Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101755/2021
Keine Werbungskosten mangels Zuordnung zu Einkünften aus VuV
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101755/2021vom 07.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gutmann Consulting Steuerberatungs OG, Wampersdorfer Straße 34, 2486 Pottendorf, über die Beschwerde vom 25. September 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 25. August 2020 betreffend Einkommensteuer 2018, Umsatzsteuer 2018 sowie Verspätungszuschläge, Steuernummer ***BF1StNr1***
zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommen- bzw. Umsatzsteuer werden abgeändert.
II. Die Bescheide betreffend Verspätungszuschläge zur Einkommen- bzw. Umsatzsteuer werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidung sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (idF Bf.) hatte für das Jahr 2018 keine Steuererklärungen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer eingebracht.
Die Abgabenbehörde ermittelte daher die Bemessungsgrundlagen für die Einkommen- und Umsatzsteuer im Schätzungswege gem. § 184 BAO und erließ am 25. August 2020 die entsprechenden Bescheide zur Einkommen- bzw. Umsatzsteuer des Jahres 2018. Als Grundlage für die Schätzung wurden u.a. die Zahlen aus dem Vorjahr, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend, herangezogen.
Infolge der Nichtabgabe der Erklärungen wurden weiters sowohl für die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer Verspätungszuschläge festgesetzt und ergingen diese Bescheide ebenfalls am 25. August 2020.
Die Beschwerden gegen die angeführten Bescheide wurden am 25. September 2020 erhoben und richteten sich diese gegen die Höhe der festgesetzten Steuern und der Verspätungszuschläge. Der Bf. legte der Beschwerde die entsprechenden Steuererklärungen bei und ersuchte um Berücksichtigung der enthaltenen Angaben und um Erlassung neuer Bescheide. Die erklärten Daten seien aufgrund der Buchhaltungsunterlagen ermittelt worden. Hinsichtlich der Einkommensteuer wurde weiters die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für zwei Kinder beantragt.
Mit Vorhalt vom 14. Oktober 2020, zugestellt am 15. Oktober 2020, forderte die Behörde den Bf. zur Nachreichung der folgenden Unterlagen auf: Detaillierte Überschussrechnung, Anlagenverzeichnis, Aufgliederung der erklärten Instandhaltungskosten (Euro 6.011,19) sowie der übrigen Werbungskosten (Euro 11.169,84) samt belegmäßigen Nachweisen.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Die Beschwerdevorentscheidungen (BVE) ergingen am 26. Jänner 2021.
Der Beschwerde betreffend die Einkommensteuer wurde teilweise stattgegeben. Die beantragten Kinderfreibeträge wurden berücksichtigt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung blieben unverändert, da keine entsprechenden Nachweise zu den beantragten Änderungen beigebracht worden seien.
Der Bescheid betreffend den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer wurde auf Basis der neuen Bemessungsgrundlage laut BVE gem. § 295 Abs. 3 BAO abgeändert.
Die Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer sei mangels Vorlage entsprechender Nachweise als unbegründet abgewiesen worden.
Mit Eingaben vom 27. Februar 2021 wurden die Vorlageanträge betreffend die Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer sowie zu den Verspätungszuschlägen eingebracht.
Mit Vorhalt vom 7. April 2021 forderte die Behörde den Bf. neuerlich zur Vorlage der Nachweise für die beantragten Aufwendungen und erklärten Umsätze auf.
Die Vorlage der Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht (BFG) erfolgte am 15. Juli 2021.
Am 19. Juli 2021 brachte der Bf. nachträglich diverse Unterlagen bei der Behörde ein. Diese wurden dem BFG am 3. August 2021 übermittelt.
Es handelte sich um die Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das Jahr 2018 samt Belegen zu den angeführten Aufwendungen.
Mit Beschluss des BFG vom 5. September 2023, zugestellt am 8. September 2023, wurde der Bf. um Stellungnahme und Beantwortung verschiedener Fragen zur vorliegenden Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2018 (betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sowie zu den Belegen und um Vorlage weiterer angeführter Unterlagen ersucht.
Als Termin wurde dafür der 2. Oktober 2023 vorgemerkt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerden laut Aktenlage erfolgen werde, sollte der Beschluss nicht termingerecht beantwortet werden.
Im Beschluss war u.a. festgehalten:
"Bei Prüfung der Unterlagen hinsichtlich der Ausgaben und Feststellung der Umsätze haben sich nachstehend angeführte Fragen ergeben. Nicht alle beantragten Ausgaben sind belegt und wären dem vermieteten Objekt des Bf. zuordenbar und daher die steuerliche Anerkennung in Frage zu stellen.
Wie der Aktenlage zu entnahmen war, resultieren die Einkünfte aus VuV aus der Vermietung des Objektes in ***1***.
Mit den nach erfolgter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Beschwerdeverfahren eingebrachten Erklärungen vom 25.9.2020 wurden die Umsätze und Einkünfte für das Jahr 2018 gemeldet.
Umsätze 2018 - gesamt 28.400,00 netto, Vorsteuer - gesamt 2.936,96;
Einkünfte aus VuV nach Abzug der Werbungskosten - 3.743,64 gesamt
Der vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnung vom 19.7.2021 sind folgende Details zu entnehmen:
Einnahmen - gesamt 28.400 netto; Vorsteuer 2.032,23; Einkünfte VuV - 3.747,68 gesamt.
Ausgaben - 24.652,32
1) Einnahmen gesamt 28.400,00 netto - Es wird ersucht die diesbezüglichen Mietverträge beizubringen.
2) Ausgaben
A) Betriebskosten 11.165,43
• Die Betriebskosten BK 1 bis BK 5 waren dem Objekt zuordenbar und wären anzuerkennen.
Gesamt 2.986,17, Vorsteuer 211,19.
• Zur Prüfung und Berücksichtigung der Betriebskosten BK 6 sowie BK 8 - 10 wird ersucht die entsprechenden Belege beizubringen, d.h. insbesondere für die Hausbetreuung (3.600,00) und Hausverwaltung (1.152,00) die Empfänger zu nennen und die diesbezüglichen Verträge und Rechnungen vorzulegen.
Zum Beleg BK 7 "Gasaufwand Nordsteirische" v. 12.9.2018 (4.081,70 brutto, Vorsteuer 680,28) war festzustellen, dass es sich nicht um eine Gaslieferung, sondern um die Lieferung von 5.001 Liter Heizöl handelte. Die Rechnung war an "***2***" adressiert und die Lieferung erfolgte an die Adresse ***3***.
Wie festgestellt werden konnte, befindet sich an dieser Adresse ein Einfamilienhaus. Diese Ausgaben wären daher nicht dem vermieteten Objekt des Bf., Hauptstraße 4, zuzuordnen und daher nicht anzuerkennen.
B) Zu den Instandhaltungskosten (6.011,58 netto, Vorsteuer 1.170,41) war aufgrund der Belege 1 - 15) festzustellen, dass es sich um Bauarbeiten gehandelt haben dürfte. Auf den Belegen (für Beton, div. Rohrmaterial, Pflastersteine, Fliesen, Pflanzen) war zum Teil "Baustelle ***4***" angegeben bzw. als Lieferadresse ***5***. Dies ist aber die Wohnadresse, dort befindet sich das Wohnhaus des Bf., lt. Akt.
• Aufgrund der Belege wäre keine Zuordnung zum vermieteten Objekt des Bf. herzustellen und ist daher die Anerkennung der Kosten in Frage zu stellen.
Es wird ersucht darzulegen und mit Unterlagen nachzuweisen, um welche Baustelle es sich handelte; welche Bauarbeiten durchgeführt wurden; welche etwaigen Instandhaltungen oder Sanierungen vorgelegen seien die mit dem vermieteten Objekt in Verbindung standen.
C) Es wird um Vorlage des Kreditvertrages betreffend Zinsen iHv 1.344,00 ersucht.
D) Es wird ersucht Unterlagen, Anlagenverzeichnisse, zur Afa-Einrichtung und Afa-Gebäude iHv insgesamt 6.131,33 beizubringen.
Aufgrund der Feststellungen des BFG wäre davon auszugehen, dass die angeführten "Instandhaltungskosten" als auch die "Betriebskosten" nur zu einem Teil mit den Einkünften aus der Vermietung des Objektes in ***6***, in Verbindung standen. Die beantragten Aufwendungen wären daher, lt. Aktenlage, nur zum Teil, laut Belegen wie oben ausgeführt, anzuerkennen und bei Ermittlung der Einkünfte aus VuV in Abzug zu bringen.
Demzufolge ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen:
Umsatzsteuer
Einnahmen 28.400,00 Umsatzsteuer 2.840,00 Vorsteuer 211,19
Einkommensteuer:
Einkünfte VuV 28.400,00
abzüglich Betriebskosten lt. Belegen 2.986,17
Die Einnahmen- / Ausgabenrechnung wird dem Beschluss beigelegt (Beilage 1). Ebenso beiliegend Abfragen mit Google Maps betreffend die Adressen ***5*** sowie ***7*** (Beilagen 2 und 3)."
Der Beschluss blieb unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 269 BAO haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Demzufolge kann das Verwaltungsgericht erforderliche Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts durchführen.
Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dieses Parteiengehör gehört zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Demzufolge ist das Parteiengehör zu gewähren, um die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Kenntnis zu bringen und die Möglichkeit der Stellungnahme dazu zu bieten. Insbesondere sind jene Punkte zur Kenntnis zu bringen, in denen eine wesentliche Abweichung von den Abgabenerklärungen in Frage kommt.
Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet ist. Es gilt dabei der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel ebenso wie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Wesentlich ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dabei genügt es jedoch, nach ständiger Rechtsprechung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder sogar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der zu beurteilende maßgebende Sachverhalt ergab sich aus den in den Entscheidungsgründen (auf die verwiesen wird) angeführten Akten der Behörde, den angeführten im Verfahren beigebrachten Unterlagen sowie den Schriftsätzen der Parteien.
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte auch im Jahr 2018 Einkünfte aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses in ***1***.
Infolge Nichtabgabe der Erklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2018 wurden die Bemessungsgrundlagen durch die Behörde im Schätzungswege ermittelt und entsprechende Bescheide am 25.8.2020 erlassen. Mit den gegen die Bescheide zur Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2018 gerichteten Beschwerden wurden zwar Steuererklärungen, jedoch auch in der Folge keine entsprechenden Nachweise zur Überprüfung der enthaltenen Angaben beigebracht.
Erst nach Vorlage der Beschwerden an das BFG wurden am 19.7.2021 eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung (E/A-Rechnung) zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie zu den angeführten Ausgaben zugehörige Belege beigebracht.
Der Bf. wurde mit Beschluss des BFG vom 5. September 2023, zugestellt am 8. September 2023, iSd Parteiengehörs gem. § 115 BAO um Stellungnahme und Auskunft zur vorliegenden E/A-Rechnung 2018 sowie zu den Belegen und um Vorlage der angeführten Unterlagen ersucht. Als Termin dafür wurde der 2.10.2023 vorgegeben.
Der am 8. September 2023 der steuerlichen Vertretung des Bf. nachweislich zugestellte Beschluss blieb unbeantwortet.
In freier Beweiswürdigung kam das BFG aufgrund der vorliegenden E/A-Rechnung, der Belege und den dem Bf. diesbezüglich mit Beschluss vom 5.9.2023 mitgeteilten Feststellungen und Schlussfolgerungen zu folgenden Ergebnissen.
Umsatzsteuer 2018
Aufgrund der in der eingebrachten Steuererklärung enthaltenen Angaben und der Angaben zu den Mieteinnahmen aus der Vermietung der Tops 1-6 wurden die Umsätze mit insgesamt Euro 28.400,00 netto festgestellt.
Hinsichtlich der beantragten Vorsteuern laut E/A-Rechnung waren aufgrund der Prüfung der Belege zu den Betriebskosten BK 1 bis 5 Vorsteuern iHv insgesamt Euro 211,19 anzuerkennen.
Zum Beleg BK 7 "Gasaufwand Nordsteirische" v. 12.9.2018 (Euro 4.081,70 brutto, Vorsteuer 680,28) war festzustellen, dass es sich um die Lieferung von 5.001 Liter Heizöl handelte. Die Rechnung lautete auf "***2***" mit der Adresse ***3***. Da die Rechnung nicht auf den Bf. lautete und sich an dieser Adresse ein Einfamilienhaus befindet waren diese Ausgaben nicht dem vermieteten Objekt des Bf., einem Mehrfamilienhaus, mit der Adresse Hauptstraße 4, zuzuordnen. Die beantragten Vorsteuern waren daher nicht anzuerkennen.
Hinsichtlich der weiteren beantragten Vorsteuer iHv Euro 1.170,41 aus dem Titel "Instandhaltungskosten" (6.011,58 netto) kam das BFG in freier Beweiswürdigung und Beurteilung der Belege zum Schluss, dass die den Vorsteuern zugrundeliegenden Aufwendungen nicht dem vermieteten Objekt des Bf. zuzuordnen waren.
Aus den Belegen 1 - 15) war festzustellen, dass es sich um Material für Bauarbeiten gehandelt hatte und zwar um Beton, div. Rohrmaterial, Pflastersteine, Fliesen, Pflanzen. Auf den Belegen war sowohl "Baustelle ***4***" bzw. als Lieferadresse ***5***, angegeben.
Bei dieser Adresse handelt es sich um den Wohnsitz des Bf. Die Bauarbeiten betrafen somit wohl den privaten Wohnbereich des Bf. Da folglich Aufwendungen vorlagen, die der privaten Lebensführung des Bf. zuzuordnen waren, waren die in den Rechnungen angeführten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuern absetzbar.
Diese Aufwendungen standen nicht mit dem vermieteten Objekt in Zusammenhang, sodass die Vorsteuerbeträge nicht in Abzug zu bringen waren.
Die Beurteilung der Unterlagen ergab die folgenden Bemessungsgrundlagen:
Umsätze 10% netto Euro 28.400,00
Vorsteuer gesamt 211,19.
Einkommensteuer 2018 - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Mehrfamilienhauses in ***1***, wurden entsprechend der Erklärung in Höhe der Umsätze mit Euro 28.400,00 festgestellt.
Die Prüfung der Unterlagen (E/A-Rechnung und Belege), wie auch schon oben zur Umsatzsteuer ausgeführt, ergab hinsichtlich der beantragten Werbungskosten (Betriebskosten iHv Euro 11.165,43 und Instandhaltungskosten iHv Euro 6.011,58), dass nur ein Teil der angeführten Aufwendungen mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, d.h. mit dem vermieteten Objekt in ***6***, in Verbindung standen. Jene Aufwendungen, die Bauarbeiten in ***4***, dem Wohnsitz des Bf., sowie Heizöllieferungen für ein Einfamilienhaus an der Adresse ***3***, betrafen, waren nicht als abzugsfähige Werbungskosten zu beurteilen.
Ebenso waren, mangels Vorlage entsprechender Belege und Nennung der Empfänger, die beantragten Aufwendungen für Hausbetreuung iHv Euro 4.752,00 nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Es waren daher bei der Ermittlung der Einkünfte insgesamt Euro 8.153,42 (Betriebskosten) und Euro 6.011,58 (Instandhaltung) nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Eine Abschreibung iHv Euro 6.131,33 sowie Kreditzinsen iHv Euro 1.344,00 konnten als glaubhaft auf Basis der Angaben aus den Vorjahren als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Bemessungsgrundlagen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2018 betreffend, betragen daher:
Einnahmen Euro 28.400,00
abzüglich
Afa Euro -6.131,33
Zinsen Euro -1.344,00
Werbungs-
kosten Euro -3.012,00
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesamt Euro 17.912,67.
Unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungsgrundlagen waren die Einkommen- und die Umsatzsteuer für das Jahr 2018 wie in den beiliegenden Berechnungsblättern (Blatt 1 - 3) enthalten, festzusetzen.
Verspätungszuschläge zur Einkommen- und Umsatzsteuer 2018
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Zweck des Verspätungszuschlages ist es, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen. Bemessungsgrundlage des Verspätungszuschlages ist die festgesetzte Abgabe.
Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch und hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden.
Wird die Abgabenhöhe im die Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag bildenden Bescheid geändert, so ist der Verspätungszuschlagsbescheid zu ändern bzw. aufzuheben.
Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen.
Dazu war festzuhalten, dass die Erklärungen zu den betreffenden Abgaben des Jahres 2018 seitens der Behörde an den Bf. entsprechend versendet wurden. Eine Abgabe der Erklärung hätte bis Ende April 2019 oder bei elektronischer Abgabe bis Ende Juni 2019 erfolgen müssen. Dies war nicht der Fall.
Am 10.10.2019 erging ein Erinnerungsschreiben der Behörde an den Bf. mit der Aufforderung zur Einbringung der Erklärungen bis zum 31.10.2019.
Eine Einbringung der Erklärungen erfolgte nicht. Daher führte die Behörde eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen durch und ergingen entsprechende Abgabenbescheide am 25.8.2020. Erst mit Einbringung der Beschwerde vom 25.9.2020 gegen diese Bescheide wurden entsprechende Steuererklärungen vorgelegt.
Da die Erklärungen trotz Erinnerung und Nachfrist bis 31.10.2019 nicht eingebracht wurden, war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen und die Entschuldbarkeit der Verspätung damit ausgeschlossen. Die Erklärungen wurden mehr als 1 ½ Jahre verspätet erst im Rechtsmittelverfahren eingebracht. Die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärungen erzielten finanziellen Vorteiles ist nicht als unwesentlich zu beurteilen.
Es waren daher die Verspätungszuschläge wie folgt festzusetzen:
Zur Umsatzsteuer: 10% der festgesetzten Abgabe von 2.628,81 = Euro 262,88
Zur Einkommensteuer: 9,4% der festgesetzten Abgabe von 6.958,00 = Euro 654,00.
BEILAGE: 3 Berechnungsblätter
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 7. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101755/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101755.2021
- Stammnummer
- 142662
- Gültig
- 07.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF