Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4699-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht für die Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4699-W/02vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P, vertreten durch
A, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, in W, vom 24. Juli
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom
10. Juli 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Geschäftsführerin der Bw. ist Frau C, die
zu 100 Prozent an der Bw. beteiligt ist. Frau C übt die
Geschäftsführung laut Firmenbuchauszug seit 1986 aus.
Im Zuge einer den Streitzeitraum 1997 bis 2001 umfassenden
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass für die
Geschäftsführerbezüge Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage
abgeführt worden waren. Für das von der Bw. der
Geschäftsführerin zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug wurde der
Kfz-Sachbezugswert ebenfalls in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Es
wurden daher für folgende Beträge die genannten Abgaben nachgefordert
(alle Beträge in S):
|
Jahr
|
Bemessungsgrundlage
|
DB
|
DZ
|
1997
|
360.802
|
16.236
|
1.912
|
1998
|
340.552
|
15.325
|
1.805
|
1999
|
337.544
|
15.189
|
1.789
|
2000
|
351.841
|
15.833
|
1.829
|
2001
|
387.157
|
17.422
|
1.974
|
Kfz
1997 bis 2001
|
118.753
|
5.344
|
629
|
Summe
|
|
85.349
|
9.938
In der gegen
den Abgabenbescheid eingebrachten Berufung rügte die steuerliche Vertretung
Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des
bekämpften Bescheides. Sie führte aus, dass das Prüfungsorgan
nicht in den vorgelegten Bericht des Kommunalsteuerprüfers, der die
Kommunalsteuerpflicht des Geschäftsführerhonorars verneint hatte,
Einsicht genommen hätte und den Werkvertrag nur kurz überflogen
hätte. Der Prüfer habe sich nicht mit den vom steuerlichen Vertreter
angebotenen Beweismitteln auseinander gesetzt.
Die
Geschäftsführerin sei mit 40 Stunden wöchentlich beim N
vollbeschäftigt. Auf Grund dieser Vollbeschäftigung übe sie ihre
Geschäftsführertätigkeit nicht regelmäßig aus, sie
erbringe ihre Leistungen unregelmäßig nach eigener Einteilung und
jeweiliger Notwendigkeit am Wochenende und am Abend. Sie sei in ihrer
Tätigkeit weder zeit- noch ortsgebunden. Objektbesichtigungen mit Kunden
könne sie nur am Wochenende und am Abend vornehmen. Den administrativen
Teil der Tätigkeit erledige Frau C überwiegend von zu Hause aus. In
den Büroräumlichkeiten sei sie nur gelegentlich zwecks Besprechungen
anwesend. Der Geschäftsführerin stünde im Büro kein eigener
Arbeitsplatz zur Verfügung. Es bestünde keine Urlaubsregelung und
keine Regelung für den Krankheitsfall. Auch nach Beendigung ihrer
Geschäftsführertätigkeit habe sie keine einem
Dienstverhältnis entsprechenden Ansprüche auf Abfertigung oder
Zahlungen für nicht konsumierte Urlaube. Der Berufung der
Geschäftsführerin läge ein Werkvertrag zu Grunde, der 1995
abgeschlossen worden sei. Der Werkvertrag werde mit der Gesellschaft jeweils
für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Das Entgelt sei
ausschließlich erfolgsbezogen.
Die
Geschäftsführerin sei in Ausübung ihrer Tätigkeit weder
zeit- noch ortsgebunden, sie entscheide frei darüber, wann ihre Anwesenheit
notwendig und zweckmäßig sei. Sie sei an keinerlei Weisungen
gebunden. Tatsächlich beziehe Frau C hauptberuflich ihre Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit beim N , folglich sei sie weder
wirtschaftlich noch persönlich abhängig. Von einer Eingliederung
könne daher keinesfalls gesprochen werden.
Frau C erhalte
von der Gesellschaft ausschließlich ein erfolgsbezogenes Honorar. Der
Honoraranspruch entstehe erst, wenn ein Umsatz von mehr als brutto
5.000.000,00 S erreicht werde. Hat die Gesellschaft einen niedrigeren
Umsatz oder ein negatives Betriebsergebnis, dann erhalte die
Geschäftsführerin überhaupt kein Entgelt. Die Kosten für die
Sozialversicherung trage sie selbst. Die Geschäftsführerin
entnähme unterjährig nach Maßgabe ihres Finanzbedarfs
unterschiedlich hohe Akontobeträge. Nach Erstellung des Jahresabschlusses
werde von ihr eine Abschlusshonorarnote über ihren Anspruch laut
Werkvertrag gelegt. Aus der Tatsache, dass die Jahresentgelte ähnlich hoch
seien, könne nicht darauf geschlossen werden, dass ein
Dienstverhältnis vorliege. Vielmehr sei es dem Fleiß und der
Tüchtigkeit von Frau C und den von ihr ausgewählten Mitarbeitern
zuzuschreiben, dass die Gesellschaft über Jahre hinweg gute und stabile
Umsatzzahlen aufweise.
Die zwischen
Frau C und der Gesellschaft 1995 abgeschlossene Vereinbarung sowie die
tatsächlichen Verhältnisse zeigten deutlich den Werkvertragscharakter
und ließen keinen Schluss auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
zu. Die fehlende Urlaubs- und Krankheitsregelung sowie der Umstand, dass die
Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Geschäftsführerin
jeweils nur für ein Jahr gelte, deuteten auf das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses auf Seiten der Geschäftsführerin hin. Die
Beschäftigung der Mehrheitsgesellschafterin weise kein Merkmal auf, das
für ein Dienstverhältnis typisch sei. Vielmehr lägen auf Grund
des Werkvertrages, des Unternehmerrisikos und des Fehlens jeglichen
dienstnehmerähnlichen Kriteriums Einkünfte aus der Verwaltung von
Vermögen im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 1 vor.
Von einem
Prüfungsorgan des Magistrats betreffend Kommunalsteuer sei der Sachverhalt
bereits untersucht und entsprechend den beiliegenden Unterlagen nicht
beanstandet worden. Da die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich DB-, DZ- und
Kommunalsteuerpflicht identisch seien, sei von einer hiezu berufenen
Behörde bereits eine Vorentscheidung getroffen worden.
Der Berufung
beigelegt waren eine Kopie der Geschäftsführungsvereinbarung und
Unterlagen betreffend die angesprochene Kommunalsteuerprüfung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Frau C ist an
der Bw. zu 100 Prozent beteiligt. Sie nimmt die Aufgaben der
Geschäftsführung für die Bw. seit 1986 wahr.
Für die
Beurteilung der Stellung der Geschäftsführerin als Dienstnehmerin der
Bw. sind folgende Punkte der Geschäftsführervereinbarung
wesentlich:
Laut der
Präambel der Vereinbarung ist Frau C die alleinige
Geschäftsführerin. In dieser Eigenschaft hat sie eigenverantwortlich
die gesamte Geschäftsführung inklusive sämtlicher
organisatorischen, finanziellen und sonstigen Belange über. Zwecks
Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft besteht kein Anspruch auf
Fixhonorierung, sondern nach Maßgabe der Umsatzentwicklung und
insbesondere der Auftragslage ist ein angemessenes Erfolgshonorar
festzulegen.
Laut § 1
wird die Geschäftsführerin die GmbH unter voller Wahrung ihrer
wirtschaftlichen und rechtlichen Selbstständigkeit in sämtlichen
rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen beraten, insbesondere Aufträge
für die GmbH akquirieren.
Laut § 2
ist die Geschäftsführerin in Ausübung ihrer Tätigkeit weder
zeit-, noch orts- noch weisungsgebunden. Sie ist daher berechtigt, ihre Agenden
ganz oder teilweise von ihrem Wohnort aus zu erledigen. Allfällige
hiefür entstehende Kosten werden von der GmbH nicht vergütet, sondern
gelten mit dem Honorarentgelt als abgegolten. Die
Geschäftsführerin hat ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes im Sinne des HGB zu erfüllen.
Laut § 3
gilt die Vereinbarung jeweils für die Dauer eines Jahres. Erfolgt keine
fristgerechte Kündigung, so wird die gegenständliche Vereinbarung
fortgesetzt.
Laut § 4
erhält die Geschäftsführerin ein erfolgsbezogenes Honorar, das
spätestens im Zuge der Bilanzerstellung unwiderruflich zu ermitteln ist.
Der jährliche Honoraranspruch beträgt sechs Prozent der
Betriebsleistung des Geschäftsjahres, vorausgesetzt der Umsatz in Höhe
von 5 Mio. S wurde überschritten. Unterjährige Akontierungen sind
unter Rücksichtnahme auf die Liquiditätslage der Gesellschaft
möglich. Seitens der GmbH wird der Geschäftsführerin ein
Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches sie auch privat nutzen darf,
wobei für die anteilige Privatnutzung ein Fixbetrag von 24.000,00 S vom
Honorar einbehalten wird.
Laut § 5
besteht kein Regelungsbedarf hinsichtlich Urlaub, Stellvertretung, Krankenstand
etc.
Entgegen dem
Vorbringen in der Berufung und der Regelung in der
Geschäftsführungsvereinbarung erhielt die Geschäftsführerin
im Streitzeitraum nachstehende Bezüge, und zwar auch in jenem Jahr, in dem
der Umsatz unter die 5 Mio. - Grenze sank (sämtliche Beträge in
S):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Honorar
|
360.802
|
340.552
|
337.544
|
351.841
|
387.157
|
Umsätze
|
5.550.805
|
5.239.254
|
4.822.052
|
5.026.298
|
5.646.213
|
|
6,5
%
|
6,5%
|
7
%
|
7
%
|
6,86
%
Diese
Feststellung ergibt sich aus den im Steuerakt aufliegenden Bilanzen und dem
Bericht des Lohnsteuerprüfers und ist insoweit unstrittig.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl.
Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis
i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG
1988.
Nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist
dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich für die Jahre
1997 und 1998 in § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), ab dem
Jahr 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG).
Der
Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Der
Verfassungsgerichtshof hat aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort
(VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v. 26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Im vorliegenden
Fall wird in der Berufung vorgebracht, dass die Geschäftsführerin beim
N mit 40 Stunden wöchentlich beschäftigt sei und auf Grund dieser
Beschäftigung die Geschäftsführungstätigkeit nicht
regelmäßig ausübe. Sie sei in ihrer Tätigkeit weder zeit-
noch ortsgebunden und erbringe ihre Leistungen nach eigener Einteilung am
Wochenende und am Abend.
Vor dem
Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierlich und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für die wesentlich beteiligte
Geschäftsführerin das Merkmal der Eingliederung zweifelsfrei gegeben
(VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068). Dem Umstand, dass die
Geschäftsführerin infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit an keine
betrieblichen Ordnungsvorschriften (Dienstort, Dienstzeit) gebunden und keinen
Anspruch auf Urlaub oder Abfertigung hat, ist keine wesentliche Bedeutung
beizumessen (VwGH 16.6.2001, 2001/14/0103).
Dass die
Geschäftsführerin beim N beschäftigt ist, schließt ein
weiteres Dienstverhältnis nicht aus (vgl. VwGH 27.1.2000,
98/15/0200).
Das im oben
zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neben der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses
ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein Unternehmerwagnis ist
nämlich nur dann zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom
26.7.2000, 2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses
Merkmales, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen
sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Die
Geschäftsführerin erhielt im Streitzeitraum jährliche
Vergütungen, es lagen keine ins Gewicht fallenden Einnahmenschwankungen
vor. Weiters erhielt sie auch in jenem Jahr, in dem die Umsatzerlöse unter
die in der Vereinbarung festgelegte 5 Mio. - Grenze gesunken waren, ein Honorar
etwa im Ausmaß der Vorjahre, nämlich 7 Prozent der
Umsatzerlöse.
Die Bw. bringt
weiters vor, dass das Prüfungsorgan des Magistrats bei der Prüfung der
Bemessungsgrundlagen für die Kommunalsteuer den vorliegenden Sachverhalt
nicht beanstandet hätte. Dass die zur Erhebung der Kommunalsteuer berufene
Abgabenbehörde zu einer abweichenden Rechtsansicht gelangt war, ist ohne
Bedeutung, weil gemeindebehördliche Kommunalsteuerbescheide für die
Abgabenbehörden des Bundes bei
der Beurteilung
der Dienstgeberbeitragspflicht gewährter Vergütungen keine
Bindungswirkung entfalten (VwGH 15.12.2004, 2002/13/0118).
Die Berufung
war daher in Anbetracht obiger Ausführungen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 23.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
DienstverhältnisWeisungsungebundenheitUnternehmerrisikoEingliederungRechtsansicht hinsichtlich Kommunalsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4699-W/02
- Stammnummer
- 14268
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF