Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0024-F/05
Zusätzliches Jahressechstel für an einen Grenzgänger ausbezahlte "Erfindervergütung"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-F/05vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl. Ing. KM, B,
L-Str. 12 a, vom 15. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz vom 19. November 2004 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2003 beträgt:
|
77.264,36 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechung auf den
Pauschbetrag
Werbungskosten, auf die
das Werbungskostenpauschale anzurechnen ist
|
90.186,03 €
-
11.300,41 €
-
426,56 €
|
78.459,06 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
78.459,06 €
|
Sonderausgaben:
Kirchenbeitrag
|
-
75,00 €
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
Aufwendungen vor Abzug
des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG
1988)
Selbstbehalt
Freibetrag
wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG
1988)
Pauschbeträge nach der
Verordnung über
außergewöhnliche
Belastungen
wegen eigener
Behinderung
Nachgewiesene Kosten aus
der eigenen Behinderung nach
der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
|
-
206,10 €
206,10 €
-
363,00 €
-
504,00 €
-
252,70 €
|
Einkommen
|
77.264,36 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
30.382,48 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
364,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
29.673,48 €
|
Gem. § 67 (1) u. (2)
EStG 1988 6,00 % von 10.793,66 €
|
647,61 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
30.321,09 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
Deutschland. Der Berufungswerber legte eine "Tabelle zur
Einkommensteuererklärung 2003" vor und begehrte,
Erfindervergütungen in Höhe von insgesamt 14.145,00 € im
Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 begünstigt zu
versteuern und (Differenz-)Werbungskosten (Fahrtkosten und
Verpflegungsmehraufwendungen) in Höhe von 426,56 €
gemäß
§ 16 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid vom 19. November 2004 die geltend gemachten
(Differenz-)Werbungskosten nicht. Die begünstigte Behandlung der
Erfindervergütungen versagte es mit der Begründung, dass Prämien
für Diensterfindungen bzw. Verbesserungsvorschläge nur bei jenen
Arbeitnehmern begünstigt besteuert werden könnten, bei denen die
Einkommensteuer durch Lohnsteuerabzug eingehoben werde. Diese Voraussetzung sei
bei Grenzgängern jedoch nicht gegeben.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhobenen
Berufung vom 15. Dezember 2005 begehrte der Berufungswerber, die
Erfindervergütungen gemäß
§ 67 Abs. 7
EStG 1988 steuerbegünstigt zu behandeln und die
(Differenz-)Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988
zu berücksichtigen, und brachte dazu Folgendes vor: Er habe sich im
Finanzamt beim zuständigen Sachbearbeiter erkundigt, ob er die 15%ige
Erhöhung des steuerbegünstigten Jahressechstels für
Diensterfindungen in Anspruch nehmen könne. Auf seine Anfrage hin habe er
die mit dem zuständigen Gruppenleiter abgestimmte Antwort erhalten, dass er
die 15%ige Erhöhung des steuerbegünstigten Jahressechstels für
Diensterfindungen in Anspruch nehmen könne. Er habe sich dies
handschriftlich vermerkt. Da diese Frage explizit an das Finanzamt zur
Klärung gerichtet worden sei und vom Finanzamt die Möglichkeit der
Inanspruchnahme bejaht worden sei, berufe er sich auf den Grundsatz von Treu und
Glauben. Außerdem weise er darauf hin, dass formal alle Voraussetzungen
gemäß
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 vorliegen
würden. Im Übrigen sei er der Ansicht, dass der Gesetzgeber in
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 Grenzgänger nicht von der
Begünstigung für Diensterfindungen ausschließen wollte. Es
lägen Informationen vor, wonach ein Parlamentsbeschluss zum
Abgabenänderungsgesetz 2004 die Ausweitung der Begünstigung
für zu veranlagende Arbeitnehmer vorsehe, was der jetzigen rechtlichen
"Schieflage" zusätzlich Ausdruck verleihe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2005 als unbegründet
ab.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2005 begehrte
der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und ergänzte im Vorlageantrag sein Berufungsbegehren dahingehend,
dass § 67 Abs. 11 EStG 1988 aus der Satzstellung nicht
ausschließend zu interpretieren sei. Andernfalls läge eine "EU- oder
verfassungsrechtlich" bedenkliche Situation vor, weil eine Ungleichbehandlung
von österreichischen Steuerzahlern offenkundig sei. Es sei schwer zu
glauben, dass die Gesetzesanwendung von der Art der Steuereinhebung
abhänge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Prämie für
Diensterfindung:
Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988,
in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, sind auf Grund
lohngestaltender Vorschriften im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 gewährte
Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie
Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß
eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das
Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit dem Steuersatz des
Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und
dritter Satz ist anzuwenden.
Gemäß
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 sind die
Absätze 1, 2, 6 und 8 auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden.
Der Gesetzgeber unterscheidet ausdrücklich zwischen
Arbeitnehmern, bei denen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
wird, und solchen, bei denen diese durch Veranlagung festgesetzt wird
(Grenzgänger). Durch die Nichtaufnahme des Abs. 7 in
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 hat er ausdrücklich
die Entscheidung getroffen, nur Arbeitnehmer, deren Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen, in den Genuss der begünstigten Besteuerung von
Prämien für Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für
Diensterfindungen im Rahmen eines zusätzlichen Sechstels kommen zu lassen;
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 findet daher auf zur
Einkommensteuer veranlagte Personen (Grenzgänger) keine Anwendung. Die
Vorschrift des § 67 Abs. 11 EStG 1988 ("die
Absätze 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden") ist so klar und eindeutig, dass sie einer von ihrem Wortlaut
abweichenden Auslegung nicht zugänglich ist.
Dies bedeutet, dass Prämien für
Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen für
Diensterfindungen, die Grenzgängern gewährt werden, nach dem Tarif zu
versteuern sind, soweit sie zusammen mit den sonstigen Bezügen im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 ein Sechstel der laufenden
Bezüge übersteigen. Auf Grund welcher Vorschrift dem Berufungswerber
die Prämie für Verbesserungsvorschläge gewährt worden ist,
war im Hinblick auf die aufgezeigte Rechtslage nicht weiter zu
untersuchen.
Das Vorbringen, dass die gegenständliche
Vorgehensweise dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller österreichischen
Steuerzahler zuwider laufe, was verfassungsrechtlich bedenklich sei, geht ins
Leere, denn die Vorgehensweise des Finanzamtes entspricht eindeutig der im
österreichischen Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten
Vorgehensweise bzw. der Absicht des Gesetzgebers. Im Übrigen obliegt die
Überprüfung von einfachgesetzlichen Regelungen auf Ihre
Verfassungskonformität dem Verfassungsgerichtshof. Der unabhängige
Finanzsenat hat hierüber nicht abzusprechen.
Im Hinblick auf den Einwand
"Treu und Glauben" ist zu sagen: Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben
versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu
seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne trifftigen Grund in
Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf
andere vertraut haben. Ein solcher trifftiger Grund ist aber im
Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) gelegen. Nach der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.6.1993,
92/17/0058; VwGH 24.5.1996, 94/17/0373) ist das Legalitätsprinzip
(Art. 18 B-VG) stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben. Die
Verwirklichung des Grundsatzes von Treu und Glauben darf nicht zur
Gesetzeswidrigkeit der abschließenden Erledigung führen.
Wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt, hat der Gesetzgeber durch die Nichtaufnahme des
Abs. 7 in § 67 Abs. 11 EStG 1988
ausdrücklich die Entscheidung getroffen, nur Arbeitnehmer, deren
Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, in den Genuss der
begünstigten Besteuerung von Prämien für
Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für Diensterfindungen
kommen zu lassen; deshalb findet
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 auf Grenzgänger keine
Anwendung.
Der unabhängige Finanzsenat hat dem zuständigen
Sachbearbeiter, Herrn N, und dem zuständigen Gruppenleiter, Herrn M, das
Vorbringen des Berufungswerbers, wonach dieser von den genannten Personen die
Antwort erhielt, dass er die 15%ige Erhöhung des steuerbegünstigten
Jahressechstels für Diensterfindungen in Anspruch nehmen könne,
vorgehalten (vgl. Aktenvermerk über die Telefongespräche am
17. Februar 2005). Herr N erklärte daraufhin, dass ihm erinnerlich
sei, dass der Berufungswerber einige Male bei ihm angerufen und die Frage
gestellt habe, ob eine 15%ige Erhöhung des steuerbegünstigten
Jahressechstels für Diensterfindungen in Anspruch genommen werden
könne. Er habe diese Frage als allgemeine Anfrage und nicht als eine auf
die Person der Berufungswerbers bezogene gewertet. Er habe deshalb auch
lediglich eine allgemein gehaltene Auskunft im obigen Sinne gegeben. Eine
Auskunft dahingehend, dass der Berufungswerber in den Genuss der steuerlichen
Begünstigung gelangen könne, habe er nicht gegeben. Herr M
erklärte, dass ihm erinnerlich sei, dass er Grenzgängern, darunter mag
auch der Berufungswerber gewesen sein, die Auskunft gegeben habe, dass diese
auch in den Genuss der steuerlichen Begünstigung des § 67
Abs. 7 EStG 1988 gelangen könnten. Naturgemäß -
führte Herr M abschließend aus - sei eine gänzliche
Rekonstruktion der Gespräche nicht mehr möglich.
Auf Grund der Ausführungen von Herrn N und von Herrn M
erachtet der unabhängige Finanzsenat das Vorbringen des Berufungswerbers,
dass er telefonisch die Auskunft erhalten habe, dass er "eine 15%ige
Erhöhung des steuerbegünstigten Jahressechstels für
Diensterfindungen in Anspruch nehmen könne" als glaubhaft. Ob Herr N oder
ob Herr M ihm diese Auskunft gegeben hat, kann dahingestellt bleiben.
Unabhängig davon, ist in der getätigten Aussage eine nicht
gesetzeskonforme Auskunft zu sehen. Die vom Finanzamt geäußerte
Rechtsansicht, dass Grenzgänger in den Genuss der steuerlichen
Begünstigung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 kommen
könnten, entspricht (im Streitjahr) nicht dem Gesetz. Das Finanzamt war
deshalb bei der Veranlagung des Berufungswerbers zur Einkommensteuer für
das Jahr 2003 nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von der
gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung abzugehen. Vor dem Hintergrund des
Art. 18 Abs. 1 B-VG kommt es der Vollziehung nicht zu, durch
bloße Auskunftserteilung die Anordnungen des Gesetzgebers zu unterlaufen.
Die Verbindlichkeit des Gesetzes wird durch eine Auskunftserteilung nicht in
Wegfall gebracht. Der Grundsatz von Treu und Glauben könnte somit nur
insoweit Auswirkungen haben, als das Gesetz der Exekutive einen
Vollzugsspielraum eingeräumt hat (vgl. zB VwGH 5.4.2001,
98/15/0158). Im gegenständlichen Fall lag jedoch ein solcher
Vollzugsspielraum des Finanzamtes nicht vor.
Zum Vorbringen des
Berufungswerbers, dass er explizit die Fragestellung der Inanspruchnahme des
zusätzlichen (im Jahre 2003 um 15% erhöhten) Jahressechstels an das
Finanzamt zur Klärung gerichtet hatte und dort die Möglichkeit der
Inanspruchnahme bejaht wurde, ist außerdemzu sagen, dass
mündliche Auskünfte von
Finanzbeamten nicht in Rechtskraft erwachsen (so auch nicht die seinerzeitigen
telefonischen Auskünfte des Herrn N und des Herrn M) und einer
späteren anderen Entscheidung der Behörde nicht entgegen stehen. Eine
derartige Auskunft eines Finanzbeamten stellt für die Partei somit keine
bindende Weisung dar (vgl. dazu VwGH 14.4.1986, 84/15/0221).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Berufung
in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war.
2)
(Differenz-)Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen. Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 auch
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Der Berufungswerber hat als Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2003 eine Aufstellung aller beruflich
veranlassten Reisen und der Reisekostenersätze, die er dafür von
seiner Arbeitgeberin erhalten hat, vorgelegt. Die in diesem Zusammenhang geltend
gemachten (Differenz-)Werbungskosten (Fahrtkosten und
Verpflegungsmehraufwendungen) blieben vom Finanzamt irrtümlich
unberücksichtigt und waren gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Gesamthaft gesehen war der Berufung daher teilweise
stattzugeben.
Feldkirch,
am 23. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-F/05
- Stammnummer
- 14259
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF