Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100249/2023
verspäteter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100249/2023vom 10.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, hinsichtlich der Beschwerde vom 22. Februar 2023 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Jänner 2023 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn K für die Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Nach einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im November 2022 forderte das Finanzamt Österreich (kurz: FA) mit Bescheid vom 24.01.2023 von der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn K für die Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 zurück, da die Diplomarbeit vom Sohn nicht rechtzeitig abgegeben worden sei und daher keine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung vorliege.
Die Bf brachte dagegen mit Schriftsatz vom 22.02.2023 Beschwerde ein und führte begründend aus, dass der Sohn in der Zwischenzeit die Diplomarbeit abgegeben und die Diplomprüfung erfolgreich bestanden habe; er habe damit seine Ausbildung an der HTL in der kürzest möglichen Zeit abgeschlossen.
Am 27.02.2023 reichte die Bf das Zeugnis nach.
Mit Vorhalt vom 17.03.2023 fragte das FA bei der Bf nach, weshalb die Diplomarbeit nicht bereits im Juni oder danach im Oktober abgegeben worden sei.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2023 erläuterte die Bf die Gründe für die verspätete Abgabe der Diplomarbeit durch ihren Sohn.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 wurde die Beschwerde vom FA abgewiesen, da die Matura aufgrund der fehlenden Diplomarbeit weder zum erstmöglichen Termin noch zum darauffolgenden Termin abgeschlossen worden sei und die Vorbereitung der Diplomarbeit im Streitzeitraum nicht die volle Zeit in Anspruch genommen habe.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 erfolgte mittels RSb-Brief. Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung am 15.05.2023 übernommen.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2023, aufgegeben am 23.06.2023, beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG).
Mit Bericht vom 28.08.2023 legte das FA die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung.
Mit Vorhalt vom 06.09.2023 räumte das BFG der Bf die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Frage der Verspätung des Vorlageantrages ein. Dieser Vorhalt blieb von Seiten der Bf unbeantwortet.
DAZU WIRD ERWOGEN:
1 gesetzliche Grundlagen
Erledigungen werden nach § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt nach lit a bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs 1 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen.
Nach § 13 Abs 1 Satz eins ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabenstelle zuzustellen.
Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs 1 ZustG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 108 Abs 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs 1).
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 Satz eins BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Für Vorlageanträge ist nach § 264 Abs 4 lit e BAO § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
2 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 wurde laut Rückschein am 15.05.2023 mittels RSb-Brief der Bf zugestellt.
Der Vorlageantrag vom 22.06.2023 wurde am 23.06.2023 bei der Post aufgegeben.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und blieb von Seiten der Bf unbestritten.
3 rechtliche Beurteilung
Für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen regelt § 108 Abs 2 BAO deren Ende. Unter "Benennung" ist der Wochentag, unter "Zahl" das Monatsdatum oder die Jahreszahl gemeint (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 108, Rz 5).
Samstage, Sonntage und Feiertage sind für den Beginn und Lauf einer Frist bedeutungslos. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage (sowie Karfreitag und dem 24. Dezember) kommt allerdings nach § 108 Abs 3 S 2 BAO dann Bedeutung zu, wenn das Ende einer Frist auf einen dieser Tage fallen würde. Diesfalls endet die Frist am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. (Vgl Ritz/Koran, BAO7, § 108, Rz 6).
Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat.
Im gegenständlichen Fall endet somit nach dem zuvor Gesagtem die Frist zur rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrages gegen die am 15.05.2023 zugestellte Beschwerdevorentscheidung am 15.06.2023 (= Donnerstag).
Der am 23.06.2023 zur Post gegebene Vorlageantrag vom 22.06.2023 ist demnach verspätet eingebracht worden. Er ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Deshalb ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 10. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/6100249/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100249.2023
- Stammnummer
- 142495
- Gültig
- 10.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF