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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101906/2016

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101906/2016vom 15.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 19. August 2015 betreffend Einkommensteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 18. Jänner 2016 abgeändert. Die Einkommensteuer 2014 wird mit -€ 1.453,00 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe (Gutschrift) sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ( in weiterer Folge Bf.) ist ungarischer Staatsangehöriger. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte er Kosten für Familienheimfahrten von € 3.672 und Kosten für doppelte Haushaltsführung von € 3.240 als Werbungskosten geltend. Im angefochtenen Bescheid verweigerte das Finanzamt nach Durchführung eines Vorhaltverfahrens die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten, es seien unter Wahrung des Parteiengehörs die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt, jedoch die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher der Bf. vorbringt, er wohne mit seinem Sohn in gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Die Kindesmutter sei verstorben und der Sohn besuche noch die Schule in Ungarn. Daher ersuche er um Berücksichtigung der Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung. Beiliegend übermittelte der Bf. eine Bestätigung über die im Jahr 2014 geleisteten Mietzahlungen iHv € 3.240,00. Das Finanzamt richtete an den Bf. einen weiteren Fragenvorhalt mit folgendem Inhalt: "Sie werden ersucht eine Aufstellung sowie die Belege betreffend doppelte Haushaltsführung vorzulegen. Aus welchen Gründen liegt eine doppelte Haushaltsführung vor? Wo befindet sich der Familienwohnsitz, wie häufig werden Fahrten unternommen? Geben Sie bekannt, warum der ausländische Wohnsitz aufrecht erhalten wird. Wer wohnt an diesem Wohnsitz? Laut Aktenlage sind Sie verwitwet. Haben Sie einen gemeinsamen Wohnsitz mit Ihrem Sohn oder wohnt dieser bereits alleine?" Aus dem Verwaltungsakt geht folgende Aktennotiz der belangten Behörde hervor: "***Bf1*** ***SVN*** Lt. DB7 ist Pfl. verwitwet seit 6/2006 Sohn ***A***, geb. ****** - FB-Bezug bis 9/2016, Studium in Budapest AEAB+1 Kind OK Gemeinsamer HH mit Sohn in Ungarn lt. DB7 KIF 220 OK 2014 war Sohn bereits volljährig Belege über doppelte HHF und Gründe für dopp. HHF abverlangt - keine Belege vorgelegt - keine Erläuterungen eingelangt. Nicht angegeben, warum WS in Ungarn beibehalten wird. Gemeldet in Ungarn ist Pfl. und Sohn lt. vorgelegten Unterlagen Kind ist bereits volljährig, studiert noch -FB-Bezug bis 9/2016. Da Pfl. Alleinerzieher ist, werden, solange, FB-Bezug besteht, Fam.heimfahrten gewährt, doppelte HHF nicht, da keine Belege" Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung, in welcher es nur die Familienheimfahrten iHv € 3.672,00 anerkannte und begründend ausführte, dass hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung keine Belege (Mietvertrag etc.) vorgelegt worden seien. Die Familienheimfahrten würden gewährt, solange der Sohn des Bf. noch in Berufsausbildung stünde. Der Bf. brachte dagegen einen Vorlageantrag ein, in welchem er neuerlich um Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung im Wert von € 3.240,00 ersuchte und beiliegend wiederum die Bestätigung über die 2014 geleisteten Mietzahlungen vorlegte. In seinem Vorlagebericht anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus: "[...] Stellungnahme "Am 18.1.2016 wurde eine BVE für das Jahr 2014 erlassen und die Familienheimfahrten gewährt. Betreffend die Mietaufwendungen wurden keine Belege vorgelegt und daher wurden diese nicht als Werbungskosten anerkannt. Nun wurde ein Vorlageantrag eingebracht und die doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 3.240 beantragt. Da bereits bei der BVE 2014 die gesamte Lohnsteuer erstattet wurde, hat die doppelte Haushaltsführung keine steuerliche Auswirkung." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Akt, insbesondere die Bescheide des Finanzamtes und die Schriftsätze sowie Vorhaltsbeantwortungen (samt Beilagen) des Beschwerdeführers, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und seit Juni 2006 verwitwet. Er hatte im Streitjahr einen Wohnsitz an der Adresse ***Heimatadresse*** (Ungarn) gemeinsam mit seinem noch studierenden Sohn ***A***, geboren am ******, für den er im Beschwerdejahr auch die Familienbeihilfe bezog. Der Beschwerdeführer war in Österreich als Facharbeiter bei der Firma ***DG*** nicht selbständig tätig. Er verfügte in ***ORT*** über eine Wohnung, für welche im Streitjahr eine monatliche Miete von € 270,00 anfiel. Die im Jahr 2014 geleisteten Mietzahlungen betrugen demnach € 3.240.00. Der Beschwerdeführer kehrte im Jänner 2014 wöchentlich und in den übrigen Monaten zweimal im Monat an den Familienwohnsitz in Ungarn zurück. Laut detaillierter Aufstellung der Familienheimfahrten legte der Bf. im Beschwerdejahr ca. 20.000 km mit seinem PKW zurück. 2. Beweiswürdigung Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel und sind insoweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Kosten für Familienheimfahrten sind dann steuerlich absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Jakom/Ebner, 2022, § 16 Tz 56 Stichwort "Doppelte Haushaltsführung"; LStR 2002 Rz 354). Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen, weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden. Bei einem verwitweten und in Gemeinschaft mit einem minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kind lebenden Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Sind wöchentliche Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung (insbesondere ins Ausland) völlig unüblich so ist nur eine geringere Anzahl von Familienheimfahrten steuerlich absetzbar (Jakom/Ebner, 2022, § 16 Tz 56 Stichwort "Doppelte Haushaltsführung"; LStR 2002 Rz 356). Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen absetzbar, die durch das tatsächlich benützte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG begrenzt (€ 3.672). Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG auf Monatsbeträge umzurechnen (€ 306), wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht. Die derart errechnete Jahresgrenze wird durch Urlaub oder Krankenstand nicht vermindert (LStR 2002 Rz 356). Eine doppelte Haushaltsführung kann grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn neben dem Familienwohnsitz ein gesonderter Wohnsitz am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen begründet wird. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder -wie im gegenständlichen Fall- ein verwitweter Steuerpflichtiger mit seinem minderjährigen bzw. in Ausbildung stehenden Kind einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Er liegt dort, wo der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können grundsätzlich immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde (Jakom/Ebner, 2022, § 16 Tz 56 Stichwort "Doppelte Haushaltsführung" mwN; LStR 2002 Rz 343). Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder -) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder -) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist nach der Verwaltungspraxis keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst am Familienwohnsitz steuerlich relevante, ortsgebundene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 6.000 jährlich erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Private Veranlassung ist hingegen zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige in anderen Fällen den bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er dort zB ein Eigenheim errichtet hat (LStR 2002 Rz 344). Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist ua unzumutbar, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz minderjährige unterhaltsberechtigte und in Ausbildung stehende Kinder wohnen. Sie begründen damit eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes und rechtfertigten damit eine dauernde doppelte Haushaltsführung. Da die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung somit dem Grunde nach erfüllt sind, liegen somit auch die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten vor. Der Beschwerdeführer kehrte wöchentlich an den Familienwohnsitz zurück. Die belangte Behörde hat demnach bereits in der Beschwerdevorentscheidung die geltend gemachten Kosten in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages von € 3.672 anerkannt und sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer war laut Lohnzettel von 1.1.2014 bis 31.12. 2014 bei seinem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt und ist daher von einem tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und daher entsprechenden Wohnkosten - wie vom Bf. in der vorgelegten Bestätigung über die in Höhe von € 3.240,00 jährlich geleisteten Mietzahlungen auszugehen. Wie aber die belangte Behörde zutreffend in ihrem Vorlagebericht ausgeführt hat, haben diese (grundsätzlich als Werbungskosten unter dem Titel der Doppelten Haushaltsführung anzuerkennenden) Mietaufwendungen aufgrund der geringen nicht selbständigen Einkünfte des Bf. keine weiteren steuerlichen Auswirkungen. Wie im beiliegenden Einkommensteuerberechnungsblatt ersichtlich, resultiert nach Abzug der Werbungskosten in Höhe von € 6.912,00 (das sind -wie durch den Bf. beantragt: 3.672,00 + 3.240,00) ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 7.551,50. Nach Abzug des Sonderausgabenpauschbetrages von € 60,00 sowie des Kinderfreibetrages von € 220,00 verbleibt somit ein steuerpflichtiges Einkommen iHv € 7.271,50. Bei einem Einkommen von € 11.000 und darunter beträgt die tarifmäßige Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG aber € 0,00 und die Steuer nach Abzug des Alleinerzieherabsetzbetrages beträgt -€ 494,00. Wie im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt, resultiert daraus - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung - letztlich eine Abgabengutschrift iHv € 1.453,00. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 18.1.2016 abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Beilage: 1 Berechnungsblatt (2014) Wien, am 15. November 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101906/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101906.2016
Stammnummer
142691
Gültig
15.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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