Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400056/2023
Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung - Einstellung des Verfahrens
geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussRV/7400056/2023vom 16.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Höhne, In der Maur GmbH & Co KG (Mag. Markus Bulgarini), Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, vom 12. Mai 2023 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk) vom 29. September 2022, mit dem der Antrag auf Rückerstattung der Parkometerabgabe vom 28. April 2020 (GZ Nummer) abgewiesen wurde, beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Begründung
1. Sachverhalt
Mit elektronisch übermitteltem Schreiben vom 28. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 26. April 2020 in der Höhe von 13,86 € aufgrund der mittels Verordnung temporär aufgehobenen Kurzparkzone.
Mit Bescheid vom 30. April 2020 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 6 iVm § 2 Abs 1 lit a und Abs 2 Pauschalierungsverordnung iVm § 45 Abs 4 StVO zurück.
Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 8. Juli 2020 wurde schließlich, ohne auf das weitere Verfahren einzugehen, mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. August 2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Die belangte Behörde erließ daraufhin den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. September 2022, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. April 2020 gemäß § 6 iVm § 2 Abs 1 lit a und Abs 2 Pauschalierungsverordnung abgewiesen wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 20. Oktober 2022 durch Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 4. April 2023 Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien wurde Herr Mag. Markus Bulgarini, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt.
Im Wege des bestellten Vertreters brachte der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde vom 12. Mai 2023 gegen den abweisenden Bescheid vom 29. September 2022 ein.
Der Magistrat legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 22. Mai 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Eine Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde nicht erlassen. Das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen wird in der Beschwerde nicht behauptet.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der vorlegenden Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)
Auf die Erhebung der Parkometerabgabe durch den Magistrat der Stadt Wien ist gemäß § 7 Abs 6 F-VG iVm § 1 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
§ 262 BAO lautet:
"(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat."
Wie dem Sachverhalt und den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer konnte daher auch noch keinen Vorlageantrag stellen (§ 264 Abs 1 BAO).
Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Der Magistrat hat mit Vorlagebericht vom 22. Mai 2023 jedoch die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne dass zuvor eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde oder ein Anwendungsfall von § 262 Abs 2 bis 4 BAO gegeben ist. Eine Beschwerdevorentscheidung wäre jedoch zwingend zu erlassen gewesen. Im E-Mail vom 9. November 2023 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass irrtümlicherweise keine erneute (in Bezug auf die zum Bescheid vom 30. April 2020) Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde.
Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, sind die Parteien darüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis zu setzen. Dieser Pflicht kommt das Bundesfinanzgericht hiermit nach.
Aufgrund des Fehlens der in § 262 BAO normierten Voraussetzungen, kann das Bundesfinanzgericht daher (derzeit) nicht über die Beschwerde entscheiden.
"§ 281a kann aber nicht Beschlüsse über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens verbieten, in denen die in § 281a angeordnete Verständigung erfolgt." (Ritz/Koran, BAO7 § 281 Rz 11)
Auf Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG 31.07.2019, RV/2100952/2018) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035), der grundsätzlich die Rechtmäßigkeit eines Einstellungsbeschlusses bestätigt hat, wird verwiesen.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird daher eingestellt.
4. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (siehe II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist im Hinblick auf die unter 3. genannten Rechtsprechung nicht festzustellen.
Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 16. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrensleitender Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7400056/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400056.2023
- Stammnummer
- 142635
- Gültig
- 16.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF