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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200087/2021

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation des Einschreiters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7200087/2021vom 27.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adr1***, vertreten durch ***RA***, zur Beschwerde vom 4. August 2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 15. Juli 2021, Zl. ***1***, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO beschlossen: Der Vorlageantrag vom 13. Oktober 2021 gegen die an Herrn ***NN*** gerichteten Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 15. September 2021, Zl. ***1***, wird gemäß § 260 Abs 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs 4 lit. e BAO mangels Aktivlegitimation des ***Bf.*** als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid vom 12.08.2020, Zl. ***2***, setzte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.***, ***Adr1***, die Tabaksteuer in der Höhe von € 53.277,60 fest. Dieser Bescheid enthält eine Mitteilung, wonach hinsichtlich der eben genannten Abgabenschuld gem. § 6 Abs 1 BAO ein Gesamtschuldverhältnis mit Herrn ***NN***, ***Adr2***, bestehe. Mit Bescheid vom 12.08.2020, Zl. ***3***, setzte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien dem ***NN***, ***Adr2***, die Tabaksteuer in der Höhe von € 53.277,60 fest. Dieser Bescheid enthält eine Mitteilung, wonach hinsichtlich der eben genannten Abgabenschuld gem. § 6 Abs 1 BAO ein Gesamtschuldverhältnis mit dem Bf. bestehe. Mit Schriftsatz vom 09.06.2021, der Post zu Beförderung übergeben am 10.06.2021, stellten sowohl Herr **NN** als auch der Bf., beide nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Steuerberater **RA**, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO wegen Versäumung der im o.a. Bescheid Zl. ***3***, festgelegten Beschwerdefrist und brachten gleichzeitig eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien erließ daraufhin am 15.07.2021 zwei getrennte Bescheide an die beiden Einschreiter: Der Bescheid Zl. ***1***, ist an Herrn **NN** gerichtet. Der Bescheid Zl. ***4***, ist an den Bf. gerichtet. Mit beiden Bescheiden wies das Zollamt die jeweiligen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Erkennbar gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.08.2021, eingebracht sowohl von Herrn **NN** als auch vom Bf., eingelangt beim Zollamt am 09.08.2021. Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 15.09.2021 als unbegründet ab: Die BVE Zl. ***4***, ist an den Bf. gerichtet. Die BVE Zl. ***1***, ist an Herrn **NN** gerichtet. Herr **NN** und der Bf. stellten daraufhin mit (gemeinsamen) Schriftsatz vom 13.10.2021, der Post zu Beförderung übergeben am 14.10.2021, den Vorlageantrag. Im Betreff dieses Antrags heißt es ausdrücklich: "Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu Antrag gem. § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Beschwerdefrist gegen die Geltendmachung der Steuerschuld gemäß §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 30a Abs. 1 Tabaksteuergesetz (TBStG) Zahl ***3*** und Beschwerde" Damit wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Vorlageantrag der beiden im Schriftsatz ausgewiesenen Antragsteller ausschließlich auf jenes Wiedereinsetzungsver-fahren bezieht, dass den Bescheid vom 12.08.2020, Zl. ***3*** betrifft. Dieser Bescheid ist aber an Herrn **NN** gerichtet. Dass der Vorlageantrag die an den Bf. gerichtete Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2021, Zl. ***4*** bzw. das Wiedereinsetzungsverfahren betreffend den an den Bf. ergangenen Bescheid vom 12.08.2020, Zl. ***2***, betreffen soll wird hingegen nicht einmal angedeutet. Auch aus der Bezeichnung "Bescheid" und "Beschwerdevorentscheidung" (jeweils in der Einzahl) in der Eingabe vom 13.10.2021 ergibt sich ohne Zweifel, dass sich der Vorlageantrag der beiden Einschreiter nur auf einen Bescheid und nur auf eine Beschwerdevorentscheidung bezieht. Somit liegt zum Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2021, Zl. ***4***, nach der Aktenlage kein rechtswirksam eingebrachter Vorlageantrag vor. Mit dem an das Bundesfinanzgericht übermittelte TELEFAX vom 19.09.2023 stellte der Vertreter der beiden o.a. Gesamtschuldner klar, dass sich der Vorlageantrag vom 13.10.2021 auf die Beschwerdevorentscheidung Zl. ***1*** bezieht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.10.2023 in der Beschwerdesache **NN** bestätigte der Vertreter des Bf. diese Angaben ausdrücklich. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041). Zu prüfen bleibt, ob der Bf. zur Einbringung des erwähnten Vorlageantrages vom 13.10.2021 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren (Bescheid vom 15.07.2021, Zl. ***1*** und Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2021, Zl. ***1***) berechtigt war. Gem. § 264 Abs 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt a) der Beschwerdeführer b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2021, Zl. ***1*** ist an Herrn **NN** gerichtet, der in jenem Verfahren zweifellos der Beschwerdeführer ist. Der Bf. ist hingegen nicht Adressat der eben genannten Beschwerdevorentscheidung. Dieser Bescheid vermag auch keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Bf. zu entfalten. Der Vorlageantrag des Bf. vom 13.10.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 15.09.2021, Zl. ***1***, ist daher mangels Aktivlegitimation des Einschreiters zurückzuweisen. Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter auch die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden nach § 260 BAO. Der Beschluss konnte daher ohne Befassung des Senates getroffen werden. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im vorliegenden Fall u.a. auch angesichts des außerhalb Österreichs gelegenen Wohnsitzes des Bf. verfahrensökonomisch zweckmäßig. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war somit Abstand zu nehmen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Aktivlegitimation zur Einbringung eines Vorlageantrages ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen. Wien, am 27. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7200087/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200087.2021
Stammnummer
142538
Gültig
27.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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