Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0609-S/02
DB und DZ-Pflicht des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-S/02vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vertreten durch R.W., vom
27. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg
Zell am See vom 26. November 2001 betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner
1996 bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
|
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre1996 bis 1999 wird
mit (gerundet) festgesetzt.
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8.990,- €
(123.705.- S)
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Der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag wird mit (gerundet) festgesetzt.
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1.058,- € (14.570.-
S)
|
Säumniszuschlag
2%
|
200,- €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung L.R. ist zu 99% an dem Unternehmen
beteiligt.
Im Zuge eines Lohnsteuerprüfungsverfahrens durch das
Finanzamt für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1999 wurden die
Geschäftsführerbezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers für die Jahre 1996 bis 1999 dem
Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen.
Dagegen richtet sich die Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Rechtsanwälte,
Betriebshygieniker und Wirtschaftstreuhänder werden in dieser
Gesetzesstelle nicht genannt.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094,
in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
hiezu die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00,
zitierte hg. Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die
Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie des Fehlens des
Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen
zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden Arbeitslohn, Pflicht
zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste
Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis G
109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die
Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und
des Fehlens des Unternehmerwagnisses
nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136),
fixer Arbeitsort (Erk. vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (Erk. vom 26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom 26.4.2000, 99/14/00339).
"Es mag zutreffen, dass die Geschäftsführer
aufgrund ihrer Beteiligung keinen Weisungen unterliegen; es mag auch zutreffen,
dass sie Hilfskräfte heranziehen, dass sie frei ihre Arbeitszeit einteilen
und den Erholungsurlaub festlegen, - aber - wie oben ausgeführt, kommt es
auf diese aus dem Beteiligungsverhältnis resultierende Weisungsfreiheit
nicht an (VwGH v. 20.11.1996, Zl. 96/15/0094)". Selbst wenn
kein Anspruch auf jeglichen arbeitsrechtlichen Schutz besteht, so ist das Fehlen
dieser Ansprüche insofern unbeachtlich, als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht davon abhängen, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben ist. Der VwGH
stellt im Erkenntnis vom 18.9.1996, Zl.96/15/0121, klar, dass Einkünfte im
Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erzielt
werden. Entscheidend ist
vielmehr, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Art eines
Dienstnehmers tätig ist.
Wenn die Bw nun in ihren Berufungsausführungen das
Fehlen der Weisungsgebundenheit bzw. eine Unterstellung unter die Leitung eines
Arbeitgebers für den Gesellschafter-Geschäftsführer und damit das
Fehlen der für das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft wesentliche
Kriterien aufzeigt, so gehen diese nach obigen Ausführungen ins
Leere.
Wenn sich die Bw nun auf die vertraglichen Vereinbarungen
(die zum Teil der Behörde in schriftlicher Form vorgelegt wurden) zwischen
der Bw und der Einzelfirma L. R. beruft, so ist ihr zu entgegnen, dass der VwGH
immer wieder die Rechtsanschauung ausdrückt, dass die zivilrechtliche Form,
in welcher die Leistungsbeziehung zwischen dem wesentlich Beteiligten und der
Gesellschaft gekleidet ist, für die Beurteilung der steuerrechtlichen
Qualifikation der Einkünfte aus den gewährten Vergütungen ohne
Aussagekraft ist, und dass es entscheidend jeweils nur auf die tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit und die tatsächlich gewährte
Vergütung, somit auf die nach außen in Erscheinung tretende
tatsächliche Abwicklung der Leistungsbeziehung ohne Bedachtnahme auf die
vertragliche Vereinbarungen ankommt.
Der wesentlich beteiligte Geschäftsführer einer
GmbH bezieht dann Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 ist, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist, dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben trifft und dass er eine laufende, wenn
auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält:
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet
und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer21, § 19 Anm. 72f).
Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die
Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999,
99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom
26. April 2000, 99/14/0339. Es wurde auch klargestellt, dass es der
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht
entgegensteht, wenn er die Tätigkeit für das Unternehmen nicht in
dessen Räumlichkeiten verrichtet und Geschäftführerfunktionen
auch für andere Gesellschaften übernommen hat.
Im vorliegenden Fall übt der über 90% des
Stammkapitals verfügende Geschäftsführer der Bw seien
Geschäftsführertätigkeit in dem oben erforderlichen Maße
aus, sodass das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus
zweifelsfrei gegeben ist. Nach Lehre und Rechtsprechung kommt bei
der Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger
Tätigkeit neben dem Merkmal der Eingliederung des Gesellschafters-
Geschäftsführers in den Organismus der Kapitalgesellschaft -wie
oben bereits ausgeführt - auch der Frage nach dem Vorliegen bzw. dem
Fehlen des Unternehmerwagnisses Bedeutung zu.
Ein gegen die Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis
liegt nur dann vor, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht. Auf das Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es dabei
nicht an.
Von einem
Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann
(vgl.VwGH 24.2.1999, 98/13/0014).
Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales
steht die Frage, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführungsvertrag wurde
nach eigenen Angaben nicht abgeschlossen und konnte daher der Behörde auch
nicht vorgelegt werden.
Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses ist,
dass der Arbeitnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes
Entgelt enthält:
Die Bw führt in den
Berufungsausführungen dazu aus, dass ein Unternehmerwagnis schon bzw.
gerade deshalb gegeben sei, weil ein Anspruch auf laufende Auszahlung eines
entsprechenden Gehaltes nicht gegeben sei. Die Auszahlungen würden
unregelmäßig erfolgen und seien der Höhe nach abgestimmt auf den
Anspruch an Provisionen aus der Vereinbarung mit der GmbH. Die Bw legte in
diesem Zusammenhang dem Unabhängigen Finanzsenat eine Vertragsvereinbarung,
abgeschlossen zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bw,
über zu erhaltende Provisionen vor, die nach einer Umsatzstaffel errechnet
werden würden und zwar:
|
0,00 bis
500.000,00
|
40% von gesamten
Provisionen
|
500.000,00 bis
1,500.00,00
|
52% von gesamten
Provisionen
|
1,500.000,00 bis
2,000.000,00
|
60% von gesamten
Provisionen
Sollten die vereinnahmten
Provisionen den Betrag von S 2,000.00,00 übersteigen, so würde
für diesen Fall die Provisionsstaffel neu verhandelt werden.
Ein Vergleich der laut Vertragsvereinbarung nach obiger
Umsatzstaffel zu zahlenden "Provisionen" mit den tatsächlich an den
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten "Provisionen" brachte das
Ergebnis, dass die tatsächlich erhaltenen "Provisionen" von der
Vertragsvereinbarung wesentlich abwichen. Die von der Bw an den
Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich ausbezahlten
Beträge überstiegen die laut Vereinbarung zu zahlenden
beträchtlich: Gegenüberstellung der Provisionsabrechnung laut
Vereinbarung zwischen L.R. und Bw (siehe oben) und der tatsächlich
geleisteten Vergütungen:
|
|
|
0-500.000
|
500.001-1,500.00
|
|
|
KJ
|
Umsatz
|
40%
|
52%
|
Summe
|
tat.
erh.Prov.
|
1996
|
763.726,00
|
200.00,00
|
137.137,52
|
337.137,52
|
0,00
|
1997
|
1,450.157,00
|
200.00,00
|
494.081,64
|
694.081,64
|
754.081,49
|
1998
|
1,478.579,00
|
200.00,00
|
508.861,08
|
708.861,08
|
860.000,00
|
1999
|
1,429.107,00
|
200.00,00
|
483.135,64
|
683.135,64
|
820.000,00
Das Vorliegen eines
einnahmenseitigen Unternehmerwagnisses setzt voraus, dass ein Entlohnungssystem
vorliegt, welches einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen
Parametern der Gesellschaft herstellt. Ein Schwanken der Jahresbezüge, das
einen konkreten Zusammenhang zwischen der Höhe der Entlohnung und dem
Betriebsergebnis der Gesellschaft nicht erkennen lässt, bewirkt kein
Unternehmerrisiko.
Mit Ausnahme des Jahres 1996 in welchem die
Geschäftstätigkeit der GmbH erst im Laufe des Jahres aufgenommen
wurde, betrugen die Gehälter der Prüfungsjahre zwischen
S 760.000,00 und 860.000,00, nämlich
1997 - S 754.081,00
1998 - S 860.000,00
1999 - S 820.000,00.
Damit steht fest, dass die Vergütungen an den
Gesellschafter-Geschäftsführer im Prüfungszeitraum nie unter
S 750.000,00 betragen haben und keinen großen Schwankungen
unterworfen waren. Von einem einnahmenseitigen Risiko kann somit nicht
gesprochen werden.
Ob die jährliche
Entlohnung in monatlichen Zahlungen oder in Teilbeträgen erfolgt, spielt
für die Beurteilung keine Rolle. In Anbetracht der annähernd
gleich bleibenden Entlohnung über den gesamten Prüfungszeitraum, kann
vom Fehlen eines Unternehmerwagnisses ausgegangen werden.
Wenn die Bw nun vermeint, dass das Unternehmerwagnis
für den Gesellschafter-Geschäftsführer auch deshalb deutlich
vorhanden sei, weil -"wenn er keine Versicherungsverträge für
die GmbH abschließt, er auch keinen Anspruch auf Provision habe", so muss
dem entgegengehalten werden, dass die von der Bw angesprochene Möglichkeit
des Geschäftsführers, durch "Nichttätigwerden" einen
geschäftlichen Misserfolg der Gesellschaft herbeizuführen, keine
unternehmerische, sondern eine vertragswidrige - geschuldet wird die
ordnungsgemäße Geschäftsführung - Verhaltensweise des
L.R. ist.
Dem
Gesellschafter-Geschäftsführer werden Arbeitsmittel und ein
entsprechender Arbeitsplatz (Büro) zur Verfügung gestellt. Die
Gestellung der Arbeitsgeräte und der Arbeitsmaterialien spricht gegen ein
ausgabenseitiges Risiko und für ein
Dienstverhältnis. Der
unabhängige Finanzsenat sieht die obigen Ermittlungsergebnisse als Indizien
für ein Fehlen eines Unternehmerrisikos bzw. Unternehmerwagnisses des
Gesellschafter-Geschäftsführers.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen der
Finanzbehörde I. Instanz (Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes der Bw, Fehlen des Unternehmerrisikos, Betriebsmittel
werden zur Verfügung gestellt, laufende, annähernd gleich bleibende
jährliche Gehaltszahlungen) lassen die Einkünfte des Herrn L.R. aus
seiner Geschäftsführertätigkeit für die Bw als "
Arbeitslöhne " im Sinne der Bestimmungen des § 41 FLAG 1967
erscheinen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Behörde
I. Instanz festgestellt, dass die vom Prüfer für die Jahre 1996 bis
1999 vom Finanzamt erfassten und aufgezeichneten Zuflüsse an den
Gesellschafter-Geschäftsführer durch die GmbH insofern nicht richtig
erfasst worden sind, als für das Jahr 1996 fälschlicherweise der
Umsatz 1996 der Fa. L.R. Versicherungs GmbH dargestellt und dem DB und DZ
unterworfen wurde:
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Nachforderung wurde richtig gestellt und lautet daher:
Nachberechnung:
|
|
Bemessungsgrundlagen
|
Nachforderung
|
|
|
|
DB
|
DZ
|
1996
Geschäftsführer-Gesellschafter L.R.,
"Subprovisionen"
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
1997
Geschäftsführer-Gesellschafter L.R.,
"Subprovisionen"
|
754.081,00
|
33.933,65
|
3.996,63
|
1998
Geschäftsführer-Gesellschafter L.R.,
"Subprovisionen"
|
860.000,00
|
38.700,00
|
4.558,00
|
1999
Geschäftsführer-Gesellschafter L.R.,
"Subprovisionen"
|
820.000,00
|
36.900,00
|
4.346,00
|
|
|
|
|
1997 DB-Freibetrag lt.
Lohnverrechnung
|
60.000,00
|
2.700,00
|
318,00
|
1998 DB-Freibetrag lt.
Lohnverrechnung
|
135.000,00
|
6.072,00
|
715,00
|
1999 DB-Freibetrag lt.
Lohnverrechnung
|
120.000,00
|
5.400,00
|
636,00
|
|
|
|
|
Summe
|
|
123.705,65
|
14.570,13
|
Säumniszuschlag
|
|
2.474,00
|
291,00
Salzburg,
am 16. März 2005
Normen und Schlagworte
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerrisikoEingliederung in den Organismus des Betriebes der GesellschaftWeisungsgebundenheitEntlohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-S/02
- Stammnummer
- 14254
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF