Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0102-L/04
Kein Ansatz des halben Sachbezugswertes für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Pkw.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-L/04vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 16. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist seit 1.5. des Berufungsjahres bei
der Firma B. als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Für die
Ausübung seiner Tätigkeit wurde ihm ein firmeneigenes Kraftfahrzeug
zur Verfügung gestellt. Für die Benützung dieses Firmen-Pkw
für private Zwecke wurde vom Arbeitgeber ein Sachbezug nach § 4
Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge angesetzt.
Nach Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
2002 wurde Berufung mit folgender Begründung eingebracht: Der Arbeitgeber
hätte für die private Nutzung des Firmen-Pkw den vollen Sachbezugswert
angesetzt, obwohl laut beiliegender Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch
ersichtlich sei, dass seine Privatkilometer die Höchstgrenze von monatlich
durchschnittlich 500 km nicht überschritten hätten. Sein Antrag auf
Rückerstattung des halben Sachbezuges sei nicht berücksichtigt worden.
Er ersuche daher um Anrechnung dieses Betrages als zusätzliche
Werbungskosten.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in der begründend ausgeführt wurde, dass der
Ansatz von Werbungskosten wegen zu hohem Sachbezug nicht möglich sei. Eine
Änderung könnte lediglich durch Korrektur des Lohnzettels erfolgen.
Eine Überprüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt hätte
jedoch ergeben, dass die Privatkilometeranzahl tatsächlich höher
gewesen wäre, da außer den im Fahrtenbuch ausgewiesenen
Privatkilometern fallweise auch Fahrten zum Dienstort durchgeführt wurden,
die ebenfalls zu den Privatkilometern zu rechnen wären.
Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber aus, dass
der Sachverhalt insofern nicht korrekt sei, da ihm im Unternehmen kein Büro
zur Verfügung stünde und sein Dienstort nicht dort, sondern in seiner
Wohnung wäre, sodass die Fahrten dorthin keine Privatfahrten wären. Es
werde daher weiterhin Korrektur des Bescheides durch Anerkennung
zusätzlicher Werbungskosten beantragt.
In der Folge wurden vom Betriebsstättenfinanzamt des
Arbeitgebers der Dienstvertrag und die dort aufliegenden Unterlagen über
die Kilometerleistung überprüft, wobei aus vorliegenden
Wochenberichten eine Privatkilometerleistung von 4.045 für die Monate Mai
bis Dezember 2002 festgestellt wurde sowie einige Ungenauigkeiten in den
Fahrtenbuchaufzeichnungen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurden dem
Berufungswerber mit Vorhalt die festgestellten Fehler mitgeteilt, um ihm die
Möglichkeit zu einer allfälligen Erklärung zu geben. Der Vorhalt
wurde nicht mehr beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem
gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur
Privatnutzung überlassen wird. Nach § 15 Abs. 2 leg.cit.
sind geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 erging eine
Verordnung des BM für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge ab 2002, verlautbart im BGBl II 2001/416, die in
§ 4 die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge
folgendermaßen regelt:
Abs. 1: Besteht für den Arbeitnehmer die
Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich
veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal
510 € monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch
Kosten der Sonderausstattungen.
Abs. 2: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke
für Fahrten im Sinn des Abs. 1 im Jahr
nachweislich nicht mehr als 500 km,
ist ein Sachbezugswert im halben Betrag, maximal 255 € monatlich
anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Wenn der Berufungswerber vermeint, dass der Sachbezug zu
hoch angesetzt worden sei und ihm aus diesem Grund zusätzliche
Werbungskosten gewährt werden könnten, so ist zunächst der
Ordnung halber zu bemerken, dass eine Sanierung eines solchen unrichtigen
Ansatzes auf diese Weise allein dem Wortsinn nach verfehlt wäre, da
Werbungskosten nur Aufwendungen oder Ausgaben sein können. Das Finanzamt
hat daher zu Recht festgestellt, dass eine Änderung nur durch
Neufeststellung der Einnahmenhöhe erfolgen könnte. Bemerkt wird
weiters, dass der Einwand des Berufungswerbers, dass die Fahrten zu seinem
Arbeitgeber nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu werten
seien sondern Dienstfahrten sind, da er dort keinen Arbeitsplatz hat,
grundsätzlich richtig ist. Der Ansatz des halben Sachbezugswertes im Sinn
der oben zitierten Verordnung war dennoch im gegenständlichen Fall aus
folgenden Gründen nicht möglich:
Der geforderte Nachweis, dass das firmeneigene
Kraftfahrzeug im Jahresdurchschnitt nicht für mehr als 500 km
monatlich genutzt wird, ist üblicherweise durch ein
ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Ein solches
liegt vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der
Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so
ausgewiesen ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei
nachvollzogen werden kann.
Nun hat der Berufungswerber zwar ein Fahrtenbuch
geführt, in dem er für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2002 3.965
Privatkilometer ausweist, jedoch enthält es einige konkrete Fehler: am
18.5. wurden nach dem angegebenen Abfahrts- und Ankunftskilometerstand um 20
Privatkilometer zu wenig ausgewiesen, am 29.6. wurde ein Endstand von
6.490 km ausgewiesen und bei der nächsten Eintragung am 1.7. mit einem
Anfangsstand von 6.510 km fortgesetzt; am 31.5. wurde ein Endstand von
4.070 km ausgewiesen und am 3.6. mit 3.260 km fortgesetzt. Dazu kommt
noch, dass die aufgezeichneten Kilometer offensichtlich stets gerundet wurden,
da sie fast immer auf volle Zehnerstellen enden. Im Übrigen konnte die
Richtigkeit der angegebenen Kilometer auch an Hand der angeführten
Fahrtziele nicht immer nachvollzogen werden. So führen beispielsweise die
Aufschreibungen mehrfach die Strecke N. - I. - N. an, weisen hiezu jedoch
jeweils eine unterschiedliche Kilometeranzahl aus (z.B. am 2.5. 225 km, am
17.9. 190 km).
Da die Anzahl der vom Berufungswerber ausgewiesenen
Privatkilometer nur knapp unter dem für den halben Sachbezugswert
maßgeblichen Grenzbetrag von 4.000 km (500 km x 8 Monate) liegt,
können die angeführten Ungenauigkeiten in der Fahrtenbuchführung,
insbesondere die Rundungen, durchaus eine Auswirkung haben, die zum
Überschreiten der steuerlich relevanten Grenze führt. Dem Fahrtenbuch
stehen außerdem beim Dienstgeber aufliegende Wochenberichte
gegenüber, deren Auflistung eine Privatkilometeranzahl von etwas mehr als
4.000 ergab. Bei dieser Sachlage bietet daher das Fahrtenbuch keinen geeigneten
Nachweis, um den Ansatz des verminderten Sachbezugswertes zu rechtfertigen.
Auch auf andere Weise wurde kein Nachweis erbracht, um den
Standpunkt des Berufungswerbers zu rechtfertigen. Dem Berufungsbegehren konnte
daher nicht gefolgt werden.
Linz, am 23.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-L/04
- Stammnummer
- 14264
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF