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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103254/2023

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103254/2023vom 08.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 3.6.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Mai 2022, mit dem der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab April 2013 bis März 2017 abgewiesen worden war, SVNr. ***1***, beschlossen: Der Vorlageantrag vom 22.11.2022 betreffend die mit 20.6.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am 31.3.2022 den Antrag auf Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab April 2013. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10.5.2022 für den Zeitraum April 2013 bis März 2017 abgewiesen. Die Begründung lautete, dass eine rückwirkende Antragstellung nur für fünf Jahre ab Antragstellung möglich sei. Gleichzeitig erging eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe und zwar ab März 2017. Gegen den Bescheid erhob der Bf. am 3.6.2022 eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde, in der er wiederum die Familienbeihilfe ab April 2013 beantragte. Seiner Meinung nach sei die Familienbeihilfe nach dem Tod der Mutter aberkannt und auf Grund eines Fehlers des Finanzamtes nicht ausbezahlt worden. Dieser Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 20.6.2022, teilweise stattgegeben und die Familienbeihilfe sowie der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab März 2017 (fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung am 31.3.2022 gem. § 10 Abs. 3 FLAG 1967) gewährt. Die Beschwerdevorentscheidung enthält folgende Rechtsbelehrung: Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht beim Finanzamt Österreich gestellt wird………. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde von Herrn ***2***, dem Onkel des Bf., der im Verfahren als dessen Vertreter auftritt, nachweislich am 24.6.2022, übernommen. Am 22.11.2022 langte beim FA wiederum ein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben ein, inhaltlich ident mit der Beschwerde vom 3.6.2022. Dieses Schreiben wurde vom FA als Vorlageantrag gewertet. Folgende gesetzliche Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen. § 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ……………. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: …………….. e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. § 97 (1) lit.a: Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung. § 108 (2): Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). § 17 ZustellG: (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 2.10.2023 wurde dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 20.10.2023 einen allfälligen Zustellmangel bekanntzugeben. Das Schreiben wurde lt. Rückschein am 6.10.2023 einem Mitbewohner ausgehändigt. Es gilt daher als im Wege der Ersatzzustellung gem. § 16 Abs. 1 ZuStG zugestellt. Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht. Es ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.6.2022 enthielt eine rechtsrichtige Belehrung hinsichtlich der Stellung eines Vorlageantrages. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. am 24.6.2022 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete, da der 24.7.2022 ein Sonntag war, gem. § 108 Abs. 3 BAO am Montag, dem 25.7.2022. Der am 22.11.2022 gestellte Vorlageantrag war daher verspätet und gem. § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ergibt, war die ordentliche Revision auszuschließen. Wien, am 8. November 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103254/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103254.2023
Stammnummer
142591
Gültig
08.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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