflichtung: 720,00 €) und für seine volljährige (nicht seinem Haushalt zugehörige) Tochter Bf.-Kind2 (geb. bb.cc.dddd) 3.600,00 € (Höhe der mtl. Unterhaltsverpflichtung: 600,00 €) geleistet habe.
Die beiden genannten Kinder lebten bis Studienbeginn bei ihrer Mutter (Mutter-K1,2) in deren (österreichischem) Haushalt in GDE T, K-Straße-tt, und schließlich in Z (Studienort).
Für den Sohn Kind1 wurde im Beschwerdejahr ganzjährig keine Familienbeihilfe gewährt bzw. bezogen; für die Tochter Kind2 bezogen im Streitjahr sowohl die Kindesmutter (Jänner 2021 - Juni 2021) als auch der bf. Kindesvater (Juli 2021 - Dezember 2021) halbjährig Familienbeihilfe (vgl. die Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 10.6.2022 sowie die entsprechenden Eintragungen in der Familienbeihilfeninformation/Fabian).
Im Hinblick auf die Verwendung der Unterhaltszahlungen zur Deckung von Bedürfnissen des Sohnes bzw. der Tochter wurden keine konkreten Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt.
Der Bf. lebt bzw. lebte in einer Lebensgemeinschaft mit Mutter-K3, für deren volljährigen (am Studienort Z lebenden) Sohn Kind3 (geb. cc.dd.eeee) sie im Beschwerdejahr für sechs Monate (Jänner - Juni) Familienbeihilfe bezog.
Wie oben dargelegt, änderte das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021 vom 24. März 2022 mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juni 2022 insofern ab, als es betreffend das Kind Bf.-Kind2 antragsgemäß ganzjährig (statt für sechs Monate) den halben Familienbonus Plus berücksichtigte (41,68 € x 12 Monate : 2 = 250,08 €) und den Angaben des Bf. in der Beschwerde folgend den Unterhaltsabsetzbetrag für sechs Monate (29,20 € x 6 Monate = 175,20 €) und den Pauschbetrag für deren auswärtige Berufsausbildung für vier Monate berücksichtigte (4 Monate x 110,00 € x 50% = 220,00 €).
Im Hinblick auf das Kind Bf.-Kind1 ließ die Abgabenbehörde den geltend gemachten Unterhaltsabsetzbetrag sowie den beantragten halben Familienbonus Plus unberücksichtigt; der für 12 Monate geltend gemachte Pauschbetrag für dessen auswärtige Berufsausbildung wurde anerkannt (12 Monate x 110,00 € x 50% = 660,00 €).
Für das Kind Kind3 fand - wie beantragt - der halbe Familienbonus Plus Anerkennung (41,68 € x 6 Monate : 2 = 125,04 €); der für 12 Monate geltend gemachte Pauschbetrag für dessen auswärtige Berufsausbildung wurde ebenfalls berücksichtigt (12 Monate x 110,00 € x 50% = 660,00 €).
Zusammenfassend berücksichtigte die Abgabenbehörde damit folgende Abzugsposten:
Unterhaltsabsetzbetrag ges.: 175,20 €; Familienbonus Plus ges.: 375,12 €; Kosten für auswärtige Berufsausbildung ges.: 1.540,00 €.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich diesen Einschätzungen und der diesbezüglichen Vorgangsweise des Finanzamtes an und verweist auf die entsprechenden abgabenbehördlichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
Gegenständlich bestand (noch) Streit darüber, ob dem Bf. betreffend das Kind Bf.-Kind1 im Streitjahr ganzjährig der halbe Familienbonus Plus sowie der Unterhaltsabsetzbetrag zustand bzw. ob seine diesbezüglichen Unterhaltszahlungen im Beschwerdejahr steuerliche Berücksichtigung finden können.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltzugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 € und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 € monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
In Abweichung dazu wird - bei Volljährigkeit von Kindern - in § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) ausgeführt, dass Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 (danach sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden) weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Die Regelungen über den Familienbonus Plus wurden mit BGBl. I Nr. 62/2018 (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018) neu in § 33 Abs. 3a EStG 1988 eingefügt und sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (vgl. § 124b Z 335 EStG 1988).
Danach steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.
Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125,00 €; nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 € (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a und b EStG 1988).
Nachdem es sich bei dem in Rede stehenden nicht haushaltszugehörigen Sohn des Bf. (Kind1) um ein volljähriges Kind handelt, für das im Beschwerdejahr keine Familienbeihilfe gewährt bzw. ausbezahlt wurde, die Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten entsprechend der obigen Verfassungsbestimmung in Form des Unterhaltsabsetzbetrages wie auch die Gewährung des Familienbonus Plus nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 aber zwingend mit der Auszahlung der Familienbeihilfe verknüpft sind, war den strittigen Begehren des Bf. (Ansatz eines Unterhaltsabsetzbetrages und eines halben Familienbonus Plus) - ungeachtet der bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung des Bf. - jedenfalls ein Erfolg zu versagen.
Da Kosten für den eigenen Unterhalt, hätte der Sohn diese bestritten, schon mangels Außergewöhnlichkeit keine außergewöhnliche Belastung darstellen, könnten diese vom unterhaltsverpflichteten Vater im Übrigen auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Im konkreten Fall bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den vom Bf. geleisteten Unterhaltszahlungen nicht nur um laufenden Unterhalt handelte. Vom Bf. wurde Derartiges im Übrigen auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass ein Abgabepflichtiger, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, selbst das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Im Hinblick auf etwaige vom Bf. getragene Unterhaltsleistungen, welche möglicherweise in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit des Sohnes gestanden sind (und damit auch beim Sohn selbst außergewöhnliche Belastungen wären), sei noch erwähnt, dass sich solche Kosten erst dann einkommensmindernd auswirken würden, wenn der so genannte Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 überschritten würde. Angesichts des hohen (vom Einkommen des Bf. abhängigen) Selbstbehaltes war im konkreten Fall davon auszugehen, dass etwaige Krankheitskosten diesen nicht überschritten hätten.
Da sohin betreffend Bf.-Kind1 weder eine steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Unterhaltszahlungen in Form des Unterhaltsabsetzbetrages oder als außergewöhnliche Belastung noch eine Anerkennung des beantragten halben Familienbonus Plus möglich war, war den diesbezüglichen Beschwerdebegehren ein Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 22. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100157/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100157.2022
- Stammnummer
- 142711
- Gültig
- 22.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF