Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102593/2022
Vertreterpauschale bei mehr als der Hälfte Außendiensttätigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102593/2022vom 01.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. November 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das Finanzamt hat das vom Beschwerdeführer beantragte Vertreterpauschale im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 nicht berücksichtigt.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vertreterpauschales sei, dass der Steuerpflichtige ausschließliche Vertretertätigkeit ausübe und dabei mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht werde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wäre aber lediglich eine Außendiensttätigkeit von 22,5 % (ca 36 Stunden je Monat Reisetätigkeit) ermittelt worden.
Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer wieder die Berücksichtigung des Vertreterpauschales. Er brachte vor, dass er seine Arbeitszeit überwiegend im Außendienst verbringe und zwar auch überwiegend in Wien, da 80 % seiner Kunden in diesem Bereich seien. Dies sei aus der vorgelegten Kundenliste zu entnehmen. Auch sein Dienstgeber habe die überwiegende Außendiensttätigkeit bestätigt.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag vorgelegt, dem Beschwerdebegehren aufgrund der neuen mit dem Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen sowie der schlüssigen Stellungnahme des Beschwerdeführers stattzugeben. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass die Außendiensttätigkeit tatsächlich überwiege.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 2020 als Vertreter tätig und zwischen 60 % und 80 % seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig. Das entspricht einem Ausmaß von ca 27 Stunden in der Woche (von Dienstag bis Donnerstag).
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den nachvollziehbaren, glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers, die durch die vorliegende Kundenliste (400 Kunden allein in Wien), den vorgelegten Arbeitsvertrag (vereinbarte Tätigkeit als Vertreter), die Stellenbeschreibung (Gebietsbetreuung Wien, Niederösterreich, Steiermark), die Bonusvereinbarung (Umsatzprovision von Gebietskunden), sowie die Bestätigung des Dienstgebers über eine mehr als 50 %ige Außendiensttätigkeit des Beschwerdeführers, bestätigt werden.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (BGBl II Nr 2001/382) sind für Vertreter nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 Werbungskosten pauschal festgelegt (Vertreterpauschale). Dieser Pauschbetrag beträgt 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich an.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind gemäß § 2 der Verordnung die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16).
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Wie festgestellt war der Beschwerdeführer ausschließlich als Vertreter tätig. Er verbrachte dabei zwischen 60 % und 80 %, jedenfalls daher mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst.
Die Voraussetzungen für das Vertreterpauschale liegen somit dem Grunde nach vor.
Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich wie folgt:
Bruttobezüge (210) 82.522,60
abzüglich sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (220) - 10.204,00
Bemessungsgrundlage 72.318,60
5 % der Bemessungsgrundlage ergibt 3.615,93.
Die 5 % der Bemessungsgrundlage (3.615,93) übersteigen den jährlichen Höchstbetrag von € 2.190,00. Das Vertreterpauschale ist daher mit dem jährlichen Höchstbetrag mit € 2.190,00 zu berücksichtigen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als begründet und ist ihr daher gemäß § 279 BAO Folge zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 1. August 2023
Normen und Schlagworte
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102593/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102593.2022
- Stammnummer
- 142511
- Gültig
- 01.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF