Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100030/2021
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100030/2021vom 23.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 24. März 2020
hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer brachte im Wege von FinanzOnline eine Beschwerde mit dem Text: "Wieso kommt bei der Vorberechnung jeweils eine Gutschrift von € 400? Ich habe die letzten Jahre auch immer was zurückbekommen", ein.
Aus einer beigelegten Zusammenfassung der Bescheidgrundlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Punkt "erhöhter Pensionistenabsetzbetrag" mit "J" (ja) ausgefüllt hat.
Die in der Folge ergehende abweisende Beschwerdevorentscheidung war wie nachstehend begründet:
"Mit gegenständlicher Beschwerde beantragen Sie den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag zu berücksichtigen. Da die Einkünfte Ihrer Ehepartnerin höher als der Grenzbetrag von € 2.200,00 sind, steht der Pensionistenabsetzbetrag nicht zu."
Daraufhin langte eine als Vorlageantrag gewertete Eingabe des Beschwerdeführers ein, in der dieser ausführte:
"Ich habe keine Ehepartnerin. Bin schon seit Jahren geschieden! Auch keine neue Partnerin!
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2022 lautet:
"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4-5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
-der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-) Partner nicht dauernd getrennt lebt,
-der (Ehe-) Partner (§ 106 Abs. 2) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens € 2.200,00 jährlich erzielt und
-der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 764, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen € 19.930 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 19.930 und € 25.000 auf Null.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag € 400. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 17.000 und € 25.000 auf Null."
Wie unstrittig aus der Aktenlage hervorgeht, liegen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines erhöhten Pensionistenabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 nicht vor, da er im Streitjahr weder eine Ehegattin, noch eine eingetragene Partnerin hatte, von der er nicht dauernd getrennt lebte.
Soweit er daher seine Vorberechnungen unter Ankreuzen des Punktes "erhöhter Pensionistenabsetzbetrag" durchgeführt hat und sich auf dieser Grundlage eine Gutschrift errechnete, ist diese unzutreffend.
Der ihm zustehende und laut angefochtenem Bescheid in Abzug gebrachte, nicht erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beruht auf § 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988.
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in den Vorjahren "etwas zurückbekommen" zu haben, kann er daraus nicht für alle Zukunft Steuergutschriften ableiten. Vielmehr ist jedes Veranlagungsjahr individuell zu betrachten. Ein Blick auf die Jahre 2016, 2017 und 2018 zeigt etwa, dass der Beschwerdeführer noch nicht Pensionist war und Steuerbemessungsgrundlagen in unterschiedlichen Höhen vorlagen, wobei zum Teil die Voraussetzungen für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 gegeben waren (2016 und 2017) und zum Teil die anrechenbare Lohnsteuer die errechnete Einkommensteuer überstieg (2018).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Streitfrage lässt sich zum einen in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten und beruht zum anderen auf über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen.
Feldkirch, am 23. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100030/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100030.2021
- Stammnummer
- 142502
- Gültig
- 23.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF