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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103510/2023

Beschluss des BFG, dass die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages des FA als zurückgenommen gilt.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103510/2023vom 23.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 31. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Juli 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe von Jänner 2017 bis April 2023, beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf), seine Gattin und die Kinder A., geb. 2010, B., geb. 2011, C., geb. 2013, und D., geb. 2018, sind türkische Staatsbürger. Am 28. Juni 2023 stellte der Bf einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die genannten Kinder ab Jänner 2017. Das Finanzamt (FA) wies den Antrag mit Bescheid vom 18. Juli 2023 für D. für den Zeitraum April 2018 bis April 2023 und für A., B. und C. für den Zeitraum Jänner 2017 bis April 2023 mit der Begründung ab, dass Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt werde (§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Der Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 31. Mai 2018 liege länger als 5 Jahre zurück. Für Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich gebe es Familienbeihilfe. Gültige Aufenthaltstitel seien von 8. Mai 2023 bis 8. Mai 2024 vorgelegt worden. Der Bf brachte in seiner Beschwerde vom 29. Juli 2023 (eingelangt beim FA am 31. Juli 2023) vor, dass sein Sohn D., geb. am 2018, seit seiner Geburt in Österreich immer einen gültigen Aufenthaltstitel habe. Jedoch habe er von 2018 bis 2023 trotz Anspruch keine Familienbeihilfe erhalten. Es werde daher gebeten, den Antrag für seinen Sohn D. aufzunehmen und die zustehende Familienbeihilfe zu gewähren. Die Beschwerde trug keine Unterschrift. Am 7. August 2023 erging an den Bf folgender Mängelbehebungsauftrag: "Ihre Eingabe vom 31.07.2023 weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) die nachfolgenden Mängel auf: Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO • Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO Sie werden außerdem ersucht, folgende Unterlagen in Kopie beizulegen: Aufenthaltstitel bzw. Bescheid über den rechtmäßigen Aufenthalt von D. ab Geburt bis 07.05.2023 Aufenthaltstitel bzw. Bescheid über den rechtmäßigen Aufenthalt von Ihnen ab Juni 2023 bis 07.05.2023 Erfolgte Mutter-Kind-Pass Untersuchungen von D. ab März 2019 bis laufend. Kindergartenbestätigung von D. mit Angabe, seit wann ein Besuch stattfindet. Die angeführten Mängel sind gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 28.08.2023 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen." Dem Mängelbehebungsauftrag wurde binnen der gesetzten Frist nicht entsprochen. Das FA erklärte daraufhin die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. September 2023 gemäß § 85 Bundesabgabenordnung (BAO) mit der Begründung als zurückgenommen, dass der Bf der Aufforderung zur Mängelbehebung vom 7. August 2023, die fehlende Unterschrift nachzuholen, binnen der gesetzten Frist (28. August 2023) nicht nachgekommen sei. Der Bf bringt im Vorlageantrag vom 9. September 2023 vor, dass er dem FA bekanntgegeben habe, dass er etwas mehr Zeit für die Dokumente seitens des MA 35 brauche, da diese noch zugeschickt werden müssten. Diese Bekanntgabe sei am 29. August 2023 schriftlich sowie am 27. August telefonisch erfolgt. Die Unterlagen hätten sie am 8. September 2023 vom Magistrat erhalten und würden dem Schreiben beiliegen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht dem Erfordernis des § 250 Abs. 2 BAO, ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (§ 85 Abs. 2 BAO). Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (VwGH 26.05.2021, Ra 2018/16/0110, unter Verweis auf VwGH 12.6.2020, Ra 2017/16/0116). Das Gesetz nennt beispielhaft das Fehlen einer Unterschrift als Formgebrechen (vgl. zB VwGH 28.06.2001, 2001/16/0178). Im vorliegenden Fall fehlte es der Beschwerde des Bf vom 29. Juli 2023 an der Unterschrift. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 7. August 2023 wurde dem Bf daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO ua. aufgetragen, die fehlende Unterschrift nachzuholen und eine Frist bis 28. August 2023 gesetzt, andernfalls gelte die Beschwerde als zurückgenommen. Der Bf hat dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist in Bezug auf die Unterfertigung der Beschwerde nicht entsprochen. Die Beschwerde galt somit mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss. Hinweis: Dem Bf wäre die Familienbeihilfe im Streitzeitraum selbst bei rechtzeitiger Mängelbehebung nicht zugestanden, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im Streitzeitraum nicht vorgelegen sind (kein Aufenthaltstitel des Bf nach dem NAG bzw. dem Asylgesetz). Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 23. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103510/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103510.2023
Stammnummer
142497
Gültig
23.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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