RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7200001/2023

Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7200001/2023vom 31.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Revisionssache ***Bf.***, vertreten durch ***NN***, zum Antrag der Revisionswerberin vom 18.10.2023, der außerordentlichen Revision vom 18.10.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 07.09.2023, GZ. RV/7200056/2021, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag aufschiebende Wirkung gem. § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen, beschlossen: Dem Antrag wird gem. § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis vom 07.09.2023, GZ. RV/7200056/2021, wies das Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde der nunmehrigen Revisionswerberin, der ***Bf.***, gegen den Bescheid des damaligen Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr Zollamt Österreich) vom 18.11.2019, Zl. ***1***, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag als unbegründet ab. Gleichzeitig mit der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision vom 18.10.2023 stellte die Revisionswerberin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs 2 VwGG. Dazu trug die Revisionswerberin im Wesentlichen vor, der auferlegte Altlastenbeitrag sei mit € 22.908,00 zuzüglich eines Säumniszuschlags sehr hoch angesetzt und wäre für die Revisionswerberin existenzgefährdend. Die Zahlung dieses Betrages würde für sie einen großen finanziellen Nachteil bedeuten. Mit dem Vollzug wäre ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden. Darüber hinaus wird der Antrag damit begründet, dass das angefochtene Erkenntnis bloß die Revisionswerberin betreffe und dritte Personen nicht berührt würden. Auch sei nach Lage des vorliegenden Falles kein öffentliches Interesse ersichtlich, das als zwingend anzusehen sei. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 30 Abs 2 VwGG bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062, sowie VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Antragsteller - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG) gelegen wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu konkretisieren (vgl. in diesem Sinn schon den Beschluss VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, VwSlg 10.381/A). In diesem Sinne erfordert die Geltendmachung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl dazu zB VwGH 17.5.2021, Ra 2021/13/0062). Es ist demnach erforderlich, dass der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/12/0129). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 9.4.2010, AW 2010/08/0003; 21.1.2022, Ra 2022/08/0015; 14.1.2022, Ra 2022/08/0009;). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. erneut VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Die Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, unterlässt jedoch die nach der oben zitierten Rechtsprechung geforderte Konkretisierung ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse an Hand von zahlenmäßigen Angaben. Dem Antrag war daher der Erfolg zu versagen. Wien, am 31. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7200001/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:AW.7200001.2023
Stammnummer
142574
Gültig
31.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF