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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200079/2017

Konsenslose Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial und sonstigem Material außerhalb vom Ortsbereich; Feststellungsverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200079/2017vom 11.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das in § 10 vorgesehene Feststellungsverfahren bezweckt die bescheidmäßige Klärung und damit die rechtswirksame Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabe nach dem Altlastensanierungsgesetz. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für das Zollamt Österreich im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16 Tür 3.OG, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 9. November 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nun Zollamt Österreich) vom 8. Oktober 2015, Zahl: ***230000/00000/2015-4***, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Zollamt ist von der ***Bezirkshauptmannschaft*** mit Schreiben vom 1. Juni 2015 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass auf den Grundstücken Nrn. ***X*** und ***1***, ***KG***, eine konsenslose Anschüttung mit Bodenaushubmaterial und sonstigem Material außerhalb vom Ortsbereich vorgenommen worden ist. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen hat das zuständige Zollamt gegenüber ***Bf*** für das Ablagern von 4.850 Tonnen Abfall (Bodenaushub) im 1. Quartal 2015 und von 4.850 Tonnen Abfall (Bodenaushub) im 2. Quartal 2015 auf den genannten Grundstücken insgesamt EUR 89.240,00 an Altlastenbeitrag festgesetzt sowie einen Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO in Höhe von EUR 1.784,80 vorgeschrieben. In der Begründung führt die Abgabenbehörde aus, ***Bf*** habe veranlasst, dass das betreffende Material in der Menge von 9.700 Tonnen dort angeschüttet wird. Das Ausmaß der Schüttung betrage laut Erhebungen der ***Bezirkshauptmannschaft*** 4.410 m3, die durchschnittliche Schütthöhe ca 1,2 m. Die Schüttung liege außerhalb des Ortsbereiches. Dafür wäre gemäß § 7 Abs 1 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine Bewilligung durch die Behörde erforderlich gewesen, die nicht vorgelegen habe. Das Anschütten des Bodenaushubmaterial, bei dem es sich um Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und § 2 Abs 4 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) handle, stelle jedenfalls die Vornahme einer Geländeanpassung iSd § 3 Abs 1 Z 4 lit c AlSAG dar. Die Vornahme einer Geländeanpassung mit Abfall iSd § 3 Abs 1 Z 1 lit c AlSAG gelte als Ablagern von Abfällen und unterliege daher dem Altlastenbeitrag. Da zum Zeitpunkt der Anschüttung keine entsprechende Bewilligung vorgelegen habe, komme der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1a Z 4 AlSAG nicht zur Anwendung. ***Bf*** sei als Veranlasser Beitragsschuldner. Da er den Altlastenbeitrag nicht selbst berechnet und beim Zollamt keine Altlastenbeitragsanmeldung abgegeben habe, sei das Zollamt berechtigt, den entstandenen Altlastenbeitrag erstmalig mit Bescheid gemäß § 201 Abs 1 und Abs 2 Z 3 BAO festzusetzen. Da die Abgabenbeträge nicht zeitgerecht entrichtet wurde, sei überdies ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% zu entrichten. Mit Eingabe vom 9. November 2015 hat ***Bf***, ***FN***, durch seinen Vertreter Beschwerde gegen den oa Bescheid erhoben. Einleitend wird ausgeführt, es gebe an der genannten Adresse mehrere Personen mit dem Namen ***Bf***. Die Parteienbezeichnung im Spruch des angefochtenen Bescheides lasse nicht auf den ersten Blick erkennen, welche Person gemeint sei. In Zusammenschau mit der Begründung sei jedoch eindeutig der Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer betriebenen Unternehmen ersichtlich. Der Beschwerdeführer gehe daher davon aus, dass er der Adressat des Bescheides sei. In der Begründung wird ausgeführt, es handle sich beim aufgebrachten Rekultivierungsmaterial nicht um Abfall. Selbst wenn man die Abfalleigenschaft bejahen wolle, bestünde Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs 1a Z 4 AlSAG. Im Zweifelsfall wäre ein Feststellungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 10 AlSAG einzuleiten. Erst nach Klärung der maßgeblichen Fragen könne eine Beitragsvorschreibung erfolgen bzw habe diese endgültig zu unterbleiben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2017, Zahl: ***230000/00000/2015-11***, wird die Beschwerde von ***Bf***, geb. am ***00.00.0000***, ((nachstehend mit "Bf" bezeichnet) als unbegründet abgewiesen. In der Begründung fürhrt das Zollamt ua aus: "Mit dem Bescheid vom 21. Jänner 2016, Zahl ***0000-AW-0000/001*** stellte die ***Bezirkshauptmannschaft*** fest, dass es sich bei dem für die Anschüttung, auf den Grundstücken Nr. ***X*** und ***1*** alle in der ***KG***, verwendeten Bodenaushub um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt und dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt. Da vom LVwG Niederösterreich die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist diese Feststellung in Rechtskraft erwachsen und für das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Vorfrage bei der abgabenrechtlichen Beurteilung im Rechtsmittelverfahren bindend. Daraus ergibt sich, dass es sich bei dem für die Schüttung verwendeten Material um Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 und daher auch um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 AISAG handelt und dieser Abfall für eine beitragspflichtige Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 lit. c AISAG verwendet wurde. Als Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Ziffer 1 AISAG ist zu Recht Herr ***Bf*** herangezogen worden, da er als Grundeigentümer sowie als Inhaber der Fa. ***Bf*** als Besitzer des Abfalls diese Verfüllung von Geländeunebenheiten veranlasst hat. Hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Zuteilung zu den betreffenden Quartalen wird auf die Begründung des bekämpften Bescheides des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 8. Oktober 2015, Zahl ***230000/00000/2015-4*** verwiesen." Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 wurde beantragt, die Beschwerde vom 9. November 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wird im Vorlageantrag ausgeführt: "Wie in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 6.4.2017 zutreffend ausgeführt, wurde in der gegenständlichen Angelegenheit mittlerweile ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG durchgeführt. In diesem erging zunächst der Bescheid der ***Bezirkshauptmannschaft*** vom 21.1.2016, ***0000-AW-0000/001***. Mit diesem stellte die Behörde fest, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Nrn. ***X*** und ***1***, ***KG***, am 28.5.2015 auf einer zusammenhängenden Fläche von 4.410 m2 gelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.850 t (ca 6.000 m3) um Abfall iSd § 2 AWG 2002 handle und dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das LVwG NÖ. Diese wurde mit Erkenntnis vom 27.1.2017, ***LVwG-AV-000/001-2016***, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Angaben über die Menge des von der Feststellung umfassten Materials berichtigt wurden (dieses soll eine Masse von 2 x 4.850 t und nicht bloß 4.850 t aufweisen). Gegen dieses Erkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, worin die getroffene Feststellung zur Gänze bekämpft wird (./3). Das LVwG NÖ informierte ihn mit Schreiben vom 4.4.2017, ***LVwG-AV-000/002-2016***, über die Vorlage derselben an den VwGH [./4). Das Verfahren ist beim Höchstgericht anhängig." Nach Aufhebung des oa Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (VwGH 27.3.2019, Ra 2019/13/0002) sowie des im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnisses vom 25. September 2019, Zl. ***LVwG-AV-000/003-2016***, durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0120) hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde des Bf gegen den Bescheid der ***Bezirkshauptmannschaft*** vom 21. Jänner 2016, Zl. ***0000-AW-0000/001***, betreffend Feststellung nach dem AlSAG mit Erkenntnis vom 22. Februar 2023, Zl. ***LVwG-AV-000/006-2016***, im dritten Rechtsgang zu Recht erkannt, dass der Beschwerde insofern Folge gegeben wird, als der Bescheid der ***Bezirkshauptmannschaft*** vom 21. Jänner 2016, Zl. ***0000-AW-0000/001***, dahingehend abgeändert wird, dass festgestellt wird, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Nr. ***X*** und ***1***, ***KG***, am 28. Mai 2015 auf einer zusammenhängenden Fläche von ca. 4.410 m2 gelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von je 4.850 t - wie auf dem Katasterplan Maßstab 1:1000, erstellt am 29. Mai 2015 ersichtlich - um keinen Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 handelt und dieses Material nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Zudem liegt keine beitragspflichtige Tätigkeit vor. Diese Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: § 10 Abs 1 AlSAG bestimmt: "Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, 1. ob eine Sache Abfall ist, 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, 4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt, 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden, 6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt." Das in § 10 AlSAG vorgesehene Feststellungsverfahren bezweckt die bescheidmäßige Klärung und damit die rechtswirksame Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabe nach dem AlSAG. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Beitrages nach § 9 AlSAG (vgl zB VwGH 21.8.2017, Ra 2017/16/0114). Im Hinblick darauf, dass im Bescheid der ***Bezirkshauptmannschaft*** vom 21. Jänner 2016, Zl. ***0000-AW-0000/001***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 22. Februar 2023, Zl. ***LVwG-AV-000/006-2016***, festgestellt wird, dass das verfahrensgegenständliche Material nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt und keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und war ersatzlos aufzuheben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Salzburg, am 11. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200079/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200079.2017
Stammnummer
142678
Gültig
11.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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