Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0109-Z3K/03
Beitragsschuldentstehung für Baurestmassen anlässlich der Errichtung eines Holzlagerplatzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0109-Z3K/03vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn das Hauptzollamt zu Unrecht keinen Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG beantragt hat, berechtigt dies die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Aufhebung der Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz. Diese hat Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht zuständig, einen Antrag nach § 10 ALSAG selbst zu stellen.
Der in § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt. Dies setzt das Vorliegen allenfalls erforderlicher Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach den jeweiligen Bauvorschriften) voraus, da dem Gesetzgeber des ALSaG nicht unterstellt werden kann, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn Bf., vom 29. Juli 2003
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 7. Juli
2003, Zl. 700/XXX, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter
Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid der Gemeinde W. vom 17. Oktober 2001,
Zl. xy, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Abbruchbewilligung
für das landwirtschaftliche Gebäude mit Wohnnutzung, Werkstatt und
Lagerräumen, genannt "Mühle", auf der Grundstücksfläche
Nr. I, EZ 123, KG W., erteilt. Zum Zeitpunkt der
Bescheiderstellung war der bewilligte Abbruch bereits großteils erfolgt
und wurde im Bereich des geplanten Abbruches bereits mit einer neuen
Bauausführung begonnen.
Beim Abbruch
der "Mühle" fielen nach den Aufzeichnungen der Firma P.,
333,79 m³ Baurestmassen zu á 1,6 Tonnen, somit 534,06
Tonnen, an, die auf dem im Eigentum des Bf. stehenden Grundstück
Nr. II, KG W., einem ausgetrockneten Löschteich,
angeschüttet wurden, um einen Holzlagerplatz zu errichten. Der Umstand der
Ablagerung der Baurestmassen im Bereich des aufgelassenen Löschteiches
ergibt sich auch aus einem Dienstbericht des Gendarmerieposten U. vom 18.
September 2001.
Im Zuge einer
mündlichen Verhandlung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens betreffend
der Aufschüttung des Forstweges Weg1 gemäß
§ 10
Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) wurde am 11. November 2002 vom Bf.
mitgeteilt, dass er die "Mühle" im Ausmaß von 15x6x4 m im Jahre
2001 abgebrochen und die Baurestmassen nicht in den genannten Forstweg, sondern
anderweitig entsorgt habe.
Am 3.
Jänner 2003 erstellte das Referat für fachliche Angelegenheiten des
Forstwesens der Bezirkshauptmannschaft A. ein Gutachten hinsichtlich des
Vorhabens "Holzlagerplatz". Demnach sollte dem südlich des S. gelegenen
Wald im Ausmaß von 80 Hektar Fläche ein Holzmanipulations- und
Lagerplatz angeschlossen werden. Um keine bestockte Waldfläche zu
beanspruchen, sollte ein Teil des ausgetrockneten Löschteiches am Nordrand
des Waldkomplexes herangezogen werden. Da die Fläche
infrastrukturmäßig sehr günstig auf die räumlichen
Veränderungen des Wirtschaftsbetriebes abgestimmt sei, könne die
Errichtung des Holzlagerplatzes im Ausmaß von 700 m² am
Grundstück Nr. II, KG W., bestens befürwortet werden. Die Höhe
der Schüttung müsste 0,5 bis 0,7 m betragen, wodurch sich ein
Gesamtmengenbedarf von ca. 350 m³ bis 490 m³ ergeben würde. Als
Material wurde sortiertes Bauschutt- und Abbruchmaterial ohne Kunststoff-,
Metall-, Asbest- und Asphaltteile vom Abbruchobjekt "Alte Mühle" für
geeignet befunden. Als Zeitrahmen des Vorhabens wurden im Gutachten die Jahre
2002 und 2003 genannt, obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens das
Vorhaben bereits realisiert war.
Mit Bescheid
des Hauptzollamtes Graz vom 25. April 2003, Zl. 700/yyy, wurde gemäß
den §§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3,
6 Abs.1 Z.1 lit.a und 7 Abs.1 Z.2 ALSaG i.V.m.
§ 201 BAO gegenüber dem Bf. ein Altlastenbeitrag für das
3. Quartal 2001 in Höhe von € 3.852,00 und gemäß
§ 217 ff. BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von
€ 77,04 sowie gemäß
§ 135 BAO ein
Verspätungszuschlag in Höhe von € 77,04 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit
dem Abbruch des landwirtschaftlichen Gebäudes mit Wohnnutzung, Werkstatt
und Lagerräumen und der Teichverfüllung bereits im August 2001
begonnen worden sei. Für diese Teichverfüllung sei zwingend ein
Gutachten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig gewesen
und sei dieses erst nachträglich, eineinhalb Jahre nach der
Abfalleinbringung, erstellt worden, weshalb der Befreiungstatbestand der
angeführten Baumaßnahme nicht angewendet werden
könne.
Gegen diesen
Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 22. Mai 2003 den Rechtsbehelf der Berufung
erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei
der Forderung der Abgabenbehörde nach einem Gutachten der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Teichauffüllung mit
Abbruchmaterial um einen internen Erlass handle, der keine Außenwirkung
habe. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Bf. bereits vor der
Auffüllung des Teiches DI G. von der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde von seinem Vorhaben informiert habe und habe ihm
dieser mündlich in gutachterlicher Weise den Inhalt des erst später
schriftlich ausgefertigten Gutachtens zur Kenntnis gebracht.
Der
angesprochene interne Erlass ist eine schriftliche generelle Weisung des Amtes
der steiermärkischen Landesregierung an die Forstfachreferate der
Bezirkshauptmannschaften vom 8. Juli 1997, GZ. 4104-07/91-176. Demnach sei es
unter Einbeziehung des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG für die Aufbringung von
verwertbarem Material aus sortiertem Bauschutt auf Forststraßen
erforderlich, ein forsttechnisches Gutachten mit der Beurteilung der Eignung von
Materialbestandteilen zu erstellen, da nur so die Ausnahmebestimmung des ALSaG
durch die Finanzbehörde anerkannt werde.
Mit Eingabe
vom 30. Juni 2003 legte der Bf. eine schriftliche Bestätigung von DI G. vom
26. Juni 2003 vor, aus welcher hervorgeht, dass dieser den Bf. bereits im Juni
2001 in seiner Funktion als Landesbediensteter hinsichtlich des Vorhabens der
Aufschüttung des Teiches mit dem künftigen Abbruchmaterial seiner
"Mühle" kontaktiert und er ihm den Inhalt seines schriftlichen Gutachtens
vom 3. Jänner 2003 bereits zum damaligen Zeitpunkt mündlich zur
Kenntnis gebracht habe. Weiters legte der Bf. eine eidesstattliche
Erklärung seiner Gattin M. und seiner Tochter K. vom 30. Juni 2003 vor,
nach welcher die beiden Personen bereits im Herbst des Jahres 2000 mit den
Plänen der Auffüllung des Löschteiches konfrontiert gewesen
seien. Die diesbezügliche konkrete Entscheidung zur Umsetzung der
Pläne sei im Frühjahr des Jahres 2001 unter der Maßgabe der
Zustimmung der zuständigen Behörden gefallen.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 7. Juli 2003,
Zl. 700/XXX, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es Sinn und Zweck des keine
Außenwirkung entfaltenden Erlasses des Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung sei, eine vereinheitlichende Regelung zur Verwendung von
Baurestmassen im forstlichen Bereich zu schaffen. Ein derartiger Rechtsanspruch
der Zollverwaltung auf ein entsprechendes Verhalten sei daraus
zugegebenermaßen nicht ableitbar, doch diene ein derartiges Gutachten zur
Konkretisierung eines beabsichtigten Vorhabens. Es bleibe daher zu prüfen,
ob eine Verfüllung einer Geländeunebenheit vorliege, die im
Zusammenhang mit einer übergeordnete Baumaßnahme eine konkrete
bautechnische Funktion erfüllt. Die Baumaßnahme müsse zum
Zeitpunkt der Beurteilung der Abgabenschuld hinreichend konkretisiert sein, eine
Konkretisierung liege insbesondere vor, wenn eine Bewilligung für eine
Baumaßnahme erteilt bzw. beantragt oder einer Anzeigepflicht nachgekommen
worden sei. Im verfahrensgegenständlichen Fall mangle es im genannten
Zeitpunkt an der erforderlichen Konkretisierung. So sei das forstrechtliche
Gutachten der Bezirkshauptmannschaft A. offensichtlich erst nach der erfolgten
Baumaßnahme und ausdrücklich für die Jahre 2002 bis 2003
erfolgt, ohne dass vor Beginn der Baumaßnahme das Ablagerungsmaterial
begutachtet worden wäre. Auch die Bestätigung von DI G. vom 26. Juni
2003 würde das Vorhaben einer übergeordneten Baumaßnahme nicht
erweisen, die eidesstattliche Erklärung der Gattin und der Tochter des Bf.
vom 30. Juni 2003 würden aus grundsätzlichen Erwägungen nicht als
ausreichend erachtet. Baurestmassen seien zudem nur beitragsfrei, sofern sie
material- und bautechnisch zulässig seien und im unbedingt erforderlichen
Ausmaß eingesetzt würden. Dass die Baurestmassen im unbedingt
erforderlichen Ausmaß eingesetzt wurden, ergebe sich aus dem Gutachten des
Referates für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens der
Bezirkshauptmannschaft A. vom 3. Jänner 2003. Ob die Materialbeschaffenheit
den Anforderungen entspreche, sei dem genannten Gutachten nicht zu entnehmen
gewesen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom 29. Juli 2003 den
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen
darauf hingewiesen, dass es sich um reine Behördenwillkür handle, wenn
für die Konkretisierung eines beabsichtigten Vorhabens gegenüber der
Zollbehörde ein Gutachten notwendig sei. Weiters werde das Unterlassen
einer Anzeige oder des Antrages auf Bewilligung des getätigten Bauvorhabens
als Indiz dafür gewertet, dass keine übergeordnete Baumaßnahme
vorliege, dies obwohl für das gegenständliche Bauvorhaben weder eine
Anzeige- noch Antragspflicht vorgesehen sei. Als weiterer Akt der
Behördenwillkür sei auch auf die Nichtanerkennung der eidesstattlichen
Aussagen seiner Gattin und Tochter hinzuweisen.
Seitens des
Zollsenates 3 des Unabhängigen Finanzsenates wurden folgende Erhebungen
durchgeführt:
Von DI B. vom
Referat für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens der
Bezirkshauptmannschaft A. wurde mit Schreiben vom 4. Mai 2004 mitgeteilt,
dass es sich bei dem Holzlagerplatz um eine forstliche Bringungsanlage handle
und somit ausschließlich forstgesetzliche Bestimmungen anzuwenden seien.
Da der Holzlagerplatz auf einem ausgetrockneten Löschteich errichtet worden
sei, sei weder eine Anmeldung noch eine Bewilligung nach dem Forstgesetz
erforderlich gewesen. Auch finde das Steiermärkische Naturschutzgesetz
keine Anwendung, da Bewilligungen nur in Landschaftsschutzgebieten erforderlich
seien. Auch das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG) gelte
gemäß
§ 3 insbesondere nicht für bauliche Anlagen, die
nach forstrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen.
In der
Stellungnahme des Zollamtes Graz zum obigen Schreiben wurde ausgeführt,
dass vom Bf. bereits im September 2001 um Bewilligung für die Errichtung
der forstlichen Bringungsanlage angesucht hätte werden müssen, da die
übergeordnete Baumaßnahme in Einklang mit der Rechtsordnung stehen
müsse, wozu auch das Vorliegen von Bewilligungen gehöre. Das zwei
Jahre später erstellte Gutachten habe die bereits entstandene Abgabenschuld
nicht mehr rückgängig machen können. Zudem sei die
Auffüllung des Teiches in Eigenregie durchgeführt worden und seien die
geforderten Behandlungsschritte (Recycling) an den verfüllten Materialien
nicht erfolgt.
Mit Schreiben
von DI B. vom Referat für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens der
Bezirkshauptmannschaft A. vom 17. Juni 2004 wurde klargestellt, dass für
die Errichtung des Holzlagerplatzes weder eine Anmeldung noch eine Bewilligung
im Sinne des Forstgesetzes erforderlich gewesen sei, da dieser auf einem
ausgetrockneten Löschteich errichtet worden sei. Dem Forstfachdienst sei
aufgrund des unregelmäßigen Kontaktes zwischen dem Waldbesitzer und
der Forstbehörde bekannt gewesen, dass die Errichtung von
Holzlagerplätzen geplant gewesen sei. Eine östlich des
Löschteiches bestehende Fläche sei als Ersatzaufforstungsfläche
für Rodungen zur Verfügung gestellt und im Jahre 2002 bepflanzt
worden. Es habe in diesem Bereich der rasche konkrete Bedarf nach einer
Ausweichfläche zum Lagern von Holz im waldnahen Bereich bestanden. Die
Möglichkeit der Nutzung des Löschteiches sei dadurch konkret geworden,
über zeitliche Abläufe könne er jedoch keine Angaben
machen.
In einer
Replik des Zollamtes Graz vom 25. August 2004 auf dieses Schreiben wurde
ausgeführt, dass obwohl, wie nunmehr ausgeführt, weder eine Anmeldung
noch eine Bewilligung für die Bringungsanlage erforderlich sei, nach zwei
Jahren ein Gutachten ausgestellt und dieses unaufgefordert der Zollbehörde
übermittelt worden sei. Auch beim Bau einer Forststraße im Jahre 2002
sei ein Gutachten erst 5 Monate nach deren Errichtung ausgestellt worden. Zudem
sei die Errichtung des Holzlagerplatzes ohne Bauaufsicht und Planung entgegen
der Norm des § 61 Abs.1 Forstgesetz durchgeführt worden. Wenn aber
nunmehr nach forstrechtlichen Vorschriften eine Bewilligung nicht erforderlich
sei, komme zwingend wiederum die Norm des § 19 Stmk. BauG zum Tragen, da
die Errichtung eines Holzlagerplatzes ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben
darstelle. Ein diesbezügliches Bauansuchen sei bei der Gemeinde W. aber nie
eingebracht worden.
Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2004 teilte der Bürgermeister der Gemeinde W., Herr D.,
mit, dass nach Meinung der Baubehörde erster Instanz das Stmk. BauG bei der
Errichtung des Holzlagerplatzes keine Anwendung finde, da es sich um keine
bauliche Anlage handle. Zudem finde auch § 20 Abs.4 Stmk. BauG keine
Anwendung, da die betroffene Fläche im Freiland liege und kein Bauland an
dieses Grundstück angrenze.
Zu diesem
Schreiben teilte das Zollamt Graz mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 mit, dass
seitens der Zollbehörde nie behauptet worden sei, dass § 20 Abs.4
Stmk. BauG im gegenständlichen Fall anwendbar sei. Tatsache sei, dass der
Löschteich im Grundstücksverzeichnis nicht als Waldfläche
ausgewiesen sei und daher forstrechtliche Vorschriften nicht zur Anwendung
kommen können. Es sei daher auch nicht nachvollziehbar, warum die
Forstbehörde unzuständigerweise eineinhalb Jahre nach Errichtung des
Holzlagerplatzes ein Gutachten erstellt habe. Faktum sei jedoch, dass es sich
bei der Errichtung des Holzlagerplatzes um ein baubewilligungspflichtiges
Vorhaben gemäß
§ 19 Abs.1 Stmk. BauG handle, da
gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 20.6.2002, GZ. 2000/06/0211,
eine bauliche Anlage vorliege. Dieses Erkenntnis spiegle den Sachverhalt
unmittelbar wider, weshalb ein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSaG
nicht erforderlich sei. Bei der Gemeinde W. sei jedenfalls kein Bauansuchen
eingebracht worden und sei die Einbringung der Baurestmassen sohin in
unzulässigerweise erfolgt.
Mit Eingabe
vom 4. Jänner 2005 teilte der Bf. mit, dass er den Rechtsstandpunkt
des Bürgermeisters der Gemeinde W., dass keine bauliche Anlage vorliege,
teile.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85c Abs.8 ZollR-DG gelten
für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen
Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen sinngemäß die
diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz
enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen.
Gemäß
§ 289 Abs.1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.1) unterlassen wurden, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können, sofern die
Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs.2, § 86a Abs.1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.3,
§ 274) zu erklären ist. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die maßgebliche, im Aufhebungsbescheid
dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gemäß
§ 115 Abs.1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Gemäß
§ 3 Abs.1 Z.2 ALSaG unterliegt dem
Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene
Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder
Künettenverfüllungen).
Gemäß
§ 10 ALSaG hat die Behörde
(§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht
kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid
festzustellen,
1. ob eine Sache Abfall ist,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag
unterliegt,
3. welche Abfallkategorie gemäß
§ 6 Abs.1
oder welcher Deponietyp gemäß
§ 6 Abs.4 vorliegt,
4. ob die
Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß
§ 6 Abs.2
oder 3 nicht anzuwenden.
Gemäß
§ 21 ALSaG ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne
dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
Unbestritten
ist im gegenständlichen Abgabenverfahren, die Menge der verfüllten
Baurestmassen, das 3. Quartal 2001 als Zeitraum der Verfüllung, dass
seitens des Bf. keine Baubewilligung bei der Gemeinde W. beantragt wurde und
seit dem Schreiben des Zollamtes Graz vom 13. Dezember 2004 auch, dass
keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Forstgesetz
besteht.
Das Zollamt Graz hat bereits im angefochtenen Bescheid
eingeräumt, dass die generelle Weisung des Amtes der steiermärkischen
Landesregierung vom 8. Juli 1997,
GZ. 4104-07/91-176, keine Außenwirkung entfalten hat
und somit ein entsprechendes Gutachten ausschließlich zur Konkretisierung
des Bauvorhabens dienen könnte. Diese Konkretisierung, der Bf. habe bereits
im 3. Quartal 2001 die Errichtung eines Holzlagerplatzes beabsichtigt, hat
der Bf. aber durch andere Beweismittel, wie der Bestätigung von DI G. vom
26. Juni 2003 und den eidesstattlichen Erklärungen seiner Gattin und
seiner Tochter vom 30. Juni 2003 erbracht. Insbesondere auch durch die
Ausführungen von DI B., die Errichtung von Holzlagerplätzen sei seit
1999 im Gespräch gewesen und habe durch die Bepflanzung der
Ersatzaufforstungsfläche östlich des Löschteiches ein rascher
konkreter Bedarf nach einer Lagerfläche im waldnahen Bereich bestanden, ist
es unzweifelhaft, dass die Errichtung des Holzlagerplatzes bereits im Herbst
2001 beabsichtigt war.
Aufgrund des
Gutachtens des Referates für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens der
Bezirkshauptmannschaft A. vom 3. Jänner 2003 steht auch
unbestrittenermaßen fest, dass die verwendete Menge an Baurestmassen zur
Errichtung des Holzlagerplatzes unbedingt erforderlich war.
Nach der
Rechtssprechung des VwGH (VwGH 22.4.2004, 2003/07/0173) kann der in
§ 3 Abs.1 Z.2 ALSaG normierte Ausnahmetatbestand
(Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme) nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich
um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt.
Eine Unzulässigkeit der Verwertung oder Verwendung der Materialien liegt
jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen
Rechtsvorschriften verstößt. Eine zulässige Verwendung oder
Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien
für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können,
sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls
erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach den
jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem
Gesetzgeber des ALSaG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine
Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung
widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht
ausgenommen hat.
Verfahrensentscheidende
Bedeutung kommt daher dem Umstand zu, ob der Bf. über alle erforderlichen
Bewilligungen zur Errichtung des Holzlagerplatzes verfügt hat. Eine
forstrechtliche Bewilligung ist nach der Mitteilung des Referates für
fachliche Angelegenheiten des Forstwesens der Bezirkshauptmannschaft A. für
die Errichtung des Holzlagerplatzes auf einem ausgetrockneten Löschteich
nicht erforderlich. Ebenso wenig besteht eine Bewilligungspflicht nach dem
Steiermärkischen Naturschutzgesetz. Es verbleibt somit eine mögliche
Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Baugesetz als Neubau einer
baulichen Anlage im Sinne des § 19 Z.1 Stmk. BauG.
Nach den
Begriffsbestimmungen des § 4 Z.12 Stmk. BauG versteht man unter
"baulicher Anlage" jede Anlage, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse
erforderlich sind, die mit dem Boden in Verbindung gebracht wird und die wegen
ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet
ist. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch
eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich
ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend
ortsfest benutzt zu werden.
Der
Bürgermeister der Gemeinde W. als sachlich und örtlich zuständige
Baubehörde erster Instanz, Herr D., hat in seiner unverbindlichen
Stellungnahme vom 14. Oktober 2004 den Standpunkt vertreten, bei dem
verfahrensgegenständlichen Holzlagerplatz handle es sich um keine bauliche
Anlage im Sinne des § 4 Z.12 Stmk. BauG. Demgegenüber vertritt
das Zollamt Graz, gestützt auf die Entscheidung des VwGH vom 20.6.2002,
GZ. 2000/06/0211, nach welcher es sich bei der Errichtung von 11
PKW-Abstellplätzen um eine bauliche Anlage im Sinne des
§ 4 Z.12 Stmk. BauG handelt, die Auffassung, auch bei einem
Holzlagerplatz handle es sich um eine bauliche Anlage.
Nach Ansicht
des Zollsenates 3 des Unabhängigen Finanzsenates liegt ein Zweifelsfall
bezüglich der Frage, ob bei der Errichtung des Holzlagerplatzes gegen
Rechtsvorschriften verstoßen wurde, wodurch die Verwendung oder Verwertung
der Materialien unzulässig wäre und was zur Folge hätte, dass der
Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG (Erfüllen einer
konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten
Baumaßnahme) nicht zum Tragen kommen würde, vor. Zur Klärung der
Frage, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag - im vorliegenden Fall nach
§ 3 Abs.1 Z.2 ALSaG - unterliegt, ist in begründeten
Zweifelsfällen im Altlastensanierungsgesetz ein gesondertes
Feststellungsverfahren nach § 10 Abs.1 ALSaG vorgesehen. Vom Inhalt
dieses Feststellungsbescheides ist abhängig, ob ein anders lautender
Bescheid erlassen werden kann. Die Durchführung dieser Ermittlungen -
Beantragung der Erlassung des Feststellungsbescheides - durch die erkennende
Behörde ist im § 10 ALSaG gesetzlich nicht vorgesehen. Es
erscheint daher zweckmäßig, die Beschwerde gegen die angefochtene
Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung an die
Berufungsbehörde der ersten Stufe aufzuheben. Gründe der Billigkeit
sprechen nicht gegen diese Entscheidung. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens
könnte, sollten begründete Zweifel des Zollamtes Graz bestehen, auch
geklärt werden, ob die Materialbeschaffenheit den im Gutachten des
Referates für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens der
Bezirkshauptmannschaft A. vom 3. Jänner 2003 festgehaltenen Anforderungen
entspricht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 10 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0109-Z3K/03
- Stammnummer
- 14271
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF