Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100452/2023
Aufteilung des Familienbonus Plus (Familienbeihilfe wurde nur jeweils 6 Monate bezogen) zwischen Familienbeihilfenbezieher und Unterhaltsleistendem
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100452/2023vom 06.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 5. September 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. August 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird - im Umfang der Beschwerdevorentscheidungen vom 03.02.2023 - teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert und die
-Einkommensteuer für 2020 (wie in der Beschwerdevorentscheidung) mit € 1.345,00 sowie die
-Einkommensteuer für 2021 (wie in der Beschwerdevorentscheidung) mit € 815,00 festgesetzt.
Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen sowie die Abgabenberechnungen sind den Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 03.02.2023 zu entnehmen (diese bilden insoweit einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte für die Jahre 2020 und 2021 jeweils den ganzen Familienbonus Plus für seine drei leiblichen Kinder sowie für seine Stieftochter.
Das Finanzamt berücksichtigte in den Erstbescheiden vom 29.08.2022 den Familienbonus Plus für die drei leiblichen Kinder jeweils iHv € 1.500,-, nicht jedoch den Familienbonus Plus für die Stieftochter des Bf..
Dagegen erhob der Bf. Beschwerden mit der Begründung, dass ihm auch für die Stieftochter der Familienbonus Plus zustehe, da er auch der Bezieher der Familienbeihilfe für seine Stieftochter im Zeitraum Juli - Dez 2020 sowie Jänner - Dezember 2021 war.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 03.02.2023 wurde seitens des Finanzamtes der halbe Familienbonus Plus auch für die Stieftochter anerkannt und zwar für das Jahr 2020 iHv 375,-, da der Bf. erst ab Juli 2020 die Familienbeihilfe bezogen hat und für das Jahr 2021 ebenfalls iHv 375,-, da er in diesem Jahr lediglich bis Juni 2021 die Familienbeihilfe bezogen hat.
Mit Vorlageantrag vom 03.02.2023 wurde um nochmalige Überprüfung der Bescheide ersucht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog für 4 minderjährige Kinder in den Jahren 2020 - 2021 den Familienbonus Plus. Für drei Kinder wurde ihm der Familienbonus Plus jeweils zur Gänze gewährt, für seine Stieftochter L wurde nur der halbe Familienbonus Plus gewährt, da die Familienbeihilfe sowohl im Jahr 2020 als auch 2021 vom Bf. jeweils nur 6 Monate bezogen wurde (siehe Auszug Familienbeihilfe bzw. Aussage des Bf.) und der leibliche Vater L ganzjährig Unterhalt leistete. Bis Juni 2020 wurde die Familienbeihilfe von der leiblichen Mutter bezogen, ab Juli 2021 bezog der leibliche Vater die Familienbeihilfe für L.
Strittig ist die Höhe des Familienbonus Plus 2020 und 2021 für die Stieftochter L.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt stellt sich wie im Verfahrensgang geschildert dar und wird von keiner Partei bestritten. Er kann daher als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 96/2020 steht auf Antrag ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125,00 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro
…
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
[…]
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind entweder zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Bei getrenntlebenden Eltern steht dem Familienbeihilfenbezieher und dem Unterhaltszahler grundsätzlich der halbe Familienbonus Plus zu.
Anspruchsberechtigt für L sind im vorliegenden Fall somit einerseits der leibliche Vater (Unterhaltszahler) und andererseits der Bf. als Familienbeihilfenbezieher.
Da der Bf. nur im Zeitraum 07/2020 bis 06/2021 (siehe Auszug Familienbeihilfe L) Bezieher der Familienbeihilfe für seine Stieftochter L war; konnte auch nur in diesem Zeitraum der halbe Familienbonus Plus bei ihm berücksichtigt werden.
Im ersten strittigen Jahr 2020 bezog der Bf. die Familienbeihilfe lt. Aktenlage (und auch eigener Aussage) von 07 - 12/2020, bis 06/2020 bezog die Mutter M die Familienbeihilfe. Der leibliche Vater leistete das gesamte Kalenderjahr Unterhalt für seine Tochter L.
Im zweiten strittigen Jahr 2021 waren die anspruchsberechtigten Personen des Familienbonus Plus ebenfalls der unterhaltszahlende leibliche Vater und der Bf., der für L die Familienbeihilfe von 01/2021 bis 06/2021 bezogen hat.
Der gesetzlichen Bestimmung entsprechend war der Familienbonus Plus (€ 1.500,-) zwingend im Verhältnis 50:50 (je € 750,-) aufzuteilen. Da dem Bf. die Familienbeihilfe sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 nur 6 Monate zustand, war der bereits im Verhältnis 50:50 aufgeteilte Familienbonus Plus für L nochmals um die Hälfte zu reduzieren (€ 375,-).
Den Beschwerden war daher spruchgemäß - im Ausmaß der Beschwerdevorentscheidungen - stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergeben sich betreffend Familienbonus-Plus die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 6. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100452/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100452.2023
- Stammnummer
- 142648
- Gültig
- 06.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF